GOÄ A839: Abrechnung von rTMS & Stimulationstherapien

4 Min. Lesezeit
GOÄ A839
Stimulation
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x

GOÄ-Ziffer A839: Abrechnung der Stimulationstherapie (analog, analoge Ziffer 839, 700 Punkte, 40,80 € Einfachsatz). Erfahren Sie alles zu rTMS, VNS und DBS.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A839

A839 Analog: Stimulation (analog zu Ziffer 839: Licht- oder Tonstimulation zur Provokation im Rahmen eines EEG)

Die Ziffer A839 wird als Analogbewertung herangezogen, da moderne Stimulationsverfahren im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht abgelichtet sind. Die Referenzziffer 839 stammt aus dem neurologischen Bereich und bewertet die gezielte Provokation mittels sensorischer Reize. Durch die analoge Anwendung können innovative Therapieverfahren wie die repetitive transkranielle Magnetstimulation (rTMS) oder die Vagusnervstimulation adäquat abgerechnet werden.

Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die Durchführung der Stimulation sowie die Überwachung des Patienten während der Sitzung. Da es sich um eine analoge Bewertung handelt, muss die medizinische Notwendigkeit und die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung klar erkennbar sein. Eine sorgfältige Indikationsstellung ist hierbei die wichtigste Voraussetzung.

GOÄ A839 in der Praxis: Anwendung bei rTMS und modernen Stimulationsverfahren

In der modernen neuropsychiatrischen Praxis hat sich die Ziffer A839 als Standard für die Abrechnung der transkraniellen Magnetstimulation etabliert. Besonders bei therapieresistenten Depressionen oder chronischen Schmerzsyndromen kommt diese Methode regelmäßig zum Einsatz. Auch die Programmierung und Überprüfung von Systemen zur tiefen Hirnstimulation (DBS) oder Vagusnervstimulation (VNS) wird häufig über diese Ziffer analog abgebildet.

Die Abrechnung setzt voraus, dass eine eigenständige, therapeutische oder diagnostische Stimulationsleistung erbracht wird. Eine Abgrenzung zu einfachen physikalischen Reizstromtherapien ist zwingend erforderlich, da diese deutlich niedriger bewertet sind. Die Wahl der Analogziffer muss dem Aufwand und der Schwierigkeit der tatsächlichen Leistung entsprechen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A839

Fallbeispiel 1: rTMS bei schwerer depressiver Episode

Ein Patient mit einer therapieresistenten, schweren depressiven Episode erhält eine Serie von rTMS-Behandlungen. Nach der Bestimmung der motorischen Schwelle erfolgt die repetitive Magnetstimulation des präfrontalen Kortex für 30 Minuten. Die Abrechnung erfolgt analog über die Ziffer A839 zum 2,3-fachen Satz, da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Vagusnervstimulation (VNS) bei Epilepsie

Bei einer Patientin mit pharmakoresistenter Epilepsie wird die Funktion des implantierten Vagusnervstimulators überprüft und die Stimulationsparameter werden angepasst. Neben der neurologischen Untersuchung wird die analoge Stimulationstherapie nach Ziffer A839 abgerechnet. Die aufwendige Feinjustierung der Parameter rechtfertigt hierbei die Anwendung der Ziffer.

Fallbeispiel 3: Tiefe Hirnstimulation (DBS) bei Morbus Parkinson

Ein Parkinson-Patient stellt sich zur Optimierung der Stimulationsparameter seiner Tiefenhirnstimulation vor. Der Arzt führt eine schrittweise Anpassung der Stimulationsfrequenz und -amplitude durch, während er den klinischen Effekt unmittelbar prüft. Diese hochkomplexe Leistung wird analog mit der GOÄ-Ziffer A839 berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A839: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Kennzeichnung der Leistung auf der Liquidation. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss die Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung verständlich beschrieben und mit dem Hinweis

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Ziffer A839 in der neuen GOÄ

A839 deckte drei verschiedene neurologische und neurotherapeutische Analoganwendungen ab. In der neuen GOÄ gibt es für jede eine eigene Ziffer:

  • 4316 „Prächirurgische epilepsiediagnostische kortikale Elektrostimulation, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung, je Stimulationsort" — 138,71 € (bei prächirurgischer kortikaler Elektrostimulation)
  • 4328 „Elektromyographische Untersuchung mit Nadelelektroden, je Muskel einer Seite" — 44,95 € (untersuchte Muskeln sind anzugeben) (bei kontinuierlicher EMG-Registrierung an mindestens zwei Muskelgruppen)
  • 4341 „Repetitive transkranielle Magnetstimulation und/oder direkte motorische Stimulation der Hirnrinde, unter Dokumentation der Spulenart, Feldstärke, Art der TMS und stimulierten kortikalen Region" — 74,96 € je Sitzung (nicht neben 4342 oder 8378) (bei transkranieller Magnetstimulation)
  • 5009 „Repetitive transkranielle Magnetstimulation (rTMS) bei Tinnitus" — 44,60 € je Sitzung (bei rTMS speziell bei Tinnitus)

Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 93,84 €. Das konkrete Verfahren und die Indikation entscheiden über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A839

Die GOÄ-Ziffer A839 ist eine Analogziffer zur Abrechnung moderner Stimulationsverfahren wie der repetitiven transkraniellen Magnetstimulation (rTMS). Da diese innovativen Therapien in der klassischen GOÄ nicht existieren, greifen Ärzte auf diese analoge Bewertung zurück. Sie basiert auf der Referenzziffer 839 für Licht- oder Tonstimulation.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A839 beträgt im einfachen Satz 40,80 € bei einer Punktzahl von 700. Bei der Abrechnung mit dem üblichen Regelhöchstsatz von 2,3 liegt das Honorar bei 93,84 €. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5 können Ärzte bis zu 142,80 € geltend machen.
Ja, die repetitive transkranielle Magnetstimulation (rTMS) wird in der Praxis standardmäßig analog über die GOÄ-Ziffer A839 abgerechnet. Da es sich um eine analoge Bewertung handelt, muss die erbrachte Leistung auf der Rechnung verständlich beschrieben werden. Eine vorherige Honorarvereinbarung mit dem Patienten wird dringend empfohlen.
Die GOÄ-Ziffer A839 darf nicht zeitgleich mit der regulären Ziffer 839 für einfache sensorische Provokationen im EEG abgerechnet werden. Zudem ist eine Nebeneinanderberechnung mit einfachen physikalischen Reizstromtherapien für dieselbe Sitzung ausgeschlossen. Die Dokumentation muss die Eigenständigkeit der analogen Leistung klar belegen.
Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer A839 über den Regelsatz hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand bei der Schwellenwertbestimmung begründen. Auch eine erschwerte Kooperation des Patienten oder unerwartete Kreislaufreaktionen während der Stimulation rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss stets patientenindividuell erfolgen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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