Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1163
Die GOÄ-Ziffer 1163 beschreibt einen komplexen operativen Eingriff zur Beseitigung von Fisteln im Bereich der Geschlechtsteile. Der Leistungstext lautet: "Fisteloperation an den Geschlechtsteilen – gegebenenfalls einschließlich der Harnblase und/oder Operation einer Darmscheiden- oder Darmharnröhrenfistel auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik –".
Diese Ziffer ist für hochspezialisierte Eingriffe vorgesehen, die oft interdisziplinäres Wissen erfordern. Für eine revisionssichere Anwendung ist es entscheidend, die einzelnen Leistungsbestandteile genau zu verstehen:
- Fisteloperation an den Geschlechtsteilen: Dies ist der Kern der Leistung. Erfasst sind pathologische Gänge (Fisteln) im Genitalbereich, beispielsweise zwischen Vagina und Harnblase (vesikovaginal) oder Vagina und Enddarm (rektovaginal).
- einschließlich der Harnblase und/oder ... Darmscheiden- oder Darmharnröhrenfistel: Die Leistungslegende stellt klar, dass auch die Mitbeteiligung der Harnblase oder des Darms integraler Bestandteil der Operation ist. Eine separate Abrechnung für den Verschluss am beteiligten Nachbarorgan ist somit nicht möglich.
- auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik: Dieser Zusatz ist von hoher abrechnungstechnischer Relevanz. Er bedeutet, dass notwendige plastisch-rekonstruktive Maßnahmen wie eine hintere Kolporrhaphie oder eine Levatorenplastik, die zur Stabilisierung des Gewebes und zum spannungsfreien Wundverschluss dienen, bereits mit der Gebühr für die Ziffer 1163 abgegolten sind.
Die Kommentarlage und Abrechnungsempfehlungen betonen, dass die Ziffer 1163 als umfassender Leistungskomplex zu verstehen ist. Dies spiegelt sich auch in den expliziten Abrechnungsausschlüssen wider.
Abrechnungshinweis: Neben der Ziffer 1163 sind die Ziffern 1126 (Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik), 1127 (Operation einer Scheidenfistel), 1721, 1722 (Operationen an Harnröhrenfisteln) sowie 3220 bis 3223 (Operationen an Mastdarmfisteln) nicht berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelhonorierung für Leistungen, die als Teil des Gesamteingriffs nach Ziffer 1163 gelten.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1163 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation
Die Abrechnung der Ziffer 1163 für Fisteloperationen im Genitalbereich erfordert Präzision. Während die Leistungslegende den Rahmen vorgibt, entscheidet die korrekte Anwendung im Praxisalltag über eine reibungslose Kostenerstattung. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Sie achten müssen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1163
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1163 nach herrschender Meinung indiziert:
Vesikovaginale Fistel nach Hysterektomie: Eine Patientin leidet nach einer Gebärmutterentfernung unter permanentem Urinverlust über die Scheide. Diagnostiziert wird eine Fistel zwischen Blase und Scheide. Der operative Verschluss dieser Fistel, oft transvaginal, wird nach GOÄ 1163 abgerechnet.
Rektovaginale Fistel nach Dammriss: Nach einer komplizierten Entbindung mit einem Dammriss IV. Grades bildet sich eine Verbindung zwischen Enddarm und Scheide. Die chirurgische Sanierung, die häufig eine Rekonstruktion des Schließmuskels und des Beckenbodens umfasst, fällt unter diese Ziffer.
Fistel bei Morbus Crohn: Bei Patientinnen mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen können sich komplexe Fistelsysteme zwischen Darm, Blase und Vagina ausbilden. Der operative Verschluss ist oft aufwendig und wird ebenfalls mit der GOÄ 1163 honoriert.
Urethrovaginale Fistel nach Divertikel-OP: Nach der Operation eines Harnröhrendivertikels entsteht eine Fistel zwischen Harnröhre und Vagina. Die operative Korrektur ist ein klassischer Anwendungsfall für die Ziffer 1163.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die separate Abrechnung von Leistungen, die bereits Bestandteil der Ziffer 1163 sind. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Zentraler Punkt: Eingeschlossene Plastiken
Versuchen Sie nicht, eine hintere Scheidenplastik (z.B. GOÄ 1126) oder eine Beckenbodenplastik zusätzlich abzurechnen, wenn diese im Rahmen der Fistel-OP zur Stabilisierung des Ergebnisses durchgeführt wurde. Der Leistungstext schließt diese explizit ein. Eine separate Berechnung ist nur bei völlig anderer Indikation und Lokalisation denkbar, was in der Praxis aber extrem selten und schwer zu begründen ist.
Achtung: Explizite Ausschlüsse beachten!
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 1163 mit den folgenden Ziffern im selben Operationsgebiet aus: 1126, 1127 (andere Fisteloperationen), 1721, 1722 (Operationen am Mastdarm) sowie 3220-3223 (endoskopische Eingriffe am Darm). Der Grund liegt darin, dass die Ziffer 1163 diese Eingriffe bereits als Teil der komplexen Fistelsanierung umfasst.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit aller durchgeführten Schritte nachvollziehbar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Diagnose: Postpartale rektovaginale Fistel bei Zustand nach Dammriss IV°.
Befund: Ca. 1,5 cm große Fistelöffnung im unteren Scheidendrittel mit Kommunikation zum Rektum, Insuffizienz des M. sphincter ani externus.
