Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1141
Die GOÄ-Ziffer 1141 gehört zum Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine operative Leistung im Vaginal- oder Vulvabereich. Der offizielle Leistungstext lautet:
"Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z.B. Exstirpation von Vaginalzysten oder Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)"
Diese Ziffer ist für operative Eingriffe vorgesehen, die über eine bloße Inzision oder Probeentnahme hinausgehen. Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
- Operation: Dies impliziert einen chirurgischen Eingriff, der in der Regel einen Schnitt, eine Präparation des Gewebes, die Entfernung der pathologischen Struktur und einen Wundverschluss mittels Naht umfasst. Es handelt sich nicht um eine rein diagnostische Maßnahme.
- Vaginal- oder Vulvabereich: Die anatomische Lokalisation des Eingriffs ist klar auf die Vagina und die Vulva eingegrenzt.
- Beispielhafte Aufzählung: Die genannten Beispiele wie die Exstirpation von Vaginal- oder Bartholin-Zysten sowie die Entfernung eines Scheidenseptums sind nicht abschließend. Auch andere, vom Aufwand und Charakter her vergleichbare Operationen in diesem Bereich können unter diese Ziffer fallen.
Ein zentraler und prüfungsrelevanter Punkt bei dieser Ziffer ist ihre Abrechenbarkeit. Die GOÄ-Ziffer 1141 ist, wie die meisten GOÄ-Leistungen, steigerungsfähig. Offizielle GOÄ-Verzeichnisse weisen neben dem 1,0-fachen Satz auch den 2,3-fachen Regelhöchstsatz und den 3,5-fachen Höchstsatz aus. Eine Steigerung ist mit entsprechender Begründung möglich.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1141 können bei allen Kostenträgern (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen) Steigerungssätze über dem 1-fachen Satz angesetzt werden, sofern eine medizinische Begründung vorliegt. Der 1-fache Satz ist der Basissatz, der 2,3-fache Satz der Regelhöchstsatz und der 3,5-fache Satz der Höchstsatz. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine besonders ausführliche Begründung.
Die Abrechnung der Ziffer 1141 setzt eine entsprechende medizinische Indikation und eine sorgfältige Dokumentation des operativen Vorgehens voraus.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1141 im Praxisalltag: Anwendungsbeispiele und Abrechnungshinweise
Die GOÄ-Ziffer 1141 ist eine häufig genutzte Ziffer in der gynäkologischen Praxis, insbesondere bei ambulanten Eingriffen. Doch gerade bei dieser auf den ersten Blick einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Ziffer 1141 revisionssicher anwenden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1141
In folgenden Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1141 in der Praxis üblich und nachvollziehbar:
- Exstirpation einer Bartholin-Zyste: Eine Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften, prallen Schwellung im Bereich der linken großen Schamlippe vor. Die Diagnose lautet Bartholin-Zyste. Nach Lokalanästhesie wird die Zyste vollständig chirurgisch entfernt (exstirpiert) und die Wunde schichtweise vernäht.
- Marsupialisation eines Bartholin-Abszesses: Bei einer rezidivierenden Entzündung der Bartholin-Drüse wird nicht nur inzidiert, sondern eine Marsupialisation (Fensterung) durchgeführt. Hierbei wird die Zystenwand mit der umgebenden Haut vernäht, um einen dauerhaften Abfluss zu schaffen. Nach gängiger Auslegung fällt auch dieser Eingriff unter die GOÄ 1141.
- Entfernung einer symptomatischen Vaginalzyste: Während einer gynäkologischen Untersuchung wird eine Zyste an der Scheidenvorderwand entdeckt, die der Patientin Dyspareunie (Schmerzen beim Geschlechtsverkehr) bereitet. Die Zyste wird operativ komplett entfernt.
- Resektion eines Scheidenseptums: Eine junge Patientin leidet unter Beschwerden durch ein angeborenes, längs verlaufendes Septum in der Vagina. Dieses Septum wird chirurgisch reseziert, um eine normale Anatomie wiederherzustellen.
Häufige Fehler und Abgrenzungen
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1141 betreffen die Steigerung und die Abgrenzung zu kleineren Eingriffen.
- Fehler 1: Fehlende oder unzureichende Begründung für Steigerungsfaktoren: Die GOÄ-Ziffer 1141 ist steigerungsfähig. Ein Fehler entsteht, wenn ein Steigerungsfaktor über dem Einfachsatz (1,0) ohne eine nachvollziehbare, medizinische Begründung angesetzt wird. Jede Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine besonders ausführliche Begründung, die den erhöhten Aufwand im Einzelfall plausibel darlegt.
- Fehler 2: Falsche Ziffernwahl: Die GOÄ 1141 ist keine Ziffer für kleinste Eingriffe. Eine reine Punktion einer Zyste, eine Probebiopsie aus der Vulva (z.B. GOÄ 748, 750) oder die alleinige Inzision eines Abszesses (z.B. GOÄ 740) sind nicht mit der GOÄ 1141 abzurechnen. Hierfür sind die jeweils spezifischeren Ziffern anzusetzen.
Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Wenn im Rahmen der Exstirpation (GOÄ 1141) eine Probe zur histologischen Untersuchung entnommen wird, ist diese Probeentnahme bereits Bestandteil der Operation und nicht separat berechnungsfähig. Die pathologische Untersuchung selbst (z.B. GOÄ 4800 ff.) kann selbstverständlich durch den Pathologen abgerechnet werden.
