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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1141: Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z.B. Exstirpation von Vaginalzysten oder Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)

07.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
32.29
Regelhöchstsatz:
2.3
74.27
Höchstsatz:
3.5
113.02
Ausschlüsse:

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1141

Die GOÄ-Ziffer 1141 gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie bei der Frau) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine operative Leistung im Vaginal- oder Vulvabereich. Der offizielle Leistungstext lautet:

"Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z.B. Exstirpation von Vaginalzysten oder Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)"

Diese Ziffer ist für operative Eingriffe vorgesehen, die über eine bloße Inzision oder Probeentnahme hinausgehen. Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Operation: Dies impliziert einen chirurgischen Eingriff, der in der Regel einen Schnitt, eine Präparation des Gewebes, die Entfernung der pathologischen Struktur und einen Wundverschluss mittels Naht umfasst. Es handelt sich nicht um eine rein diagnostische Maßnahme.
  • Vaginal- oder Vulvabereich: Die anatomische Lokalisation des Eingriffs ist klar auf die Vagina und die Vulva eingegrenzt.
  • Beispielhafte Aufzählung: Die genannten Beispiele wie die Exstirpation von Vaginal- oder Bartholin-Zysten sowie die Entfernung eines Scheidenseptums sind nicht abschließend. Auch andere, vom Aufwand und Charakter her vergleichbare Operationen in diesem Bereich können unter diese Ziffer fallen.

Ein zentraler und prüfungsrelevanter Punkt bei dieser Ziffer ist ihre Abrechenbarkeit. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis handelt es sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz.

Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1141 gilt bei allen Kostenträgern (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen) der 1-fache Satz als feststehender Betrag. Eine Steigerung über den Einfachsatz hinaus ist nicht möglich und würde bei einer Prüfung beanstandet werden.

Die Abrechnung der Ziffer 1141 setzt eine entsprechende medizinische Indikation und eine sorgfältige Dokumentation des operativen Vorgehens voraus.

GOÄ 1141 im Praxisalltag: Anwendungsbeispiele und Abrechnungshinweise

Die GOÄ-Ziffer 1141 ist eine häufig genutzte Ziffer in der gynäkologischen Praxis, insbesondere bei ambulanten Eingriffen. Doch gerade bei dieser auf den ersten Blick einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Ziffer 1141 revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1141

In folgenden Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1141 in der Praxis üblich und nachvollziehbar:

  • Exstirpation einer Bartholin-Zyste: Eine Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften, prallen Schwellung im Bereich der linken großen Schamlippe vor. Die Diagnose lautet Bartholin-Zyste. Nach Lokalanästhesie wird die Zyste vollständig chirurgisch entfernt (exstirpiert) und die Wunde schichtweise vernäht.
  • Marsupialisation eines Bartholin-Abszesses: Bei einer rezidivierenden Entzündung der Bartholin-Drüse wird nicht nur inzidiert, sondern eine Marsupialisation (Fensterung) durchgeführt. Hierbei wird die Zystenwand mit der umgebenden Haut vernäht, um einen dauerhaften Abfluss zu schaffen. Nach gängiger Auslegung fällt auch dieser Eingriff unter die GOÄ 1141.
  • Entfernung einer symptomatischen Vaginalzyste: Während einer gynäkologischen Untersuchung wird eine Zyste an der Scheidenvorderwand entdeckt, die der Patientin Dyspareunie (Schmerzen beim Geschlechtsverkehr) bereitet. Die Zyste wird operativ komplett entfernt.
  • Resektion eines Scheidenseptums: Eine junge Patientin leidet unter Beschwerden durch ein angeborenes, längs verlaufendes Septum in der Vagina. Dieses Septum wird chirurgisch reseziert, um eine normale Anatomie wiederherzustellen.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1141 betreffen die Steigerung und die Abgrenzung zu kleineren Eingriffen.

  • Fehler 1: Unzulässige Steigerung: Der gravierendste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors über 1,0. Die Ziffer 1141 ist eine Festbetragsleistung. Jede Begründung für einen höheren Faktor ist unwirksam und führt zur Kürzung auf den Einfachsatz.
  • Fehler 2: Falsche Ziffernwahl: Die GOÄ 1141 ist keine Ziffer für kleinste Eingriffe. Eine reine Punktion einer Zyste, eine Probebiopsie aus der Vulva (z.B. GOÄ 748, 750) oder die alleinige Inzision eines Abszesses (z.B. GOÄ 740) sind nicht mit der GOÄ 1141 abzurechnen. Hierfür sind die jeweils spezifischeren Ziffern anzusetzen.

Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Wenn im Rahmen der Exstirpation (GOÄ 1141) eine Probe zur histologischen Untersuchung entnommen wird, ist diese Probeentnahme bereits Bestandteil der Operation und nicht separat berechnungsfähig. Die pathologische Untersuchung selbst (z.B. GOÄ 4800 ff.) kann selbstverständlich durch den Pathologen abgerechnet werden.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Eingriff für einen medizinischen Dritten (z.B. den Prüfarzt der PKV) nachvollziehbar machen.

