GOÄ 1131 Cerclage-Entfernung: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1131
GOÄ 1131: Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
22,09 €
1,0x
Regelhöchstsatz
50,81 €
2,3x
Höchstsatz
77,31 €
3,5x

GOÄ 1131: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1131 beschreibt die „Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation“. Diese Ziffer ist spezifisch für einen klar definierten Eingriff im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe und deckt die Entfernung von Materialien ab, die zuvor zur Behandlung einer Zervixinsuffizienz (Muttermundschwäche) eingebracht wurden.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:

  • Operative Entfernung: Dies verdeutlicht, dass es sich um einen chirurgischen Eingriff handelt. Es ist mehr als das bloße Ziehen eines Fadens. Der Eingriff erfordert in der Regel Spekula, spezielle Instrumente zum Fassen und Durchtrennen des Materials und findet unter aseptischen Bedingungen statt.
  • Stützband oder Metallnaht: Die Ziffer spezifiziert die Art des zu entfernenden Materials. Hierunter fallen die typischen Cerclage-Materialien, wie sie beispielsweise bei einer McDonald- oder Shirodkar-Cerclage verwendet werden.
  • nach Isthmusinsuffizienzoperation: Dies ist die entscheidende Indikation. Die Ziffer ist ausschließlich für die Entfernung von Materialien anwendbar, die im Rahmen einer vorherigen Operation zur Stabilisierung des Gebärmutterhalses während einer Schwangerschaft eingebracht wurden.

Ein wichtiger, praxisrelevanter Hinweis betrifft die Abrechnung im ambulanten Kontext. Hierzu gibt es eine klare Empfehlung:

Bei ambulanter Durchführung der Operation ist der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei Durchführung in der Praxis) zusätzlich berechnungsfähig. Das Vergessen dieses Zuschlags ist eine häufige Ursache für Honorarverluste.

Die GOÄ 1131 ist somit eine Zielleistung, die den gesamten Prozess der operativen Materialentfernung in diesem spezifischen Kontext umfasst, von der Vorbereitung über die eigentliche Entfernung bis zur primären Nachsorge im direkten Anschluss an den Eingriff.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Die GOÄ 1131 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die operative Entfernung einer Cerclage ist ein Routineeingriff, aber in der Abrechnung lauern Details, die über eine korrekte und vollständige Liquidation entscheiden. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1131 revisionssicher anwenden.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1131

  • Geplante Entfernung am Ende der Schwangerschaft: Eine Patientin in der 37. Schwangerschaftswoche stellt sich zur geplanten Entfernung ihrer McDonald-Cerclage vor. Der Eingriff wird ambulant in der Praxis durchgeführt, um einen spontanen Geburtsbeginn zu ermöglichen. Nach Einstellung des Muttermundes wird der Cerclage-Faden durchtrennt und vollständig entfernt.
  • Entfernung bei vorzeitigem Blasensprung: Bei einer Patientin in der 34. SSW mit liegender Shirodkar-Cerclage kommt es zu einem vorzeitigen Blasensprung mit einsetzender Wehentätigkeit. Um eine Verletzung des Muttermundes unter der Geburt und eine aufsteigende Infektion zu verhindern, muss die Cerclage umgehend, oft unter stationären Bedingungen, entfernt werden.
  • Entfernung während einer Sectio caesarea: Eine Patientin mit Cerclage benötigt aus geburtshilflichen Gründen einen Kaiserschnitt. Im Rahmen der Sectio wird nach Entwicklung des Kindes die liegende Cerclage durch den Operateur entfernt. (Achtung: Hier gibt es Besonderheiten bei der Abrechnung, siehe unten).
  • Entfernung bei Infektionszeichen: Eine schwangere Patientin entwickelt Anzeichen einer Chorioamnionitis. Die liegende Cerclage stellt einen potenziellen Infektionsherd dar und muss zur Sanierung des Infektionsfokus' operativ entfernt werden, auch wenn die Schwangerschaft dadurch möglicherweise nicht erhalten werden kann.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1131 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen Leistungen. Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung für die Entfernung von Nähten, die nicht dem Zweck einer Cerclage dienten.

Wichtiger Hinweis: Die GOÄ 1131 ist nicht für die Entfernung von einfachen Wundnähten an der Zervix oder in der Vagina nach anderen Eingriffen (z. B. Konisation, Episiotomie) berechnungsfähig. Solche Leistungen sind in der Regel mit der postoperativen Nachsorge (z.B. GOÄ 200) oder der Grundleistung abgegolten oder ggf. über GOÄ 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern) abzubilden.

Ein weiterer vermeidbarer Fehler ist das Vergessen von Zusatzleistungen, insbesondere im ambulanten Setting. Der Zuschlag nach GOÄ 442 ist bei ambulanter Durchführung fast immer ansetzbar und sollte nicht übersehen werden.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen von Kostenträgern. Sie sollte den operativen Charakter des Eingriffs belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 24.05.2023, 10:15 Uhr
  • Indikation: Geplante Cerclage-Entfernung bei 37+1 SSW bei Z. n. McDonald-Cerclage in SSW 13 bei anamnestischer Zervixinsuffizienz.
  • Durchführung: Einstellung der Portio mit Spekulum, Desinfektion. Darstellung des Cerclage-Fadens bei 12 Uhr. Fassen, Durchtrennen und vollständige Entfernung des nicht resorbierbaren Fadens. Geringe Kontaktblutung, spontan sistierend.
  • Befund: Cerclage vollständig entfernt. Muttermund fingerdurchgängig.
  • Weiteres Vorgehen: CTG-Kontrolle post-OP für 30 Min., unauffällig. Patientin nach Hause entlassen mit Instruktionen.

