Die GOÄ-Ziffer 1141 gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie bei der Frau) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine operative Leistung im Vaginal- oder Vulvabereich. Der offizielle Leistungstext lautet:
"Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z.B. Exstirpation von Vaginalzysten oder Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)"
Diese Ziffer ist für operative Eingriffe vorgesehen, die über eine bloße Inzision oder Probeentnahme hinausgehen. Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler und prüfungsrelevanter Punkt bei dieser Ziffer ist ihre Abrechenbarkeit. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis handelt es sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1141 gilt bei allen Kostenträgern (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen) der 1-fache Satz als feststehender Betrag. Eine Steigerung über den Einfachsatz hinaus ist nicht möglich und würde bei einer Prüfung beanstandet werden.
Die Abrechnung der Ziffer 1141 setzt eine entsprechende medizinische Indikation und eine sorgfältige Dokumentation des operativen Vorgehens voraus.
Die GOÄ-Ziffer 1141 ist eine häufig genutzte Ziffer in der gynäkologischen Praxis, insbesondere bei ambulanten Eingriffen. Doch gerade bei dieser auf den ersten Blick einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Ziffer 1141 revisionssicher anwenden.
In folgenden Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1141 in der Praxis üblich und nachvollziehbar:
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1141 betreffen die Steigerung und die Abgrenzung zu kleineren Eingriffen.
Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Wenn im Rahmen der Exstirpation (GOÄ 1141) eine Probe zur histologischen Untersuchung entnommen wird, ist diese Probeentnahme bereits Bestandteil der Operation und nicht separat berechnungsfähig. Die pathologische Untersuchung selbst (z.B. GOÄ 4800 ff.) kann selbstverständlich durch den Pathologen abgerechnet werden.
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Eingriff für einen medizinischen Dritten (z.B. den Prüfarzt der PKV) nachvollziehbar machen.
Mini-Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum: 15.10.2023
Diagnose: Symptomatische Bartholin-Zyste rechts, ca. 3 cm.
Aufklärung: Am Vortag über Eingriff, Risiken, Alternativen aufgeklärt, schriftl. Einwilligung liegt vor.
Prozedur: Asepsis, Lokalanästhesie mit 5 ml Scandicain 1%. Spindelförmige Hautinzision über der Zyste. Stumpfe und scharfe Präparation und vollständige Enukleation des Zystenbalgs in toto. Sorgfältige Blutstillung. Subkutannaht mit Vicryl 3-0, fortlaufende Hautnaht mit Monocryl 4-0. Zystenbalg zur Histopathologie eingesandt.
Befund: Reizlose Wundverhältnisse postoperativ. Patientin nach Überwachung ohne Beschwerden entlassen."
Die GOÄ-Ziffer 1141 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine Leistung, die im Gebührenrahmen mit dem Einfachsatz (1,0) als Festbetrag definiert ist. Eine Abrechnung mit dem 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz ist ausgeschlossen.
Folgende Ziffern können je nach Behandlungsfall sinnvoll und korrekt neben der GOÄ 1141 abgerechnet werden:
Der mit Abstand häufigste und zugleich gravierendste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors über dem Einfachsatz (1,0). Die GOÄ 1141 ist in der Gebührenordnung als sogenannte Festbetragsleistung angelegt. Das bedeutet, der Gebührensatz ist fix und kann nicht durch eine Begründung erhöht werden, selbst wenn der Eingriff im Einzelfall aufwändiger war. Jede Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3) oder gar dem Höchstsatz (3,5) wird von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt. Praxen sollten daher ihre Abrechnungssoftware so einstellen, dass für diese Ziffer automatisch der korrekte Faktor verwendet wird, um unnötige Auseinandersetzungen und Korrekturen zu vermeiden.
Ja, nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist der Ansatz der GOÄ 1141 für die Marsupialisation (Fensterung) einer Bartholin-Zyste oder eines Abszesses korrekt. Obwohl der Leistungstext explizit die „Exstirpation“ (vollständige Entfernung) nennt, wird die Marsupialisation als ein operativ und vom Aufwand her gleichwertiges therapeutisches Verfahren angesehen. Es handelt sich um einen etablierten chirurgischen Eingriff an der Bartholin-Drüse, der über eine reine Inzision weit hinausgeht. Wichtig ist, die durchgeführte Prozedur im OP-Bericht präzise als „Marsupialisation“ zu dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit für Prüfinstanzen zu gewährleisten.
Ein entscheidender, aber oft übersehener Bestandteil der Abrechnung ist der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ-Ziffer 443. Da die GOÄ 1141 im Abschnitt H der GOÄ aufgeführt ist, ist sie zuschlagsberechtigt. Dieser Zuschlag honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung der Infrastruktur, postoperative Überwachung), der bei einer ambulanten Durchführung in der Praxis entsteht. Voraussetzung ist, dass der Eingriff ambulant und nicht unter stationären Bedingungen erfolgt. Die Kombination von GOÄ 1141 und GOÄ 443 ist revisionssicher und sollte zur vollständigen Honorierung der erbrachten Leistung immer berücksichtigt werden.
Die Abgrenzung erfolgt über die Intention und den Umfang des Eingriffs. Die GOÄ 1141 beschreibt eine therapeutische Operation mit dem Ziel, eine pathologische Struktur (z.B. eine Zyste) vollständig zu entfernen. Der Eingriff ist auf Heilung ausgerichtet.
Im Gegensatz dazu dient eine Probeexzision nach GOÄ 748 (Exzision einer kleinen Geschwulst) oder GOÄ 750 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe) primär der diagnostischen Klärung. Hier wird nur ein kleiner Teil des Gewebes entnommen, um es histologisch zu untersuchen. Der OP-Bericht ist entscheidend: Dokumentieren Sie bei GOÄ 1141 die „vollständige Exstirpation in toto“, während bei einer Probeexzision die „Entnahme einer Gewebeprobe aus... zur Diagnostik“ beschrieben wird.