OP-Verfahren: Transvaginaler Fistelverschluss in Mehrschichttechnik mit Interposition eines Martius-Lappens. Zusätzlich Rekonstruktion des vorderen Anteils des Sphincter ani und hintere Scheiden- und Beckenbodenplastik zur spannungsfreien Adaptation und Stabilisierung des Perineums.
Ergebnis: Dichter Verschluss, Sphinkter-Rekonstruktion erfolgreich.
Diese detaillierte Beschreibung begründet den Aufwand und die Notwendigkeit der inkludierten plastischen Maßnahmen.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerung des Faktors
Die GOÄ 1163 ist eine Leistung, deren Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz bei entsprechenden Schwierigkeiten gut begründbar ist. Nach herrschender Kommentarlage können folgende Aspekte eine Steigerung rechtfertigen:
Ausgeprägte Narbenbildung: Erschwerter Zugang und Präparation durch Voroperationen oder chronische Entzündungen.
Strahlenverändertes Gewebe: Mangelnde Durchblutung und erhöhte Brüchigkeit des Gewebes nach Strahlentherapie.
Komplexe Fistelsysteme: Vorhandensein mehrerer Fistelgänge oder eine schwer zugängliche Lokalisation.
Notwendigkeit aufwendiger Lappenplastiken: z.B. die Verwendung eines Martius-Lappens zur besseren Heilung, der zwar nicht separat berechnungsfähig ist, aber den Zeit- und Schwierigkeitsgrad erheblich steigert.
Die Begründung in der Rechnung muss immer patientenindividuell und konkret sein. Allgemeine Floskeln werden oft nicht anerkannt.
Sinnvolle Kombinationsziffern
Die GOÄ 1163 kann im Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch die Ausschlüsse blockiert sind. Typische Begleitleistungen sind:
Ziffern für Anästhesieleistungen (z.B. aus Kapitel D).
Ziffern für die postoperative Überwachung und Behandlung.
Diagnostische Leistungen in einer separaten Sitzung vor der OP (z.B. GOÄ 687 für eine Zystoskopie oder GOÄ 690 für eine Rektoskopie zur exakten Fisteldarstellung).
Zuschläge für ambulantes Operieren (z.B. 442 ff.), falls zutreffend.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1163
Der entscheidende Unterschied liegt in der Art des Eingriffs und der Lokalisation. Die GOÄ 1126 beschreibt die 'Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik'. Dieser Eingriff dient der plastischen Rekonstruktion der hinteren Scheidenwand und des Beckenbodens, beispielsweise bei Senkungsbeschwerden. Die GOÄ 1163 ist hingegen für Fisteln im Bereich der Geschlechtsteile konzipiert, was insbesondere Verbindungen zwischen Vagina und Blase (vesikovaginal) oder Vagina und Darm (rektovaginal) umfasst. Während die GOÄ 1126 eine rein plastisch-rekonstruktive Maßnahme an der Scheide und dem Beckenboden ist, ist die GOÄ 1163 die korrekte Ziffer für die komplexeren, oft gynäkologischen oder urologischen Fistelproblematiken, die gegebenenfalls auch eine hintere Scheidenplastik und Beckenbodenplastik einschließen kann.
Hier ist eine genaue Differenzierung erforderlich. Wird die Zystoskopie (GOÄ 687) intraoperativ als integraler Bestandteil der Operation durchgeführt, um beispielsweise den Erfolg des Blasenverschlusses zu überprüfen, gilt sie nach herrschender Auffassung als Teilleistung der Operation und ist nicht separat berechnungsfähig. Erfolgt die Zystoskopie jedoch als eigenständiger diagnostischer Schritt zu Beginn der Operation zur exakten Lokalisation der Fistel oder in einer separaten Sitzung vor dem Eingriff, kann eine separate Abrechnung argumentiert werden. Eine saubere zeitliche und inhaltliche Trennung in der Dokumentation ist hierfür unerlässlich.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Für die GOÄ 1163 sind praxisübliche und anerkannte Begründungen beispielsweise:
- Erschwerte Präparation bei massivem Narbengewebe nach Voroperationen (z.B. Z.n. Hysterektomie, vorherigen Fistel-OPs).
- Operation in strahlenverändertem Gewebe, das schlecht durchblutet und brüchig ist.
- Ein besonders hoher oder komplexer Fistelverlauf, der den operativen Zugang erschwert.
- Die Notwendigkeit einer aufwendigen Gewebeverschiebung oder Lappenplastik (z.B. Martius-Lappen), die den Zeit- und Schwierigkeitsgrad der OP signifikant erhöht.
Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.
Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass bei vielen komplexen Fisteloperationen, insbesondere bei rektovaginalen Fisteln, eine alleinige Naht des Fistelgangs nicht ausreicht. Oft ist eine Rekonstruktion der umliegenden Strukturen wie der hinteren Scheidenwand und des Beckenbodens (Levator-Muskulatur) zwingend erforderlich, um einen spannungsfreien und somit dauerhaft haltbaren Wundverschluss zu gewährleisten. Durch die explizite Aufnahme dieser Maßnahmen in die Leistungslegende der GOÄ 1163 wird klargestellt, dass es sich um einen einzigen, zusammenhängenden chirurgischen Eingriff handelt. Dies verhindert eine unzulässige Aufsplittung der Leistung und Doppelhonorierung (z.B. durch zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1102).
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