GOÄ 1139 Hysterektomie: Steigerungsfähig abrechnen | Doctario GmbH

1139
GOÄ 1139: Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
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Regelhöchstsatz
446,43 €
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Höchstsatz
679,35 €
3,5x
Ausschlüsse

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1139 beschreibt die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung. Diese Ziffer kommt bei einem der umfangreichsten gynäkologischen Standardeingriffe zur Anwendung und bildet eine spezifische operative Konstellation ab.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Vaginale oder abdominale...: Der Zugangsweg ist klar definiert und umfasst die beiden klassischen offenen Operationsverfahren. Laparoskopische Verfahren sind hier nicht primär abgebildet und werden nach herrschender Kommentarlage analog bewertet.
  • ...Totalexstirpation des Uterus...: Dies bedeutet die vollständige Entfernung des Uterus inklusive der Zervix. Eingriffe, bei denen der Gebärmutterhals erhalten bleibt (suprazervikale Hysterektomie), erfüllen diesen Leistungsinhalt nicht.
  • ...mit Adnexentfernung: Dies ist der entscheidende, qualifizierende Zusatz. Die Leistung umfasst nicht nur die Hysterektomie, sondern zwingend auch die Entfernung der Adnexe (Eileiter und Eierstöcke). Ob dies ein- oder beidseitig geschieht, ist für den Ansatz der Ziffer zunächst nicht entscheidend, sollte aber aus der Dokumentation klar hervorgehen.

Eine Besonderheit dieser Ziffer ist die Möglichkeit der Steigerung nach § 5 GOÄ, die für die Abrechnungspraxis von höchster Relevanz ist:

Die GOÄ Nr. 1139 ist grundsätzlich nach § 5 GOÄ steigerungsfähig. Die üblichen Steigerungsmöglichkeiten nach § 5 GOÄ sind bei dieser Ziffer nicht explizit ausgeschlossen. Die Vergütung kann bei entsprechender Begründung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen erhöht werden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So setzen Sie GOÄ 1139 im Praxisalltag korrekt an

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1139 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt jedoch durch die Notwendigkeit einer präzisen Anwendung der Steigerungsfaktoren und die klaren Abgrenzungen zu anderen Ziffern erhebliches Potenzial für Beanstandungen durch Kostenträger. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1139

In diesen klinischen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1139 in der Regel sachgerecht:

  • Uterus myomatosus mit postmenopausaler Adnextumor: Bei einer Patientin mit symptomatischen Myomen und einem unklaren Tumor am Eierstock wird eine abdominale Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie (Entfernung von Eileitern und Eierstöcken) durchgeführt.
  • Frühstadium eines Endometriumkarzinoms: Die Standardtherapie bei einem auf den Uterus begrenzten Karzinom der Gebärmutterschleimhaut ist die totale Hysterektomie mit beidseitiger Salpingo-Oophorektomie.
  • Schwere Endometriose oder Adenomyose: Bei Patientinnen mit abgeschlossener Familienplanung und massiven, therapieresistenten Beschwerden durch Endometriose, die sowohl den Uterus als auch die Adnexe betrifft, kann dieser Eingriff die definitive Therapie darstellen.
  • Risikoreduzierende Operation bei BRCA-Mutation: Bei Patientinnen mit nachgewiesener Genmutation und hohem Risiko für Ovarial- und Endometriumkarzinome kann eine prophylaktische Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie indiziert sein.

Häufige Fehler und Abgrenzungen: Das müssen Sie wissen

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1139 ist das Fehlen einer angemessenen Begründung für die Anwendung eines Steigerungsfaktors über 1,0, wenn die Leistung dies rechtfertigen würde. Ebenso kritisch ist die falsche Kombination oder die Aufsplittung von Leistungen.

Wichtiger Hinweis zur Steigerung: Die GOÄ 1139 ist, wie die meisten operativen Leistungen, grundsätzlich nach § 5 GOÄ steigerungsfähig. Der Ansatz des 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes ist bei entsprechender, ausführlicher Begründung möglich. Die Vergütung ist nicht auf den 1,0-fachen Satz festgelegt, wenn die Schwierigkeit, der Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur GOÄ 1138 (Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus). Werden bei einer Totalhysterektomie auch die Adnexe entfernt, muss die GOÄ 1139 angesetzt werden. Eine getrennte Abrechnung von GOÄ 1138 plus einer Ziffer für die Adnexentfernung (z.B. GOÄ 1145 oder 1146) ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen als unzulässige Leistungsaufspaltung gewertet.

Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ 1139 sind die Ziffern 1129 (Plastische Operation am Gebärmutterhals und/oder operative Korrektur einer Isthmusinsuffizienz des Uterus (z.B. nach Shirodkar)) und 1138 (Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung) nicht abrechnungsfähig. Die Leistung der GOÄ 1138 ist vollständig in der GOÄ 1139 enthalten.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung. Sie muss für Prüfer Dritter (PKV, Beihilfe) zweifelsfrei nachvollziehbar sein.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"OP-Bericht vom [Datum]
Diagnose: Uterus myomatosus, suspekter Adnextumor links.
Durchgeführter Eingriff: Abdominale totale Hysterektomie mit beidseitiger Salpingo-Oophorektomie (BSO).
Befund: Vergrößerter Uterus mit multiplen Myomen. Linkes Ovar zystisch verändert. Rechtes Adnex unauffällig.
Verfahren: ... [Beschreibung des Vorgehens] ... Uterus samt Zervix in toto entfernt. Anschließend beidseitige Adnexektomie. Separate Einsendung von Uterus und beiden Adnexen zur Histopathologie."

Diese Formulierung stellt klar, dass alle Leistungsinhalte der GOÄ 1139 (total, mit Adnexentfernung) erfüllt wurden.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerbarkeit

Die Steigerung der GOÄ 1139 ist nach § 5 GOÄ möglich. Die Gebührenordnung sieht hierfür keinen festen 1,0-fachen Satz vor, der nicht überschritten werden darf. Begründungen für einen besonderen Aufwand sind bei dieser Ziffer wirksam und notwendig, um einen Steigerungsfaktor über dem Schwellenwert (2,3-fach für ärztliche Leistungen) anzusetzen.

Typische Kombinationspartner

Selbstverständlich können neben der operativen Leistung weitere notwendige ärztliche Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Operation selbst sind. Dazu gehören nach herrschender Auffassung:

  • Prä- und postoperative Beratungen und Untersuchungen: z.B. GOÄ 1, 3, 7, 8, 34.
  • Anästhesiologische Leistungen: Der gesamte Abschnitt D der GOÄ.
  • Zusätzliche, selbstständige operative Eingriffe: Sollte während der Operation ein unerwarteter Befund erhoben werden, der eine weitere, nicht im Zusammenhang stehende Operation erfordert (z.B. eine Appendektomie bei akuter Appendizitis), kann diese unter strengen Voraussetzungen zusätzlich abgerechnet werden. Dies erfordert eine separate Diagnose und eine detaillierte Begründung im OP-Bericht.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1139

Die GOÄ-Ziffer 1139 ist, wie die meisten operativen Leistungen, grundsätzlich nach § 5 GOÄ steigerungsfähig. Es gibt keine seltene Ausnahmeregelung oder einen Festsatz, der die Steigerung nach § 5 GOÄ ausschließt. Im Gegenteil: Wenn eine Operation extrem kompliziert war, rechtfertigen die besonderen Schwierigkeiten, der erhöhte Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung einen Steigerungsfaktor über dem 1,0-fachen Satz. Eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung in der Dokumentation ist hierfür entscheidend. Bei korrekter Begründung wird eine Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz von den Kostenträgern anerkannt, da der erhöhte Aufwand gemäß den Vorgaben der GOÄ honoriert werden kann.

Die Unterscheidung ist klar definiert und muss strikt beachtet werden, um Beanstandungen zu vermeiden. GOÄ 1138 rechnet die isolierte totale Hysterektomie ab, also die vollständige Entfernung des Uterus inklusive Gebärmutterhals, ohne Eingriff an den Adnexen (Eierstöcke und Eileiter). GOÄ 1139 ist die Kombinationsziffer und wird immer dann verwendet, wenn zusätzlich zur totalen Hysterektomie auch die Adnexe (einseitig oder beidseitig) entfernt werden. Sobald also ein Eierstock oder Eileiter mitentfernt wird, ist GOÄ 1139 die einzig korrekte Ziffer.

Nein, das ist ausdrücklich nicht zulässig. Eine solche Vorgehensweise stellt eine unzulässige Leistungsaufspaltung dar und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen. Die Gebührenordnung hat für die Kombination aus totaler Hysterektomie und Adnexentfernung die spezifische Ziffer GOÄ 1139 geschaffen. Diese Ziffer bildet den Eingriff als Komplexleistung ab und ist zwingend zu verwenden. Die separate Abrechnung der Einzelkomponenten (GOÄ 1138 + GOÄ 1146) wäre ein Versuch, die Festsatz-Regelung der GOÄ 1139 zu umgehen und ist daher nicht korrekt.

Der Ausschluss der GOÄ 1129 (Plastische Operation am Gebärmutterhals und/oder operative Korrektur einer Isthmusinsuffizienz des Uterus (z.B. nach Shirodkar)) neben der GOÄ 1139 folgt dem Zielleistungsprinzip. Die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus (GOÄ 1139) ist ein sehr umfangreicher Eingriff, der das Operationsgebiet des Gebärmutterhalses zwangsläufig miteinschließt. Alle Manipulationen, die zur Durchführung der Hysterektomie in diesem Bereich notwendig sind, gelten als methodisch notwendige Teilschritte der Hauptleistung. Eine plastische Operation am Gebärmutterhals oder die Korrektur einer Isthmusinsuffizienz im selben Eingriff wird daher als im Leistungsumfang der GOÄ 1139 enthalten angesehen und kann nicht separat berechnet werden, um eine Doppelhonorierung für Tätigkeiten im selben Operationsgebiet zu vermeiden.

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