Die GOÄ-Ziffer 1138 beschreibt die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung. Diese Leistungsziffer ist ein zentraler Baustein in der Abrechnung gynäkologischer Operationen und erfordert eine präzise Abgrenzung zu anderen Eingriffen, insbesondere zur GOÄ-Ziffer 1139.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Ein wesentlicher Aspekt bei der Abrechnung der GOÄ 1138 ist die Regelung zum Gebührensatz. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Festgebühr.
Für die GOÄ-Ziffer 1138 gilt nach allgemeiner Kommentarlage und Praxis der Kostenträger der 1-fache Gebührensatz als Festbetrag. Eine Steigerung des Faktors ist auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand nicht möglich.
Diese Besonderheit muss bei der Rechnungsstellung zwingend beachtet werden, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden.
Die Hysterektomie ohne Adnexentfernung ist ein häufiger Eingriff in der Gynäkologie. Die korrekte Anwendung der GOÄ 1138 hängt maßgeblich von der Indikation und dem intraoperativen Vorgehen ab.
Die Abrechnung der GOÄ 1138 birgt trotz ihrer klaren Definition einige Fallstricke, die in der Praxis regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen führen.
Der häufigste Fehler ist die falsche Anwendung bei Adnexbeteiligung. Es gilt der Grundsatz: Sobald auch nur ein Eileiter oder ein Eierstock (oder Teile davon) entfernt wird, ist die GOÄ 1138 nicht mehr ansetzbar. In diesem Fall muss zwingend auf die GOÄ 1139 ausgewichen werden. Die Dokumentation im OP-Bericht ist hierfür entscheidend.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1138 und die GOÄ-Ziffer 1139 (Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung) schließen sich gegenseitig vollständig aus. Eine gemeinsame Abrechnung in einer Sitzung ist nicht möglich.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der Versuch, die Leistung zu steigern. Dies ist, wie bereits erwähnt, nicht zulässig.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Beanstandungen. Der Operationsbericht muss unmissverständlich darlegen, dass die Voraussetzungen der GOÄ 1138 erfüllt sind.
Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:
Dieser explizite Vermerk zum Belassen der Adnexe schafft Klarheit für jede externe Prüfung.
Die GOÄ-Ziffer 1138 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine Leistung, die grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden darf. Die Gebührenordnung sieht hier keinen Spielraum für die Berücksichtigung von Erschwernissen vor. Der im Gebührenverzeichnis festgelegte Betrag ist ein Fixbetrag.
Obwohl die Hauptleistung fixiert ist, können je nach Behandlungsfall weitere Leistungen hinzukommen:
Der wichtigste Ausschluss ist die GOÄ 1139. Die Entscheidung zwischen 1138 und 1139 fällt intraoperativ und muss exakt dokumentiert werden. Alle Teilschritte, die zur Durchführung der Hysterektomie selbst notwendig sind (z.B. Setzen von Wundhaken, Blutstillung im Operationsgebiet), sind Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Der entscheidende Unterschied liegt im Umgang mit den Adnexen (Eierstöcke und Eileiter). Die GOÄ 1138 ist ausschließlich für die Totalexstirpation des Uterus ohne Entfernung der Adnexe vorgesehen. Das bedeutet, beide Adnexe müssen vollständig erhalten bleiben. Die GOÄ 1139 hingegen wird abgerechnet, sobald eine Adnexentfernung stattfindet – sei es einseitig oder beidseitig. Bereits die Entfernung nur eines Eileiters (Salpingektomie) zusammen mit der Hysterektomie macht den Ansatz der GOÄ 1139 erforderlich. Die korrekte Zifferwahl hängt also direkt vom operativen Vorgehen ab und muss im OP-Bericht klar dokumentiert sein.
Das ist ein häufiger Streitpunkt mit Kostenträgern. Nach herrschender Auffassung ist die Lösung von einfachen, operationsüblichen Verwachsungen Bestandteil der Hauptleistung nach GOÄ 1138. Handelt es sich jedoch um eine ausgedehnte, flächenhafte Adhäsiolyse, die einen erheblichen, eigenständigen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert und über das übliche Maß hinausgeht, kann der Ansatz einer analogen Ziffer (z.B. analog GOÄ 1083) erwogen werden. Dies erfordert jedoch eine äußerst präzise und detaillierte Dokumentation im OP-Bericht, die den separaten Aufwand (z.B. Dauer, Lokalisation, beteiligte Organe) klar begründet. Die Erstattungsfähigkeit ist dennoch nicht immer garantiert.
Die GOÄ 1138 gehört zu den wenigen Leistungen im Gebührenverzeichnis, für die ein fester Gebührensatz (1,0-fach) festgelegt ist. Der Verordnungsgeber hat hier bewusst auf einen Gebührenrahmen (wie z.B. 1,0 bis 2,3 bis 3,5) verzichtet. Das bedeutet, dass jegliche Erschwernisse, ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Durchführung des Eingriffs bereits in diesem Festbetrag einkalkuliert sind und nicht durch eine Faktorsteigerung geltend gemacht werden können. Die Abrechnung muss daher immer mit dem 1,0-fachen Satz erfolgen, andernfalls wird sie von den Kostenträgern korrigiert.
Nein, das ist nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1138 spricht explizit von einer "Totalexstirpation" des Uterus. Dies impliziert die vollständige Entfernung von Gebärmutterkörper (Corpus) und Gebärmutterhals (Cervix). Bei einer suprazervikalen Hysterektomie wird der Gebärmutterhals bewusst belassen. Dieser Eingriff erfüllt somit nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1138. Für die Abrechnung einer suprazervikalen Hysterektomie muss nach Kommentarlage in der Regel eine Analogziffer herangezogen werden, deren Auswahl und Begründung sorgfältig erfolgen muss.