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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1139: Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung

07.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
194.1
Regelhöchstsatz:
2.3
446.42
Höchstsatz:
3.5
679.34
Ausschlüsse:
GOÄ 1129, GOÄ 1138

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1139 beschreibt die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung. Diese Ziffer kommt bei einem der umfangreichsten gynäkologischen Standardeingriffe zur Anwendung und bildet eine spezifische operative Konstellation ab.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Vaginale oder abdominale...: Der Zugangsweg ist klar definiert und umfasst die beiden klassischen offenen Operationsverfahren. Laparoskopische Verfahren sind hier nicht primär abgebildet und werden nach herrschender Kommentarlage analog bewertet.
  • ...Totalexstirpation des Uterus...: Dies bedeutet die vollständige Entfernung des Uterus inklusive der Zervix. Eingriffe, bei denen der Gebärmutterhals erhalten bleibt (suprazervikale Hysterektomie), erfüllen diesen Leistungsinhalt nicht.
  • ...mit Adnexentfernung: Dies ist der entscheidende, qualifizierende Zusatz. Die Leistung umfasst nicht nur die Hysterektomie, sondern zwingend auch die Entfernung der Adnexe (Eileiter und Eierstöcke). Ob dies ein- oder beidseitig geschieht, ist für den Ansatz der Ziffer zunächst nicht entscheidend, sollte aber aus der Dokumentation klar hervorgehen.

Eine Besonderheit dieser Ziffer ist die Regelung zum Steigerungssatz, die für die Abrechnungspraxis von höchster Relevanz ist:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1139) der 1-fache Satz!

Diese Festlegung bedeutet, dass die üblichen Steigerungsmöglichkeiten nach § 5 GOÄ bei dieser Ziffer explizit ausgeschlossen sind. Die Vergütung ist ein Festsatz, der nicht aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen erhöht werden kann.

So setzen Sie GOÄ 1139 im Praxisalltag korrekt an

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1139 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt jedoch durch ihre Festsatz-Regelung und die klaren Abgrenzungen zu anderen Ziffern erhebliches Potenzial für Beanstandungen durch Kostenträger. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1139

In diesen klinischen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1139 in der Regel sachgerecht:

  • Uterus myomatosus mit postmenopausaler Adnextumor: Bei einer Patientin mit symptomatischen Myomen und einem unklaren Tumor am Eierstock wird eine abdominale Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie (Entfernung von Eileitern und Eierstöcken) durchgeführt.
  • Frühstadium eines Endometriumkarzinoms: Die Standardtherapie bei einem auf den Uterus begrenzten Karzinom der Gebärmutterschleimhaut ist die totale Hysterektomie mit beidseitiger Salpingo-Oophorektomie.
  • Schwere Endometriose oder Adenomyose: Bei Patientinnen mit abgeschlossener Familienplanung und massiven, therapieresistenten Beschwerden durch Endometriose, die sowohl den Uterus als auch die Adnexe betrifft, kann dieser Eingriff die definitive Therapie darstellen.
  • Risikoreduzierende Operation bei BRCA-Mutation: Bei Patientinnen mit nachgewiesener Genmutation und hohem Risiko für Ovarial- und Endometriumkarzinome kann eine prophylaktische Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie indiziert sein.

Häufige Fehler und Abgrenzungen: Das müssen Sie wissen

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1139 ist der Versuch, einen Steigerungsfaktor über 1,0 anzuwenden. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen. Ebenso kritisch ist die falsche Kombination oder die Aufsplittung von Leistungen.

Achtung – Festsatz-Regelung: Die GOÄ 1139 ist eine der wenigen operativen Leistungen mit einem festen Satz. Der Ansatz des 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes ist unter keinen Umständen möglich, auch nicht mit ausführlicher Begründung. Die Vergütung ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur GOÄ 1138 (Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus). Werden bei einer Totalhysterektomie auch die Adnexe entfernt, muss die GOÄ 1139 angesetzt werden. Eine getrennte Abrechnung von GOÄ 1138 plus einer Ziffer für die Adnexentfernung (z.B. GOÄ 1145 oder 1146) ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen als unzulässige Leistungsaufspaltung gewertet.

Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ 1139 sind die Ziffern 1129 (Exstirpation eines Tumors aus dem Scheidengewölbe) und 1138 (Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung) nicht abrechnungsfähig. Die Leistung der GOÄ 1138 ist vollständig in der GOÄ 1139 enthalten.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung. Sie muss für Prüfer Dritter (PKV, Beihilfe) zweifelsfrei nachvollziehbar sein.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"OP-Bericht vom [Datum]
Diagnose: Uterus myomatosus, suspekter Adnextumor links.
Durchgeführter Eingriff: Abdominale totale Hysterektomie mit beidseitiger Salpingo-Oophorektomie (BSO).
Befund: Vergrößerter Uterus mit multiplen Myomen. Linkes Ovar zystisch verändert. Rechtes Adnex unauffällig.
Verfahren: ... [Beschreibung des Vorgehens] ... Uterus samt Zervix in toto entfernt. Anschließend beidseitige Adnexektomie. Separate Einsendung von Uterus und beiden Adnexen zur Histopathologie."

