GOÄ 1209: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1209 beschreibt den "Nachweis der Tränensekretionsmenge (z.B. Schirmer-Test)". Sie ist eine zentrale diagnostische Leistung in der Augenheilkunde, insbesondere bei der Abklärung des trockenen Auges (Sicca-Syndrom).
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
- Nachweis: Dies impliziert ein objektives, messbares Verfahren. Eine rein subjektive Beurteilung oder eine Blickdiagnose erfüllt den Tatbestand der Ziffer nicht. Es geht um die quantitative Erfassung eines Parameters.
- Tränensekretionsmenge: Der Fokus liegt auf der Menge der produzierten Tränenflüssigkeit, nicht zwingend auf deren Qualität oder Zusammensetzung.
- (z.B. Schirmer-Test): Der Schirmer-Test ist das bekannteste und am häufigsten angewendete Verfahren. Der Zusatz "z.B." verdeutlicht jedoch, dass es sich um eine beispielhafte Nennung handelt. Andere quantitative Tests zur Messung der Tränensekretion können ebenfalls unter diese Ziffer fallen.
Ein wesentlicher, oft übersehener Bestandteil der Leistungslegende ist der offizielle Vermerk:
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Dies bedeutet, dass alle für die Durchführung notwendigen Verbrauchsmaterialien, wie etwa die speziellen Schirmer-Teststreifen, bereits im Honorar der Ziffer 1209 enthalten sind und nicht gesondert als Sachkosten nach § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.
Darüber hinaus hat sich in der Kommentarliteratur eine wichtige analoge Anwendung etabliert:
Nach gängiger Kommentarlage wird die GOÄ 1209 analog für die Bestimmung der Tränenfilmaufrisszeit (break-up-time, BUT) angesetzt.
Diese Auslegung ermöglicht die Abrechnung einer weiteren essenziellen diagnostischen Maßnahme zur Beurteilung der Tränenfilmstabilität, für die die GOÄ keine eigene Ziffer vorsieht.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo setzen Sie GOÄ 1209 im Praxisalltag sicher ein
Der Nachweis der Tränensekretionsmenge ist mehr als nur ein Routine-Test. Er ist ein entscheidender Baustein in der Diagnostik und Therapiekontrolle des Sicca-Syndroms und anderer Oberflächenerkrankungen des Auges. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1209 schützt vor Honorarkürzungen und stellt eine angemessene Vergütung sicher.
Praxisbeispiele für die Abrechnung
Verdacht auf Sicca-Syndrom: Ein Patient klagt über persistierendes Brennen, Fremdkörpergefühl und rote Augen. Zur objektiven Abklärung der Symptome wird ein Schirmer-Test durchgeführt. Die GOÄ 1209 wird neben der augenärztlichen Grunduntersuchung (z.B. GOÄ 1200) und der Spaltlampenmikroskopie (GOÄ 1205) abgerechnet.
Präoperative Diagnostik: Vor einer geplanten Katarakt-Operation oder einem refraktiv-chirurgischen Eingriff wird die Qualität des Tränenfilms mittels Schirmer-Test und/oder BUT-Messung (analog GOÄ 1209) evaluiert, da ein trockenes Auge das postoperative Ergebnis negativ beeinflussen kann.
Therapiekontrolle: Ein Patient mit diagnostiziertem Sjögren-Syndrom erhält eine immunmodulierende Therapie. Zur Überprüfung des Therapieerfolgs wird die Tränensekretion in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 3-6 Monate) mittels GOÄ 1209 kontrolliert und dokumentiert.
Kontaktlinsenunverträglichkeit: Bei einem Kontaktlinsenträger treten zunehmend Probleme wie Trockenheitsgefühl und Rötung auf. Die GOÄ 1209 (oft in Kombination mit der analogen Abrechnung für die BUT) dient der Differenzialdiagnose, um zu klären, ob eine unzureichende Tränenproduktion die Ursache ist.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die Abrechnung der GOÄ 1209 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Kenntnis dieser Punkte ist für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich.
Achtung: Materialkosten sind inklusive!
Der häufigste Fehler ist die separate Berechnung der Schirmer-Teststreifen als Auslagen nach § 10 GOÄ. Der amtliche Vermerk "Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten" schließt dies eindeutig aus. Solche Ansätze werden von PKV und Beihilfe konsequent gestrichen.
Abrechnung je Sitzung, nicht je Auge!
Nach herrschender Auffassung ist die GOÄ 1209 eine Leistung, die je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, auch wenn der Test an beiden Augen durchgeführt wird. Die Leistungslegende zielt auf den "Nachweis" als diagnostischen Akt ab, nicht auf die Lokalisation. Eine doppelte Abrechnung für das rechte und linke Auge in derselben Sitzung ist nicht statthaft und wird in der Regel nicht erstattet.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch das Ergebnis und die klinische Konsequenz beinhalten.
