Die Abrechnung der psychotherapeutischen Sprechstunde über die analoge GOÄ-Ziffer A812 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Tipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A812
Die Ziffer A812 wird als Analogbewertung herangezogen, da die Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Ziffer für die psychotherapeutische Sprechstunde bereithält. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 812 aus dem Abschnitt G der GOÄ.
Psychiatrische Erstuntersuchung zur Feststellung von Art und Schwere einer Erkrankung, gegebenenfalls einschließlich Beratung des Kranken und/oder von Bezugspersonen - gegebenenfalls in mehreren Sitzungen -
Die analoge Anwendung für die psychotherapeutische Sprechstunde umfasst die systematische Abklärung psychischer Beschwerden sowie die Einleitung erster therapeutischer Schritte. Hierbei stehen die differenzialdiagnostische Einordnung und die Erstellung eines vorläufigen Behandlungsplans im Vordergrund.
GOÄ A812 in der Praxis: Indikation und differentialdiagnostische Abklärung
In der täglichen Praxis dient die Ziffer A812 vor allem als niedrigschwelliges Angebot für Patienten mit Verdacht auf psychische Erkrankungen. Typische Indikationsgebiete sind depressive Episoden, Angststörungen oder akute Belastungsreaktionen. Der Arzt nutzt diese Sprechstunde, um eine erste klinische Einschätzung vorzunehmen.
Dabei grenzt sich die Leistung klar von einer tiefergehenden psychotherapeutischen Behandlung ab. Es geht primär um die diagnostische Einordnung und die Klärung des weiteren Therapiebedarfs. Sollte sich ein dringender Behandlungsbedarf zeigen, können im Anschluss gezielte therapeutische Sitzungen vereinbart werden.
Tipp: Die Nutzung der Ziffer A812 für den Erstkontakt empfiehlt sich, um den bürokratischen Aufwand vor dem eigentlichen Therapiebeginn zu minimieren und eine saubere Indikationsstellung zu dokumentieren.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A812
Fallbeispiel 1: Erstkontakt bei Verdacht auf depressive Episode
Ein Patient stellt sich mit anhaltender Antriebslosigkeit und Schlafstörungen vor. Der Arzt führt eine 50-minütige psychotherapeutische Sprechstunde zur diagnostischen Abklärung durch. Neben der Anamnese erfolgt eine erste Beratung über therapeutische Optionen. Abgerechnet wird die Ziffer A812 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Abklärung einer Angststörung mit somatoformen Beschwerden
Eine Patientin klagt über wiederkehrendes Herzrasen ohne organischen Befund. Im Rahmen der Sprechstunde wird der Verdacht auf eine Panikstörung konkretisiert. Der Arzt dokumentiert die psychischen Faktoren und empfiehlt eine Verhaltenstherapie. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A812.
Fallbeispiel 3: Krisenintervention nach akutem Belastungsereignis
Nach einem schweren privaten Verlust zeigt ein Patient Symptome einer akuten Belastungsreaktion. Die Sprechstunde erfordert aufgrund der akuten Krise einen erhöhten Zeitaufwand von 60 Minuten. Der Arzt rechnet die Ziffer A812 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 ab.
Häufige Fehler bei der GOÄ A812: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von analogen und regulären Leistungen. Da die Ziffer A812 auf der Ziffer 812 basiert, darf die originale Ziffer 812 nicht am selben Tag für denselben Patienten abgerechnet werden. Dies führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen einer klaren Zeitdokumentation bei gesteigerten Sätzen. Obwohl die Ziffer selbst keine feste Mindestdauer vorschreibt, muss die Relation zum Aufwand plausibel sein. Auch der Ausschluss von Ziffer 801 (psychiatrische Untersuchung) am selben Behandlungstag muss zwingend beachtet werden.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffer A812 mit anderen psychotherapeutischen Ziffern wie der 849 am selben Tag ist ausgeschlossen und wird von den Kostenträgern konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ A812: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die erhobenen Befunde, die Verdachtsdiagnose sowie die besprochenen Therapieempfehlungen detailliert festgehalten werden. Auch die Dauer des Gesprächs sollte vermerkt werden.
Besonders bei der Einbindung von Bezugspersonen ist eine genaue namentliche Nennung ratsam. Dies rechtfertigt im Zweifelsfall auch eine Faktorerhöhung gegenüber der privaten Krankenversicherung. Eine unvollständige Dokumentation gefährdet den Vergütungsanspruch im Prüfverfahren.
Dokumentation: 50-minütige psychotherapeutische Sprechstunde bei V. a. mittelgradige depressive Episode (F32.1). Exploration der Leitsymptome, Beratung zu medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsoptionen. Einbeziehung des Ehepartners.
GOÄ A812: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A812 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine ausgeprägte Suizidalität, eine extrem schwierige Differenzialdiagnostik oder eine erhebliche Kommunikationsbarriere. Der gesteigerte Satz bis zum 3,5-fachen Faktor muss individuell begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination der Ziffer A812 mit somatischen Untersuchungsleistungen wie der Ziffer 5 oder Ziffer 7, sofern eine körperliche Abklärung parallel notwendig ist. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern des Abschnitts G, die denselben Leistungsinhalt betreffen. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlüsse schützt vor Honorarverlusten.
Ziffer A812 in der neuen GOÄ
A812 deckte verschiedene psychiatrische und psychotherapeutische Kurzinterventionen und Behandlungsformen ab. In der neuen GOÄ richtet sich die Nachfolgeziffer nach dem Behandlungsanlass:
- 4422 Psychiatrische Notfallbehandlung bei akuter psychischer Dekompensation, Dauer unter 15 Minuten — 12,73 €; 4423 je vollendete 15 Minuten — 38,46 €, bis zu fünfmal je Sitzung (bei akuter psychischer Krise)
- 4500 Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, je vollendete 50 Minuten — 145,00 € (symptom- oder konfliktbezogene Kurzzeittherapie, analytisch)
- 4505 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, je vollendete 50 Minuten — 145,00 € (symptom- oder konfliktbezogene Kurzzeittherapie, tiefenpsychologisch)
- 4510 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, je vollendete 50 Minuten — 145,00 € (symptom- oder konfliktbezogene Kurzzeittherapie, Verhaltenstherapie)
- 4400 Psychiatrische Untersuchung, unter 15 Minuten — 11,98 €; 4401 je vollendete 15 Minuten — 37,56 €, bis zu viermal (psychotherapeutische Sprechstunde zur Abklärung)
- 4414 Psychiatrische Gruppenbehandlung mit höchstens 9 Teilnehmern, je Sitzung und Teilnehmer, Dauer mindestens 50 Minuten — 24,05 € (gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie)
Der Behandlungsanlass und das Verfahren entscheiden über die Ziffer. Die Preisspanne reicht von 11,98 € (kurze Abklärung) bis 145,00 € je 50-minütiger Kurzzeittherapie-Einheit.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A812
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