Die Analogziffer GOÄ A856 regelt den Einsatz neurophysiologischer Testverfahren zur Schlafdiagnostik. Erfahren Sie, wie Sie diese fehlerfrei abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A856
1. Einsatz neurophysiologischer Testverfahren zur Schlafdiagnostik (s. Leistungskomplex Schlaflabor) - n. Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK - analog Nr. 856* GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2):2. Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt3. Die Leistung nach Nr. 856* GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der BÄK zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).
Die Analogziffer A856 beschreibt primär den Einsatz neurophysiologischer Testverfahren im Rahmen der Schlafdiagnostik. Sie basiert auf dem Analogbeschluss der Bundesärztekammer (BÄK) und lehnt sich an die reguläre Ziffer 856 GOÄ an. Diese befasst sich im Original mit der Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests.
Durch die Analogiebildung wird eine wichtige Lücke in der privatärztlichen Leistungsabrechnung geschlossen. Ärzte können damit den zeitlichen und apparativen Aufwand moderner schlafmedizinischer Testungen adäquat abbilden. Ein besonderer Vorteil ist zudem die explizite Erlaubnis der Erbringung via Videoübertragung (Telemedizin) gemäß dem BÄK-Beschluss von Dezember 2021.
GOÄ A856 in der Praxis: Schlafmedizinische Diagnostik und Telemedizin
In der täglichen Praxis findet die GOÄ A856 vor allem in schlafmedizinischen Zentren und neurologischen Praxen Anwendung. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrome, Narkolepsie oder chronische Insomnien. Die Ziffer deckt dabei die Durchführung und die detaillierte Auswertung der neurophysiologischen Parameter ab.
Die Einbindung der Telemedizin hat die Flexibilität dieser Leistung erheblich gesteigert. Die videogestützte Durchführung ermöglicht es, Patienten in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu überwachen. Dies erhöht oft die Aussagekraft der Testergebnisse, da der gefürchtete "Klinikeffekt" minimiert wird.
Tipp: Achten Sie bei der telemedizinischen Erbringung darauf, dass die technische Verbindung stabil ist und die Datenschutzanforderungen lückenlos erfüllt werden. Dokumentieren Sie die telemedizinische Durchführung explizit auf der Rechnung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A856
Fallbeispiel 1: Diagnostik bei V. a. obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
Ein Patient stellt sich mit chronischer Tagesmüdigkeit und lautem Schnarchen vor. Zur weiteren Abklärung wird ein neurophysiologisches Testverfahren zur Schlafdiagnostik veranlasst. Die Auswertung der aufgezeichneten Parameter erfolgt am Folgetag.
Die Abrechnung erfolgt mit der Analogziffer A856 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach), da kein außergewöhnlicher Mehraufwand vorlag. Zusätzlich können körperliche Untersuchungen und Beratungsleistungen berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Telemedizinische Überwachung bei Narkolepsie-VerdachtBei einer Patientin besteht der dringende Verdacht auf eine Narkolepsie. Die Testung wird mittels qualifizierter Videoübertragung im häuslichen Umfeld durchgeführt und anschließend ärztlich ausgewertet.
Neben der Ziffer A856 (analog Nr. 856 GOÄ) wird der telemedizinische Zuschlag erfasst. In der Rechnung wird der Verweis auf den BÄK-Beschluss zur Telemedizin aufgenommen, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Fallbeispiel 3: Erhöhter Aufwand bei unruhigem Schlafverhalten
Ein Patient mit ausgeprägter motorischer Unruhe im Schlaf (z. B. V. a. REM-Schlaf-Verhaltensstörung) wird untersucht. Aufgrund der massiven Artefakte erfordert die Auswertung der Rohdaten einen erheblich höheren Zeitaufwand als üblich.
Der Arzt steigert den Faktor auf den Höchstsatz von 2,5-fach. Als Begründung wird der "erhöhte Zeitaufwand bei der manuellen Artefaktbereinigung aufgrund ausgeprägter motorischer Unruhe" angegeben.
