GOÄ A838: Neuromonitoring korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A838
Neuromonitoring
Punktzahl 550  
Einfachsatz 32,06 € 1,0x
Regelhöchstsatz 73,74 € 2,3x
Höchstsatz 112,21 € 3,5x
Ausschlüsse
839

Das intraoperative Neuromonitoring nach GOÄ A838 sichert Nervenfunktionen bei Operationen. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A838

Analogbewertung: Neuromonitoring (analog zu Ziffer 838: Elektromyographische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Nervenleitgeschwindigkeit -)

Die Ziffer A838 wird als Analogziffer herangezogen, da das moderne intraoperative Neuromonitoring (IONM) nicht im ursprünglichen Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt diese Analogie, um den hohen apparativen und zeitlichen Aufwand dieser Leistung sachgerecht abzubilden. Die Leistung umfasst die kontinuierliche Überwachung der Nervenfunktion während einer Operation.

Durch die Ableitung von Potenzialen wird sichergestellt, dass sensible Nervenbahnen während des chirurgischen Eingriffs nicht dauerhaft geschädigt werden. Dies betrifft sowohl motorische als auch sensible Nerven im Operationsgebiet.

GOÄ A838 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Das intraoperative Neuromonitoring kommt vor allem bei Eingriffen zum Einsatz, bei denen ein hohes Risiko für eine Nervenverletzung besteht. Ein klassisches Beispiel ist die Schilddrüsenchirurgie, bei der der Nervus laryngeus recurrens geschont werden muss. Auch in der Neurochirurgie und der Wirbelsäulenchirurgie ist das Verfahren unverzichtbar.

Die Abrechnung der Ziffer A838 setzt voraus, dass die Überwachung kontinuierlich und während des gesamten risikoreichen Teils der Operation erfolgt. Eine bloße punktuelle Messung rechtfertigt die Abrechnung dieser hochwertigen Ziffer in der Regel nicht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für das Neuromonitoring im OP-Bericht klar aus der Diagnose und dem Operationsverlauf hervorgeht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A838

Fallbeispiel 1: Schilddrüsenresektion (Strumektomie)

Bei einer Patientin mit einer ausgeprägten Struma nodosa erfolgt eine subtotale Schilddrüsenresektion. Zur Vermeidung einer Recurrensparese wird ein kontinuierliches Neuromonitoring des Nervus laryngeus recurrens durchgeführt. Die Ableitung erfolgt stabil über die gesamte Operationsdauer. Abgerechnet wird die Ziffer A838 mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 (73,74 €).

Fallbeispiel 2: Komplexe Spondylodese an der Lendenwirbelsäule

Bei einem Patienten mit einer schweren Spondylolisthese wird eine Versteifungsoperation durchgeführt. Aufgrund der Nähe zu den Spinalnerven erfolgt ein multimodales intraoperatives Monitoring. Wegen starker anatomischer Verwachsungen und schwieriger Signalableitung verzögert sich der Eingriff erheblich. Die Ziffer A838 wird mit dem Höchstsatz von 3,5 (112,21 €) unter Angabe der Begründung abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Parotidektomie bei benignem Tumor

Bei der Entfernung eines pleomorphen Adenoms der Ohrspeicheldrüse müssen die Äste des Nervus facialis geschont werden. Der Operateur nutzt das Neuromonitoring zur Identifikation und Schonung der feinen Nervenäste. Die Dokumentation zeigt eine erfolgreiche Erhaltung aller Funktionen. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Analogziffer A838 zum Faktor 2,3.

Häufige Fehler bei der GOÄ A838: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Deklaration als reguläre Ziffer 838 statt der korrekten Analogziffer A838. Private Krankenversicherungen kürzen die Erstattung, wenn der analoge Charakter der Leistung auf der Rechnung nicht eindeutig gekennzeichnet ist. Zudem muss die Bezeichnung der Originalziffer mit dem Zusatz "analog" aufgeführt werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer pro Sitzung. Ohne eine detaillierte medizinische Begründung wird die Mehrfachabrechnung von den Prüfstellen regelmäßig gestrichen.

Achtung: Die bloße Verwendung eines Monitoring-Geräts ohne aktive ärztliche Befundung und Überwachung rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer A838 nicht.

