Die Videosprechstunde gewinnt in der Psychiatrie an Bedeutung. So rechnen Sie die eingehende psychiatrische Untersuchung nach GOÄ-Ziffer A857 rechtssicher ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A857
Die Leistung nach Nr. 857 GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der BÄK zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).
Die Ziffer A857 beschreibt die eingehende psychiatrische Untersuchung, die im Wege der Telemedizin erbracht wird. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte keine telemedizinischen Leistungen vorsah, schuf die Bundesärztekammer mit diesem Beschluss eine rechtssichere Abrechnungsgrundlage. Die Leistung umfasst die systematische Erhebung des psychopathologischen Befundes über ein Videosystem.
Hierbei müssen alle wesentlichen Aspekte des psychischen Status erfasst werden. Dazu gehören unter anderem die Beurteilung von Bewusstsein, Orientierung, Antrieb, Stimmung und Denkablauf. Die analoge Abrechnung stellt sicher, dass die erbrachte Leistung auch ohne physische Präsenz des Patienten adäquat vergütet wird.
GOÄ A857 in der Praxis: Psychiatrische Diagnostik per Videosprechstunde
Die Videosprechstunde hat sich in der psychiatrischen Versorgung fest etabliert. Besonders für Patienten mit Mobilitätseinschränkungen oder in ländlichen Regionen bietet diese Form der Konsultation einen barrierefreien Zugang. Die GOÄ A857 kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine eingehende psychiatrische Befunderhebung medizinisch notwendig und telemedizinisch vertretbar ist.
Typische Indikationen sind die Verlaufskontrolle bekannter psychischer Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Zwangserkrankungen. Auch die Ersteinschätzung bei Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung kann über diesen Weg erfolgen, sofern keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die visuelle Interaktion ist dabei zwingend erforderlich, um mimische und gestische Nuancen des Patienten beurteilen zu können.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A857
Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle einer depressiven Episode
Ein Patient mit einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung stellt sich zur vereinbarten Verlaufskontrolle in der Videosprechstunde vor. Der Arzt erhebt den aktuellen psychopathologischen Befund und beurteilt die Wirksamkeit der medikamentösen Therapie. Da die Befunderhebung vollständig über das Videosystem erfolgt, wird die GOÄ A857 analog mit dem Regelsatz von 2,3 abgerechnet. Die Dokumentation zeigt eine leichte Besserung der Antriebsstörung.
Fallbeispiel 2: Erstkontakt bei Verdacht auf Angststörung
Eine neue Patientin bittet um eine telemedizinische Ersteinschätzung aufgrund zunehmender Panikattacken. Im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt eine umfassende psychiatrische Exploration und Befunderhebung. Aufgrund der hohen Komplexität und des erhöhten Zeitaufwands bei der Erstdiagnostik steigert der Arzt den Faktor auf 3,5. Die Abrechnung erfolgt somit mit der Ziffer A857 zum Höchstsatz von 16,90 Euro unter Angabe der entsprechenden Begründung.
Fallbeispiel 3: Krisenintervention bei Anpassungsstörung
Ein Patient in einer akuten Lebenskrise nimmt das Angebot einer dringlichen Videosprechstunde wahr. Der Arzt führt eine eingehende psychiatrische Untersuchung durch, um eine akute Suizidalität auszuschließen. Die Erhebung des psychopathologischen Status sichert die Diagnose einer Anpassungsstörung. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A857 mit dem 2,3-fachen Faktor, da eine physische Vorstellung an diesem Tag nicht realisierbar war.
Häufige Fehler bei der GOÄ A857: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verwechslung von reiner Telefonberatung und Videosprechstunde. Die GOÄ A857 darf ausschließlich bei einer synchronen Videoübertragung abgerechnet werden. Reine Telefonate oder asynchrone Textnachrichten erfüllen die Leistungsvoraussetzungen nicht und führen bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung.
Achtung: Die analoge Abrechnung nach A857 setzt zwingend eine synchrone Videoübertragung in Echtzeit voraus. Eine reine Telefonkonsultation oder ein asynchroner Chat rechtfertigen diese Ziffer keinesfalls.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die zeitgleiche Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen am selben Tag. Die Ziffer A857 deckt die psychiatrische Untersuchung ab und sollte nicht unbegründet neben zeitaufwendigen Gesprächstherapien liquidiert werden. Eine strikte Trennung der Leistungsinhalte und eine präzise Dokumentation sind hier unerlässlich.
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Dokumentation der GOÄ A857: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss explizit vermerkt werden, dass die Untersuchung per zertifizierter Videoübertragung stattgefunden hat. Der erhobene psychopathologische Befund muss detailliert und nachvollziehbar beschrieben werden.
Dokumentation: Eingehende psychiatrische Untersuchung per zertifizierter Videosprechstunde durchgeführt. Patient bewusstseinsklar, voll orientiert. Stimmungslage gedrückt, Affekt starr, Antrieb gemindert. Keine Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen. Keine akute Suizidalität explorierbar. Dauer der Videositzung: 15 Minuten.
Einfache Floskeln wie "Befund unauffällig" reichen für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ A857 oft nicht aus. Es empfiehlt sich, die einzelnen psychopathologischen Parameter wie Vigilanz, Orientierung, Denken und Affektivität stichpunktartig aufzuführen. Dies belegt den tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistung.
GOÄ A857: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung. Relevante Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ A857 sind beispielsweise eine erschwerte Kommunikation durch Sprachbarrieren oder kognitive Einschränkungen. Auch eine akute psychische Dekompensation oder eine besonders zeitintensive Exploration rechtfertigen den Ansatz des 3,5-fachen Höchstsatzes.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A857 lässt sich in vielen Fällen sinnvoll mit Beratungsleistungen kombinieren. So kann neben der Untersuchung auch eine Beratung nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 analog (A1 oder A3) berechnet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Doppelabrechnung von Untersuchungsleistungen am selben Tag sollte jedoch vermieden werden, um Rückfragen der Kostenträger vorzubeugen.
Tipp: Nutzen Sie bei zeitaufwendigen psychiatrischen Gesprächen, die über die reine Befunderhebung hinausgehen, zusätzlich die Ziffer 1 oder 3 analog (A1/A3) für die telemedizinische Beratung, sofern die Leistungsinhalte getrennt erbracht und dokumentiert wurden.
Ziffer A857 in der neuen GOÄ
Die Analogziffer A857 — orientierende neuropsychologische oder psychiatrisch-psychotherapeutische Testverfahren per Videoübertragung — wird in der neuen GOÄ durch zeitbasierte allgemeine Testdurchführungsziffern abgebildet. Die Dauer entscheidet:
- 1400 „Durchführung von Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen, neurologischen oder neuropsychologischen Diagnostik, Dauer unter 15 Minuten" — 6,57 €, alleinige Leistung; das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben
- 1401 „...je vollendete 15 Minuten" — 22,40 €, bis zu elfmal je Kalendertag; das jeweilige Verfahren ist anzugeben
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 12,17 €. Kurze orientierende Tests unter 15 Minuten → 1400 (6,57 €); bei längerer Durchführung kommen 15-Minuten-Blöcke der 1401 zum Ansatz, ggf. mit 1400 als Abschlussleistung. Nicht neben 1800, 1801, 13919 oder 13920 berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A857
Was hat nicht gestimmt?