Die GOÄ-Ziffer 1158 beschreibt die „Kuldoskopie – auch mit operativen Eingriffen –“. Es handelt sich hierbei um eine endoskopische Untersuchung, die einen spezifischen Zugangsweg zur Betrachtung der Organe im kleinen Becken nutzt.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die GOÄ 1158 ist eine Ziffer, die in der modernen Gynäkologie seltener zur Anwendung kommt, da die Laparoskopie oft eine umfassendere Diagnostik und Therapie ermöglicht. Dennoch hat sie in bestimmten Indikationen und vor allem durch ihre analoge Anwendung weiterhin Relevanz.
Nach herrschender Kommentarlage wird die Ziffer 1158 auch für eine andere, häufiger durchgeführte Untersuchung herangezogen:
Analog für die transzervikale Chorionzottenbiospie.
Diese analoge Anwendung erweitert das Spektrum der Ziffer 1158 auf den Bereich der Pränataldiagnostik und ist in der Praxis von großer Bedeutung.
Während die Kuldoskopie selbst ein eher seltenes Verfahren ist, gewinnt die GOÄ-Ziffer 1158 durch ihre Analogbewertung an praktischer Bedeutung. Eine saubere Dokumentation und das Wissen um Kombinations- und Ausschlussregeln sind hier der Schlüssel zur korrekten Abrechnung.
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 1158 typischerweise zur Anwendung:
Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der unzulässigen Kombination von Ziffern und der fehlerhaften Anwendung der Analogabrechnung.
Ein typischer Fehler ist der Versuch, kleinere operative Eingriffe, die während der Kuldoskopie erfolgen, separat in Rechnung zu stellen. Der Leistungstext „auch mit operativen Eingriffen“ schließt dies explizit aus. Die separate Abrechnung einer Biopsie (z.B. nach GOÄ 298) oder einer einfachen Adhäsiolyse neben der GOÄ 1158 würde von Kostenträgern mit hoher Wahrscheinlichkeit beanstandet werden.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Laut Gebührenordnung sind bestimmte Ziffern explizit neben der GOÄ 1158 ausgeschlossen. Dies betrifft die Ziffern GOÄ 307 (Entnahme von Gewebematerial aus Harnröhre/Blase), GOÄ 316 (Spülung der Harnblase) und GOÄ 317 (Einlegen eines Verweilkatheters). Diese Ausschlüsse sollen Doppelhonorierungen für Leistungen im selben Operationsgebiet verhindern.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist unerlässlich, insbesondere bei Steigerungen oder der analogen Anwendung. Sie sollte den gesamten Ablauf präzise abbilden.
Mini-Dokumentationsbeispiel (Analogabrechnung):
Ja, die GOÄ 1158 ist als ärztliche Leistung voll steigerungsfähig. Eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Beispiele hierfür wären:
Je nach Behandlungsfall kann die GOÄ 1158 sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Der wesentliche Unterschied liegt im Zugangsweg und dem damit verbundenen Sichtfeld. Bei der Kuldoskopie (GOÄ 1158) erfolgt der Zugang transvaginal durch das hintere Scheidengewölbe direkt in den Douglas-Raum. Dies ermöglicht eine sehr gute, aber auch limitierte Sicht auf die Rückseite des Uterus, die Ovarien und die Tuben. Die Laparoskopie (Bauchspiegelung) hingegen nutzt einen transabdominalen Zugang (meist über kleine Schnitte in der Bauchdecke). Sie bietet ein wesentlich umfassenderes Panorama des gesamten Bauchraums und ist daher für die meisten diagnostischen und operativen Eingriffe das Verfahren der Wahl. Die Kuldoskopie ist weniger invasiv, aber in ihrem Anwendungsbereich deutlich eingeschränkter.
Nein, die separate Abrechnung einer Biopsie ist in diesem Fall nach herrschender Auffassung nicht möglich. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 1158 lautet „Kuldoskopie – auch mit operativen Eingriffen –“. Dieser Zusatz schließt explizit kleinere operative Maßnahmen wie die Entnahme von Gewebeproben, die Lyse von feinen Adhäsionen oder die Koagulation von Endometrioseherden mit ein. Diese Tätigkeiten gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach Ziffer 1158 und sind mit dem Honorar abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung, beispielsweise nach GOÄ 298, wäre eine unzulässige Doppelberechnung und würde von Kostenträgern beanstandet.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Dies muss durch eine individuelle, patientenbezogene Begründung in der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Praxisbewährte Begründungen für eine Steigerung der GOÄ 1158 können sein:
„Erschwerte Übersicht durch ausgeprägte Adhäsionen im Douglas-Raum, dadurch erheblich erhöhter Zeitaufwand.“
„Stark fixierter Uterus durch Voroperationen, was den Zugang zum Douglas-Raum außergewöhnlich schwierig gestaltete.“
„Unerwartete, diffuse Sickerblutung, die eine aufwändige Blutstillung mittels Koagulation erforderte.“
Die analoge Abrechnung der transzervikalen Chorionzottenbiopsie (CVS) mit GOÄ 1158 ist nach Kommentarlage gängige Praxis. Wichtig ist, dass Sie die Abrechnung formal korrekt gestalten. Die Ziffer 1158 muss in der Rechnung mit einem „A“ oder dem Zusatz „analog“ gekennzeichnet werden (z.B. „A1158“). In der Leistungsbeschreibung sollte unmissverständlich „transzervikale Chorionzottenbiopsie“ statt „Kuldoskopie“ stehen. Ihre Dokumentation muss den Eingriff präzise beschreiben, inklusive der Indikation und der sonographischen Kontrolle. Da es sich um eine Analogbewertung handelt, ist eine transparente und nachvollziehbare Vorgehensweise entscheidend, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.