Dokumentationsbeispiel (Schirmer-Test):
15.07.2023: V.a. Keratoconjunctivitis sicca bds. bei seit Monaten bestehendem Fremdkörpergefühl. Durchführung Schirmer-Test I (ohne Anästhesie).
Ergebnis nach 5 Min: R: 4 mm, L: 5 mm.
Beurteilung: Hyposekretion bds. bestätigt.
Therapie: Einleitung Therapie mit hochviskösen Tränenersatzmitteln, Patient aufgeklärt.
Dokumentationsbeispiel (Analoge Abrechnung BUT):
15.07.2023: Abklärung instabiler Tränenfilm bei Blepharitis.
Durchführung: Messung der Tränenfilmaufrisszeit (BUT) mit Fluoreszein an der Spaltlampe.
Ergebnis: R: 6 sek, L: 7 sek.
Beurteilung: Deutlich verkürzte BUT als Zeichen eines instabilen Tränenfilms.
Abrechnung: GOÄ 1209 analog gem. § 6 (2) GOÄ, "Bestimmung der Tränenfilmaufrisszeit (BUT)".
Steigerung und Kombinationen
Steigerungsfaktoren
Die GOÄ 1209 ist als persönliche ärztliche Leistung uneingeschränkt steigerungsfähig. Eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) erfordert eine nachvollziehbare Begründung, die sich auf einen erhöhten Zeitaufwand, besondere Schwierigkeit oder Umstände bei der Ausführung bezieht. Beispiele sind:
Erhebliche Schwierigkeit bei der Durchführung durch starken Lidkrampf (Blepharospasmus).
Besonderer Zeitaufwand bei sehr unruhigen oder ängstlichen Patienten (z.B. Kinder, demente Patienten).
Notwendigkeit der wiederholten Messung in einer Sitzung aufgrund nicht eindeutiger Erst-Ergebnisse.
Typische Kombinationspartner
Die Ziffer 1209 wird in der Regel im Rahmen einer umfassenderen Diagnostik angesetzt und ist gut kombinierbar mit:
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1209
Nein, das ist einer der häufigsten Abrechnungsfehler. Der offizielle Leistungstext zur GOÄ 1209 enthält den Vermerk: "Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten." Dieser Satz schließt eine separate Berechnung von Verbrauchsmaterialien wie den Teststreifen nach § 10 GOÄ explizit aus. Die Kosten für die Streifen sind bereits in der Bewertung der Ziffer einkalkuliert. Ein zusätzlicher Ansatz auf der Rechnung führt regelmäßig und zu Recht zu Streichungen durch die Kostenträger.
Für die Messung der Tränenfilmaufrisszeit (Break-up-Time, BUT) existiert keine eigene Ziffer in der GOÄ. Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Praxis wird hierfür die GOÄ 1209 analog herangezogen. Die primäre Rechtsgrundlage für die analoge Bewertung ist § 6 Abs. 2 GOÄ. Wichtig ist zudem die korrekte Kennzeichnung auf der Rechnung gemäß § 12 GOÄ. Die Leistung muss mit dem Zusatz "entsprechend" oder "analog" versehen und die erbrachte Leistung kurz beschrieben werden, z.B.: "GOÄ 1209 analog, Bestimmung der Tränenfilmaufrisszeit (BUT)". Dies schafft die notwendige Transparenz für die Kostenträger.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Beispiele hierfür sind: starker Blepharospasmus, der das Einlegen der Teststreifen erheblich erschwert; die Untersuchung eines sehr unruhigen oder ängstlichen Kindes, was besondere Geduld und Zeit erfordert; oder die Notwendigkeit, die Messung wegen eines starken Tränenreflexes zu wiederholen, um ein valides Ergebnis zu erhalten.
Nein, nach vorherrschender Auslegung ist die GOÄ 1209 je Behandlungssitzung nur einmal abrechnungsfähig, auch wenn der Test an beiden Augen durchgeführt wird. Die Leistungslegende beschreibt den "Nachweis" als diagnostischen Vorgang. Dieser Vorgang umfasst in der Regel die Untersuchung beider Augen zur Beurteilung des Gesamtzustandes. Eine getrennte Abrechnung pro Auge wird von den Kostenträgern in aller Regel nicht anerkannt und als unzulässige Doppelberechnung gewertet. Die einmalige Gebühr deckt den Aufwand für die Untersuchung in einer Sitzung ab.
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?