Tipps für die rechtssichere Dokumentation
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Eingriff für einen medizinischen Dritten (z.B. den Prüfarzt der PKV) nachvollziehbar machen.
Mini-Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum: 15.10.2023
Diagnose: Symptomatische Bartholin-Zyste rechts, ca. 3 cm.
Aufklärung: Am Vortag über Eingriff, Risiken, Alternativen aufgeklärt, schriftl. Einwilligung liegt vor.
Prozedur: Asepsis, Lokalanästhesie mit 5 ml Scandicain 1%. Spindelförmige Hautinzision über der Zyste. Stumpfe und scharfe Präparation und vollständige Enukleation des Zystenbalgs in toto. Sorgfältige Blutstillung. Subkutannaht mit Vicryl 3-0, fortlaufende Hautnaht mit Monocryl 4-0. Zystenbalg zur Histopathologie eingesandt.
Befund: Reizlose Wundverhältnisse postoperativ. Patientin nach Überwachung ohne Beschwerden entlassen."
Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 1141 ist steigerungsfähig. Es handelt sich um eine Leistung, die im Gebührenrahmen mit dem 1,0-fachen Satz als Basissatz, dem 2,3-fachen Satz als Regelhöchstsatz und dem 3,5-fachen Satz als Höchstsatz abgerechnet werden kann. Eine Abrechnung mit dem 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz ist mit entsprechender medizinischer Begründung möglich.
Typische und zulässige Kombinationen
Folgende Ziffern können je nach Behandlungsfall sinnvoll und korrekt neben der GOÄ 1141 abgerechnet werden:
- GOÄ 1/3: Beratung vor dem Eingriff (an einem anderen Tag oder bei neuem Behandlungsfall)
- GOÄ 6: Vollständige gynäkologische Untersuchung zur Diagnosestellung
- GOÄ 490/491: Infiltrationsanästhesie kleiner bzw. großer Bezirke
- GOÄ 443: Zuschlag für ambulante Operationen bei Eingriffen des Abschnitts H. Dieser Zuschlag wird häufig übersehen und ist ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung bei ambulanten Eingriffen.
- GOÄ 200: Anlegen eines einfachen Verbandes
- Kosten für Sachmittel (§ 10 GOÄ), wie z.B. einmalig verwendbare chirurgische Instrumente oder spezielles Nahtmaterial, sofern die Kosten 25,56 € übersteigen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1141
Ein häufiger und gravierender Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1141 ist die fehlende oder unzureichende Begründung für die Anwendung eines Steigerungsfaktors über dem Einfachsatz (1,0). Die GOÄ 1141 ist steigerungsfähig, was bedeutet, dass bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand ein höherer Faktor (bis zum 2,3-fachen Regelhöchstsatz oder in besonderen Fällen bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) angesetzt werden kann. Ohne eine plausible und nachvollziehbare Begründung, die den Mehraufwand im Einzelfall dokumentiert, kann es jedoch zu Kürzungen durch die Kostenträger (PKV, Beihilfe) kommen. Es ist daher entscheidend, die Gründe für eine Steigerung präzise im Patientenakt zu vermerken, um die Abrechnung revisionssicher zu gestalten.
Ja, nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist der Ansatz der GOÄ 1141 für die Marsupialisation (Fensterung) einer Bartholin-Zyste oder eines Abszesses korrekt. Obwohl der Leistungstext explizit die „Exstirpation“ (vollständige Entfernung) nennt, wird die Marsupialisation als ein operativ und vom Aufwand her gleichwertiges therapeutisches Verfahren angesehen. Es handelt sich um einen etablierten chirurgischen Eingriff an der Bartholin-Drüse, der über eine reine Inzision weit hinausgeht. Wichtig ist, die durchgeführte Prozedur im OP-Bericht präzise als „Marsupialisation“ zu dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit für Prüfinstanzen zu gewährleisten.
Ein entscheidender, aber oft übersehener Bestandteil der Abrechnung ist der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ-Ziffer 443. Da die GOÄ 1141 im Abschnitt H der GOÄ aufgeführt ist, ist sie zuschlagsberechtigt. Dieser Zuschlag honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung der Infrastruktur, postoperative Überwachung), der bei einer ambulanten Durchführung in der Praxis entsteht. Voraussetzung ist, dass der Eingriff ambulant und nicht unter stationären Bedingungen erfolgt. Die Kombination von GOÄ 1141 und GOÄ 443 ist revisionssicher und sollte zur vollständigen Honorierung der erbrachten Leistung immer berücksichtigt werden.
Die Abgrenzung erfolgt über die Intention und den Umfang des Eingriffs. Die GOÄ 1141 beschreibt eine therapeutische Operation mit dem Ziel, eine pathologische Struktur (z.B. eine Zyste) vollständig zu entfernen. Der Eingriff ist auf Heilung ausgerichtet.
Im Gegensatz dazu dient eine Probeexzision nach GOÄ 748 (Exzision einer kleinen Geschwulst) oder GOÄ 750 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe) primär der diagnostischen Klärung. Hier wird nur ein kleiner Teil des Gewebes entnommen, um es histologisch zu untersuchen. Der OP-Bericht ist entscheidend: Dokumentieren Sie bei GOÄ 1141 die „vollständige Exstirpation in toto“, während bei einer Probeexzision die „Entnahme einer Gewebeprobe aus... zur Diagnostik“ beschrieben wird.
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