Steigerung und Kombinationen

Steigerung über den 2,3-fachen Satz

Die GOÄ 1131 ist eine Leistung, die bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden kann. Eine Begründung ist ab einem Faktor >2,3 erforderlich. Nachvollziehbare Gründe sind:

  • Erschwerte Darstellung: Bei adipöser Patientin oder ungünstiger Lage der Zervix.
  • Eingewachsener Faden: Wenn das Nahtmaterial teilweise in das Zervixgewebe eingewachsen ist und eine aufwändigere Präparation erfordert.
  • Starke Blutungsneigung: Bei vulnerabler, stark aufgelockerter Zervix mit erhöhter Blutungsneigung, die eine sorgfältige Blutstillung erfordert.
  • Hohe Anspannung der Patientin: Wenn eine ausgeprägte Anspannung oder Angst der Patientin den Eingriff erheblich verlängert.

Die Begründung muss immer patientenindividuell und konkret sein (z.B. „Erschwerte Fadendarstellung und -entfernung bei tief in das Gewebe eingewachsenem Nahtmaterial“).

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1131 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:

  • GOÄ 1/3: Beratung vor dem Eingriff (sofern nicht am selben Tag bereits eine andere Beratung erfolgte).
  • GOÄ 6/7: Gynäkologische Untersuchung zur Befunderhebung vor der Entscheidung zur Entfernung.
  • GOÄ 415/420: Ultraschalluntersuchung zur Lage- und Vitalitätskontrolle des Kindes vor oder nach dem Eingriff.
  • GOÄ 1104: Kardiotokographische Untersuchung (CTG) zur Überwachung der fetalen Herzfrequenz.
  • GOÄ 442: Zuschlag für ambulantes Operieren (unbedingt beachten!).
  • GOÄ 490/491: Ggf. für eine lokale Infiltrationsanästhesie der Zervix, falls erforderlich.

Ausschlüsse und Besonderheiten

Nach herrschender Kommentarlage ist die Entfernung der Cerclage während eines Kaiserschnitts (z.B. GOÄ 1146) als Teilleistung dieser Operation anzusehen und in der Regel nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme könnte ein außergewöhnlicher, separater Mehraufwand darstellen, der dann aber sehr präzise begründet werden muss. Die alleinige Tatsache der Entfernung reicht hierfür nicht aus. Die Ziffer ist zudem nicht neben der GOÄ 1130 (Anlegen einer Cerclage) im selben Behandlungsfall berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1131

Der entscheidende Unterschied liegt in der Indikation und dem Aufwand. Die GOÄ 1131 ist eine spezifische operative Leistung zur Entfernung von Cerclage-Materialien (Stützbänder, dicke Fäden), die zur Behandlung einer Zervixinsuffizienz eingebracht wurden. Der Eingriff erfolgt am Muttermund, erfordert oft spezielle Instrumente und hat den Charakter einer kleinen Operation. Die GOÄ 2007 („Entfernung von Fäden oder Klammern“) ist hingegen für die unkomplizierte Entfernung von Hautnähten nach Wundversorgungen vorgesehen und deutlich niedriger bewertet. Die Anwendung der GOÄ 2007 für eine Cerclage-Entfernung wäre sachlich falsch und würde den Aufwand nicht abbilden.

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt und muss mit einer patientenindividuellen Begründung versehen werden. Für den Fall eines eingewachsenen Fadens eignen sich präzise Formulierungen wie:

  • „Erschwerte Entfernung des Cerclage-Fadens aufgrund tiefer Einbettung in das Zervixgewebe mit Notwendigkeit der sorgfältigen Präparation.“
  • „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand (>20 Minuten) durch narbig eingewachsenes Nahtmaterial und erschwerte Darstellung des Fadenknotens.“
  • „Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei der Mobilisation des Fadens aus dem stark durchbluteten und aufgelockerten Zervixgewebe.“

Wichtig ist, dass die Begründung den konkreten Mehraufwand (Zeit, Schwierigkeit, Risiko) nachvollziehbar beschreibt.

Ja, in den allermeisten Fällen ist der Zuschlag nach GOÄ 442 neben der GOÄ 1131 berechnungsfähig, sofern die Leistung ambulant in der Praxis erbracht wird. Die GOÄ 1131 ist im Katalog zum ambulanten Operieren gelistet. Voraussetzungen sind, dass die Praxis über die notwendige Ausstattung für einen solchen Eingriff verfügt (z.B. Möglichkeit zur Lagerung, sterile Instrumente). Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn die Leistung stationär erbracht wird oder wenn am selben Tag bereits ein anderer, höher bewerteter Operationszuschlag (z.B. GOÄ 443-445) abgerechnet wird. Das Vergessen des Zuschlags 442 ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei dieser Ziffer.

Nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist die Entfernung der Cerclage während eines Kaiserschnitts (z.B. GOÄ 1146) in der Regel nicht gesondert neben der Sectio-Ziffer berechnungsfähig. Die Entfernung wird als ein Teilschritt der umfassenderen Operation angesehen und ist mit der Gebühr für den Kaiserschnitt abgegolten. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Entfernung einen außergewöhnlichen, von der Sectio klar abgrenzbaren und dokumentierten Mehraufwand verursacht hat (z.B. durch eine extrem schwierige Lage des Materials). Dies muss jedoch sehr gut begründet werden und wird von Kostenträgern häufig kritisch geprüft.

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