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Dokumentation der GOÄ A838: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die überwachten Nervenstrukturen namentlich genannt werden. Auch die Art der Stimulation und die abgeleiteten Signale sollten stichpunktartig festgehalten werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von signifikanten Signalveränderungen und den daraufhin ergriffenen chirurgischen Maßnahmen. Dies beweist die therapeutische Konsequenz des Monitorings.

Dokumentation: Kontinuierliches intraoperatives Neuromonitoring des N. laryngeus recurrens beidseits mittels Tubuselektrode. Baselinesignale stabil bei 450 µV. Keine signifikanten Signalabfälle während der gesamten Präparation.

GOÄ A838: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der Ziffer A838 gut begründbar. Typische Gründe sind eine überdurchschnittliche OP-Dauer oder extrem schwierige Präparationsverhältnisse bei Rezidiveingriffen. Auch anatomische Varianten, die eine kontinuierliche manuelle Neujustierung der Elektroden erfordern, rechtfertigen den Höchstsatz von 3,5.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A838 wird typischerweise neben den operativen Hauptleistungen abgerechnet. Dazu gehören beispielsweise die Schilddrüsenresektion nach Ziffer 2753 oder neurochirurgische Eingriffe. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von rein diagnostischen Elektromyographien für dieselbe Nervenbahn am selben Tag, es sei denn, es handelt sich um eine separate präoperative Diagnostik.

Ziffer A838 in der neuen GOÄ

A838 war Analogziffer für ein breites Spektrum: pulsierende Signaltherapie, EMG, Leitwertmessung, Magnetfeldtherapie und Stressfaktoren-Austestung. In der neuen GOÄ wird jedes Verfahren eigenständig abgerechnet:

  • 13926 „Pulsierende Signaltherapie (PST)" — 15,20 € je Sitzung (bei PST)
  • 4328 „Elektromyographische Untersuchung mit Nadelelektroden, je Muskel einer Seite" — 44,95 € (untersuchte Muskeln sind anzugeben; nicht neben 4329 oder 8378) (bei EMG mit Nadelelektroden)
  • 4329 „Elektromyographische Untersuchung mit Oberflächenelektroden, je Muskel, ein- oder beidseitig" — 30,98 €, je Sitzung bis zu dreimal (nicht neben 4328 oder 8378; Muskeln sind anzugeben) (bei EMG mit Oberflächenelektroden)
  • 13927 „Nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Dauer bis zu 20 Minuten" — 23,73 € je Sitzung; bei MBST bis zu dreimal je Sitzung berechnungsfähig (bei nicht-invasiver Magnetfeldtherapie)
  • 4218 „Invasive Magnetfeldtherapie (Elektro-Osteostimulation)" — 28,08 € je Sitzung (bei invasiver Magnetfeldtherapie)

Kein Nachfolger in der neuen GOÄ für die Austestung chronischer Stressfaktoren (z. B. Störfelder) und ihrer Wechselwirkungen. Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 73,74 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A838

Die GOÄ-Ziffer A838 ist in der Regel nur einmal pro operativer Sitzung berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn völlig getrennte Nervensysteme unabhängig voneinander überwacht werden müssen. Dies erfordert eine detaillierte Begründung auf der Rechnung.
Die Ziffer 838 beschreibt die klassische diagnostische Elektromyographie in der Praxis. Die Ziffer A838 ist die analoge Bewertung für das kontinuierliche intraoperative Neuromonitoring während eines chirurgischen Eingriffs. Letztere dient dem Schutz gefährdeter Nervenstrukturen während der Operation.
Eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch einen außergewöhnlich langen Eingriff oder schwierige anatomische Verhältnisse begründet werden. Auch erhebliche Signalstörungen oder die Notwendigkeit einer kontinuierlichen interdisziplinären Abstimmung rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Ja, die privaten Krankenversicherungen erstatten das intraoperative Neuromonitoring über die Analogziffer A838 in der Regel problemlos. Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit zum Schutz des Nervus laryngeus recurrens. Eine lückenlose Dokumentation im OP-Bericht sichert die Erstattung ab.
Grundsätzlich rechnet derjenige Arzt die Ziffer A838 ab, der das Neuromonitoring eigenständig durchführt und auswertet. Meist ist dies der Operateur selbst oder ein speziell hinzugezogener Neurologe. Führt der Anästhesist das Monitoring nachweislich eigenständig durch, kann auch er die Leistung liquidieren.
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