Die GOÄ-Ziffer 1131 beschreibt die „Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation“. Diese Ziffer ist spezifisch für einen klar definierten Eingriff im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe und deckt die Entfernung von Materialien ab, die zuvor zur Behandlung einer Zervixinsuffizienz (Muttermundschwäche) eingebracht wurden.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:
Ein wichtiger, praxisrelevanter Hinweis betrifft die Abrechnung im ambulanten Kontext. Hierzu gibt es eine klare Empfehlung:
Bei ambulanter Durchführung der Operation ist der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei Durchführung in der Praxis) zusätzlich berechnungsfähig. Das Vergessen dieses Zuschlags ist eine häufige Ursache für Honorarverluste.
Die GOÄ 1131 ist somit eine Zielleistung, die den gesamten Prozess der operativen Materialentfernung in diesem spezifischen Kontext umfasst, von der Vorbereitung über die eigentliche Entfernung bis zur primären Nachsorge im direkten Anschluss an den Eingriff.
Die operative Entfernung einer Cerclage ist ein Routineeingriff, aber in der Abrechnung lauern Details, die über eine korrekte und vollständige Liquidation entscheiden. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1131 revisionssicher anwenden.
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1131 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen Leistungen. Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung für die Entfernung von Nähten, die nicht dem Zweck einer Cerclage dienten.
Wichtiger Hinweis: Die GOÄ 1131 ist nicht für die Entfernung von einfachen Wundnähten an der Zervix oder in der Vagina nach anderen Eingriffen (z. B. Konisation, Episiotomie) berechnungsfähig. Solche Leistungen sind in der Regel mit der postoperativen Nachsorge (z.B. GOÄ 200) oder der Grundleistung abgegolten oder ggf. über GOÄ 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern) abzubilden.
Ein weiterer vermeidbarer Fehler ist das Vergessen von Zusatzleistungen, insbesondere im ambulanten Setting. Der Zuschlag nach GOÄ 442 ist bei ambulanter Durchführung fast immer ansetzbar und sollte nicht übersehen werden.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen von Kostenträgern. Sie sollte den operativen Charakter des Eingriffs belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Die GOÄ 1131 ist eine Leistung, die bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden kann. Eine Begründung ist ab einem Faktor >2,3 erforderlich. Nachvollziehbare Gründe sind:
Die Begründung muss immer patientenindividuell und konkret sein (z.B. „Erschwerte Fadendarstellung und -entfernung bei tief in das Gewebe eingewachsenem Nahtmaterial“).
Die GOÄ 1131 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:
Nach herrschender Kommentarlage ist die Entfernung der Cerclage während eines Kaiserschnitts (z.B. GOÄ 1146) als Teilleistung dieser Operation anzusehen und in der Regel nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme könnte ein außergewöhnlicher, separater Mehraufwand darstellen, der dann aber sehr präzise begründet werden muss. Die alleinige Tatsache der Entfernung reicht hierfür nicht aus. Die Ziffer ist zudem nicht neben der GOÄ 1130 (Anlegen einer Cerclage) im selben Behandlungsfall berechnungsfähig.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Indikation und dem Aufwand. Die GOÄ 1131 ist eine spezifische operative Leistung zur Entfernung von Cerclage-Materialien (Stützbänder, dicke Fäden), die zur Behandlung einer Zervixinsuffizienz eingebracht wurden. Der Eingriff erfolgt am Muttermund, erfordert oft spezielle Instrumente und hat den Charakter einer kleinen Operation. Die GOÄ 2007 („Entfernung von Fäden oder Klammern“) ist hingegen für die unkomplizierte Entfernung von Hautnähten nach Wundversorgungen vorgesehen und deutlich niedriger bewertet. Die Anwendung der GOÄ 2007 für eine Cerclage-Entfernung wäre sachlich falsch und würde den Aufwand nicht abbilden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt und muss mit einer patientenindividuellen Begründung versehen werden. Für den Fall eines eingewachsenen Fadens eignen sich präzise Formulierungen wie:
Wichtig ist, dass die Begründung den konkreten Mehraufwand (Zeit, Schwierigkeit, Risiko) nachvollziehbar beschreibt.
Ja, in den allermeisten Fällen ist der Zuschlag nach GOÄ 442 neben der GOÄ 1131 berechnungsfähig, sofern die Leistung ambulant in der Praxis erbracht wird. Die GOÄ 1131 ist im Katalog zum ambulanten Operieren gelistet. Voraussetzungen sind, dass die Praxis über die notwendige Ausstattung für einen solchen Eingriff verfügt (z.B. Möglichkeit zur Lagerung, sterile Instrumente). Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn die Leistung stationär erbracht wird oder wenn am selben Tag bereits ein anderer, höher bewerteter Operationszuschlag (z.B. GOÄ 443-445) abgerechnet wird. Das Vergessen des Zuschlags 442 ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei dieser Ziffer.
Nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist die Entfernung der Cerclage während eines Kaiserschnitts (z.B. GOÄ 1146) in der Regel nicht gesondert neben der Sectio-Ziffer berechnungsfähig. Die Entfernung wird als ein Teilschritt der umfassenderen Operation angesehen und ist mit der Gebühr für den Kaiserschnitt abgegolten. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Entfernung einen außergewöhnlichen, von der Sectio klar abgrenzbaren und dokumentierten Mehraufwand verursacht hat (z.B. durch eine extrem schwierige Lage des Materials). Dies muss jedoch sehr gut begründet werden und wird von Kostenträgern häufig kritisch geprüft.