Mini-Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

"Datum: 15.10.2023
Diagnose: Symptomatische Bartholin-Zyste rechts, ca. 3 cm.
Aufklärung: Am Vortag über Eingriff, Risiken, Alternativen aufgeklärt, schriftl. Einwilligung liegt vor.
Prozedur: Asepsis, Lokalanästhesie mit 5 ml Scandicain 1%. Spindelförmige Hautinzision über der Zyste. Stumpfe und scharfe Präparation und vollständige Enukleation des Zystenbalgs in toto. Sorgfältige Blutstillung. Subkutannaht mit Vicryl 3-0, fortlaufende Hautnaht mit Monocryl 4-0. Zystenbalg zur Histopathologie eingesandt.
Befund: Reizlose Wundverhältnisse postoperativ. Patientin nach Überwachung ohne Beschwerden entlassen."

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1141 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine Leistung, die im Gebührenrahmen mit dem Einfachsatz (1,0) als Festbetrag definiert ist. Eine Abrechnung mit dem 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz ist ausgeschlossen.

Typische und zulässige Kombinationen

Folgende Ziffern können je nach Behandlungsfall sinnvoll und korrekt neben der GOÄ 1141 abgerechnet werden:

  • GOÄ 1/3: Beratung vor dem Eingriff (an einem anderen Tag oder bei neuem Behandlungsfall)
  • GOÄ 6: Vollständige gynäkologische Untersuchung zur Diagnosestellung
  • GOÄ 490/491: Infiltrationsanästhesie kleiner bzw. großer Bezirke
  • GOÄ 443: Zuschlag für ambulante Operationen bei Eingriffen des Abschnitts H. Dieser Zuschlag wird häufig übersehen und ist ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung bei ambulanten Eingriffen.
  • GOÄ 200: Anlegen eines einfachen Verbandes
  • Kosten für Sachmittel (§ 10 GOÄ), wie z.B. einmalig verwendbare chirurgische Instrumente oder spezielles Nahtmaterial, sofern die Kosten 25,56 € übersteigen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1141?

Der mit Abstand häufigste und zugleich gravierendste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors über dem Einfachsatz (1,0). Die GOÄ 1141 ist in der Gebührenordnung als sogenannte Festbetragsleistung angelegt. Das bedeutet, der Gebührensatz ist fix und kann nicht durch eine Begründung erhöht werden, selbst wenn der Eingriff im Einzelfall aufwändiger war. Jede Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3) oder gar dem Höchstsatz (3,5) wird von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt. Praxen sollten daher ihre Abrechnungssoftware so einstellen, dass für diese Ziffer automatisch der korrekte Faktor verwendet wird, um unnötige Auseinandersetzungen und Korrekturen zu vermeiden.

Kann ich die GOÄ 1141 auch für die Marsupialisation einer Bartholin-Zyste ansetzen?

Ja, nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist der Ansatz der GOÄ 1141 für die Marsupialisation (Fensterung) einer Bartholin-Zyste oder eines Abszesses korrekt. Obwohl der Leistungstext explizit die „Exstirpation“ (vollständige Entfernung) nennt, wird die Marsupialisation als ein operativ und vom Aufwand her gleichwertiges therapeutisches Verfahren angesehen. Es handelt sich um einen etablierten chirurgischen Eingriff an der Bartholin-Drüse, der über eine reine Inzision weit hinausgeht. Wichtig ist, die durchgeführte Prozedur im OP-Bericht präzise als „Marsupialisation“ zu dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit für Prüfinstanzen zu gewährleisten.

Welchen Zuschlag darf ich bei einer ambulanten Operation nach GOÄ 1141 nicht vergessen?

Ein entscheidender, aber oft übersehener Bestandteil der Abrechnung ist der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ-Ziffer 443. Da die GOÄ 1141 im Abschnitt H der GOÄ aufgeführt ist, ist sie zuschlagsberechtigt. Dieser Zuschlag honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung der Infrastruktur, postoperative Überwachung), der bei einer ambulanten Durchführung in der Praxis entsteht. Voraussetzung ist, dass der Eingriff ambulant und nicht unter stationären Bedingungen erfolgt. Die Kombination von GOÄ 1141 und GOÄ 443 ist revisionssicher und sollte zur vollständigen Honorierung der erbrachten Leistung immer berücksichtigt werden.

Wie grenze ich die GOÄ 1141 von einer einfachen Probeexzision (z.B. GOÄ 748) ab?

Die Abgrenzung erfolgt über die Intention und den Umfang des Eingriffs. Die GOÄ 1141 beschreibt eine therapeutische Operation mit dem Ziel, eine pathologische Struktur (z.B. eine Zyste) vollständig zu entfernen. Der Eingriff ist auf Heilung ausgerichtet.
Im Gegensatz dazu dient eine Probeexzision nach GOÄ 748 (Exzision einer kleinen Geschwulst) oder GOÄ 750 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe) primär der diagnostischen Klärung. Hier wird nur ein kleiner Teil des Gewebes entnommen, um es histologisch zu untersuchen. Der OP-Bericht ist entscheidend: Dokumentieren Sie bei GOÄ 1141 die „vollständige Exstirpation in toto“, während bei einer Probeexzision die „Entnahme einer Gewebeprobe aus... zur Diagnostik“ beschrieben wird.

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