Diese Formulierung stellt klar, dass alle Leistungsinhalte der GOÄ 1139 (total, mit Adnexentfernung) erfüllt wurden.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerbarkeit

Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung der GOÄ 1139 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hierfür einen festen 1,0-fachen Satz vor. Begründungen für einen besonderen Aufwand sind bei dieser Ziffer unwirksam.

Typische Kombinationspartner

Selbstverständlich können neben der operativen Leistung weitere notwendige ärztliche Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Operation selbst sind. Dazu gehören nach herrschender Auffassung:

  • Prä- und postoperative Beratungen und Untersuchungen: z.B. GOÄ 1, 3, 7, 8, 34.
  • Anästhesiologische Leistungen: Der gesamte Abschnitt D der GOÄ.
  • Zusätzliche, selbstständige operative Eingriffe: Sollte während der Operation ein unerwarteter Befund erhoben werden, der eine weitere, nicht im Zusammenhang stehende Operation erfordert (z.B. eine Appendektomie bei akuter Appendizitis), kann diese unter strengen Voraussetzungen zusätzlich abgerechnet werden. Dies erfordert eine separate Diagnose und eine detaillierte Begründung im OP-Bericht.

Häufig gestellte Fragen

Warum kann ich GOÄ 1139 nicht steigern, selbst wenn die Operation extrem kompliziert war?

Die GOÄ-Ziffer 1139 unterliegt einer seltenen Ausnahmeregelung in der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gegensatz zu den meisten anderen operativen Leistungen ist hier explizit ein Festsatz vorgesehen, der dem 1,0-fachen Gebührensatz entspricht. Das bedeutet, dass die allgemeinen Steigerungsregeln des § 5 GOÄ (Begründung bei besonderer Schwierigkeit, Zeitaufwand etc.) für diese spezifische Ziffer außer Kraft gesetzt sind. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern daher konsequent und berechtigt gekürzt. Der erhöhte Aufwand kann bei dieser Ziffer leider nicht honoriert werden.

Worin genau besteht der Unterschied zwischen GOÄ 1138 und GOÄ 1139 und wann nutze ich welche Ziffer?

Die Unterscheidung ist klar definiert und muss strikt beachtet werden, um Beanstandungen zu vermeiden. GOÄ 1138 rechnet die isolierte totale Hysterektomie ab, also die vollständige Entfernung des Uterus inklusive Gebärmutterhals, ohne Eingriff an den Adnexen (Eierstöcke und Eileiter). GOÄ 1139 ist die Kombinationsziffer und wird immer dann verwendet, wenn zusätzlich zur totalen Hysterektomie auch die Adnexe (einseitig oder beidseitig) entfernt werden. Sobald also ein Eierstock oder Eileiter mitentfernt wird, ist GOÄ 1139 die einzig korrekte Ziffer.

Darf ich eine Hysterektomie nach GOÄ 1138 und eine beidseitige Adnexentfernung nach GOÄ 1146 zusammen abrechnen?

Nein, das ist ausdrücklich nicht zulässig. Eine solche Vorgehensweise stellt eine unzulässige Leistungsaufspaltung dar und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen. Die Gebührenordnung hat für die Kombination aus totaler Hysterektomie und Adnexentfernung die spezifische Ziffer GOÄ 1139 geschaffen. Diese Ziffer bildet den Eingriff als Komplexleistung ab und ist zwingend zu verwenden. Die separate Abrechnung der Einzelkomponenten (GOÄ 1138 + GOÄ 1146) wäre ein Versuch, die Festsatz-Regelung der GOÄ 1139 zu umgehen und ist daher nicht korrekt.

Warum ist die GOÄ 1129 (Exstirpation eines Tumors aus dem Scheidengewölbe) neben der GOÄ 1139 ausgeschlossen?

Der Ausschluss der GOÄ 1129 neben der GOÄ 1139 folgt dem Zielleistungsprinzip. Die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus (GOÄ 1139) ist ein sehr umfangreicher Eingriff, der das Operationsgebiet des Scheidengewölbes zwangsläufig miteinschließt. Alle Manipulationen, die zur Durchführung der Hysterektomie in diesem Bereich notwendig sind, gelten als methodisch notwendige Teilschritte der Hauptleistung. Die Entfernung eines Tumors aus dem Scheidengewölbe im selben Eingriff wird daher als im Leistungsumfang der GOÄ 1139 enthalten angesehen und kann nicht separat berechnet werden, um eine Doppelhonorierung für Tätigkeiten im selben Operationsgebiet zu vermeiden.

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