Die GOÄ-Ziffer 1139 beschreibt die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung. Diese Ziffer kommt bei einem der umfangreichsten gynäkologischen Standardeingriffe zur Anwendung und bildet eine spezifische operative Konstellation ab.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Eine Besonderheit dieser Ziffer ist die Regelung zum Steigerungssatz, die für die Abrechnungspraxis von höchster Relevanz ist:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1139) der 1-fache Satz!
Diese Festlegung bedeutet, dass die üblichen Steigerungsmöglichkeiten nach § 5 GOÄ bei dieser Ziffer explizit ausgeschlossen sind. Die Vergütung ist ein Festsatz, der nicht aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen erhöht werden kann.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1139 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt jedoch durch ihre Festsatz-Regelung und die klaren Abgrenzungen zu anderen Ziffern erhebliches Potenzial für Beanstandungen durch Kostenträger. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind daher unerlässlich.
In diesen klinischen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1139 in der Regel sachgerecht:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1139 ist der Versuch, einen Steigerungsfaktor über 1,0 anzuwenden. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen. Ebenso kritisch ist die falsche Kombination oder die Aufsplittung von Leistungen.
Achtung – Festsatz-Regelung: Die GOÄ 1139 ist eine der wenigen operativen Leistungen mit einem festen Satz. Der Ansatz des 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes ist unter keinen Umständen möglich, auch nicht mit ausführlicher Begründung. Die Vergütung ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur GOÄ 1138 (Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus). Werden bei einer Totalhysterektomie auch die Adnexe entfernt, muss die GOÄ 1139 angesetzt werden. Eine getrennte Abrechnung von GOÄ 1138 plus einer Ziffer für die Adnexentfernung (z.B. GOÄ 1145 oder 1146) ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen als unzulässige Leistungsaufspaltung gewertet.
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ 1139 sind die Ziffern 1129 (Exstirpation eines Tumors aus dem Scheidengewölbe) und 1138 (Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung) nicht abrechnungsfähig. Die Leistung der GOÄ 1138 ist vollständig in der GOÄ 1139 enthalten.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung. Sie muss für Prüfer Dritter (PKV, Beihilfe) zweifelsfrei nachvollziehbar sein.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"OP-Bericht vom [Datum]
Diagnose: Uterus myomatosus, suspekter Adnextumor links.
Durchgeführter Eingriff: Abdominale totale Hysterektomie mit beidseitiger Salpingo-Oophorektomie (BSO).
Befund: Vergrößerter Uterus mit multiplen Myomen. Linkes Ovar zystisch verändert. Rechtes Adnex unauffällig.
Verfahren: ... [Beschreibung des Vorgehens] ... Uterus samt Zervix in toto entfernt. Anschließend beidseitige Adnexektomie. Separate Einsendung von Uterus und beiden Adnexen zur Histopathologie."
Diese Formulierung stellt klar, dass alle Leistungsinhalte der GOÄ 1139 (total, mit Adnexentfernung) erfüllt wurden.
Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung der GOÄ 1139 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hierfür einen festen 1,0-fachen Satz vor. Begründungen für einen besonderen Aufwand sind bei dieser Ziffer unwirksam.
Selbstverständlich können neben der operativen Leistung weitere notwendige ärztliche Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Operation selbst sind. Dazu gehören nach herrschender Auffassung:
Die GOÄ-Ziffer 1139 unterliegt einer seltenen Ausnahmeregelung in der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gegensatz zu den meisten anderen operativen Leistungen ist hier explizit ein Festsatz vorgesehen, der dem 1,0-fachen Gebührensatz entspricht. Das bedeutet, dass die allgemeinen Steigerungsregeln des § 5 GOÄ (Begründung bei besonderer Schwierigkeit, Zeitaufwand etc.) für diese spezifische Ziffer außer Kraft gesetzt sind. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern daher konsequent und berechtigt gekürzt. Der erhöhte Aufwand kann bei dieser Ziffer leider nicht honoriert werden.
Die Unterscheidung ist klar definiert und muss strikt beachtet werden, um Beanstandungen zu vermeiden. GOÄ 1138 rechnet die isolierte totale Hysterektomie ab, also die vollständige Entfernung des Uterus inklusive Gebärmutterhals, ohne Eingriff an den Adnexen (Eierstöcke und Eileiter). GOÄ 1139 ist die Kombinationsziffer und wird immer dann verwendet, wenn zusätzlich zur totalen Hysterektomie auch die Adnexe (einseitig oder beidseitig) entfernt werden. Sobald also ein Eierstock oder Eileiter mitentfernt wird, ist GOÄ 1139 die einzig korrekte Ziffer.
Nein, das ist ausdrücklich nicht zulässig. Eine solche Vorgehensweise stellt eine unzulässige Leistungsaufspaltung dar und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen. Die Gebührenordnung hat für die Kombination aus totaler Hysterektomie und Adnexentfernung die spezifische Ziffer GOÄ 1139 geschaffen. Diese Ziffer bildet den Eingriff als Komplexleistung ab und ist zwingend zu verwenden. Die separate Abrechnung der Einzelkomponenten (GOÄ 1138 + GOÄ 1146) wäre ein Versuch, die Festsatz-Regelung der GOÄ 1139 zu umgehen und ist daher nicht korrekt.
Der Ausschluss der GOÄ 1129 neben der GOÄ 1139 folgt dem Zielleistungsprinzip. Die vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus (GOÄ 1139) ist ein sehr umfangreicher Eingriff, der das Operationsgebiet des Scheidengewölbes zwangsläufig miteinschließt. Alle Manipulationen, die zur Durchführung der Hysterektomie in diesem Bereich notwendig sind, gelten als methodisch notwendige Teilschritte der Hauptleistung. Die Entfernung eines Tumors aus dem Scheidengewölbe im selben Eingriff wird daher als im Leistungsumfang der GOÄ 1139 enthalten angesehen und kann nicht separat berechnet werden, um eine Doppelhonorierung für Tätigkeiten im selben Operationsgebiet zu vermeiden.