Häufige Fehler bei der GOÄ A856: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Kombination mit anderen psychometrischen oder neurophysiologischen Testungen am selben Tag. Private Krankenversicherungen (PKV) prüfen sehr genau, ob eine Doppelabrechnung ähnlicher Testverfahren vorliegt. So ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits die Auswertung von Standardtests beinhalten, oft ausgeschlossen.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen der Kennzeichnung als Analogbewertung. Da es sich um eine analoge Anwendung handelt, muss dies auf der Liquidation zwingend durch ein vorangestelltes "A" oder den klaren Hinweis "analog" kenntlich gemacht werden.
Achtung: Die bloße Durchführung eines einfachen Fragebogens zur Schlafqualität (wie dem PSQI) rechtfertigt nicht den Ansatz der hochwertigen Ziffer A856. Es muss sich um ein echtes, standardisiertes neurophysiologisches Testverfahren handeln.
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Dokumentation der GOÄ A856: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Dauer der Aufzeichnung sowie die konkret verwendeten Testverfahren detailliert festgehalten werden. Auch die schriftliche Aufzeichnung der Auswertungsergebnisse ist obligatorisch.
Bei telemedizinischer Erbringung muss zudem die Art der Videoübertragung dokumentiert werden. Der Arzt sollte vermerken, dass eine kontinuierliche visuelle Überwachung gewährleistet war und welche technischen Systeme genutzt wurden.
Dokumentation: V. a. OSAS. Durchführung des neurophysiologischen Schlafscreenings über 7 Stunden. Auswertung zeigt einen AHI von 18/h. Schriftlicher Befundbericht erstellt. Keine technischen Störungen bei der Datenübertragung.
GOÄ A856: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A856 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extrem aufwendige Differenzialdiagnostik oder erhebliche Compliance-Probleme des Patienten. Auch eine aufwendige manuelle Nachbearbeitung der Signale bei schlechter Datenqualität rechtfertigt die Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die A856 zusammen mit der GOÄ-Ziffer 800 (eingehende neurologische Untersuchung) oder der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) kombiniert. Auch die Kombination mit Ziffern für die apparative Diagnostik wie dem EEG (GOÄ 827) ist unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit möglich. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die denselben diagnostischen Zweck ohne Mehrwert doppelt abbilden.
Ziffer A856 in der neuen GOÄ
A856 war Analogziffer für drei verschiedene Leistungen: neurophysiologische Schlafdiagnostik (inkl. Multipler Schlaflatenztest), standardisierte Intelligenz- und Entwicklungstests sowie Videoerbringung. In der neuen GOÄ richtet sich die Nachfolgeziffer nach dem konkreten Verfahren:
Multipler Schlaflatenztest (MSLT)
- 1508 „Polysomnographische Vigilanzmessung im Schlaflabor zur Bestimmung der Schlafneigung am Tag, einschließlich EEG, EOG und EMG über mindestens 20 Minuten und mindestens viermal in zweistündigem Abstand, Dokumentation und Befundbericht, ggf. einschließlich Videodokumentation" — 276,43 €
Schlafmedizinische Testverfahren (allgemein)
- 1523 „Testverfahren im Rahmen der schlafmedizinischen Diagnostik, Dauer bis zu 15 Minuten" — 5,67 €, alleinige Leistung; Verfahren ist anzugeben
- 1524 „...je vollendete 15 Minuten" — 18,49 €, bis zu dreimal je Sitzung; Verfahren ist anzugeben
Intelligenz- und Entwicklungstests
- 1400 „Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen oder neurologischen Diagnostik, Dauer unter 15 Minuten" — 6,57 €, alleinige Leistung
- 1401 „...je vollendete 15 Minuten" — 22,40 €, bis zu elfmal je Kalendertag
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 37,87 €. Das Verfahren und der Kontext (Schlaflabor vs. allgemeine Diagnostik) entscheiden über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A856
Was hat nicht gestimmt?