Die GOÄ-Ziffer 1217 beschreibt die umfassende, weiterführende Untersuchung des beidäugigen Sehens. Sie geht weit über eine orientierende Prüfung hinaus und zielt auf die exakte Bestimmung und Messung von Störungen des Binokularsehens ab.
Die Leistungslegende lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt für die revisionssichere Abrechnung ist die Abgrenzung zur GOÄ 1216. Nach herrschender Kommentarlage und Auffassung der Bundesärztekammer ist die GOÄ 1217 eine Folgeleistung.
So führt die Bundesärztekammer aus: "Nur wenn die Untersuchung nach Nr. 1216 die Diagnosen 'Strabismus' oder 'Heterophorie' ergibt, ist die Nr. 1217 ansetzbar, um das Ausmaß der motorischen Fehlstellung und das Ausmaß der Veränderungen bei den sensorischen Parametern festzustellen und zu quantifizieren."
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Fixationsprüfung bei exzentrischer Fixation nach Auffassung des zentralen Konsultationsausschusses der BÄK als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1217 gilt. Der offizielle Leistungstext schließt zudem die Nebeneinanderberechnung der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) und der Untersuchung eines Organsystems (GOÄ 6) explizit aus.
Die GOÄ 1217 ist ein unverzichtbares Instrument in der Strabologie und Neuroophthalmologie. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine erste, orientierende Untersuchung (GOÄ 1216) einen krankhaften Befund ergeben hat und eine präzise Quantifizierung für die Diagnose, Therapieplanung oder Verlaufskontrolle medizinisch notwendig ist.
Frühkindliches Schielen: Bei einem Kleinkind wird im Rahmen der Vorsorge ein Innenschielen (Esophorie) festgestellt (GOÄ 1216). Um das genaue Ausmaß zu bestimmen und eine eventuelle anomale retinale Korrespondenz aufzudecken, wird eine umfassende Untersuchung mit dem Prismen-Cover-Test und dem Bagolini-Streifenglastest durchgeführt und nach GOÄ 1217 abgerechnet.
Neu aufgetretene Doppelbilder: Ein Patient berichtet über plötzliche Doppelbilder nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma. Die orientierende Prüfung bestätigt eine Augenmuskelstörung. Mittels GOÄ 1217 wird der Schielwinkel in den neun diagnostischen Blickrichtungen exakt ausgemessen, um die betroffenen Muskeln zu identifizieren und eine Parese zu objektivieren.
Dekompensierte Heterophorie: Eine Patientin mit bekannter, bislang unauffälliger Winkelfehlsichtigkeit leidet zunehmend unter asthenopischen Beschwerden (Kopfschmerzen, schnelle Ermüdung bei Bildschirmarbeit). Die GOÄ 1217 dient hier zur exakten Messung der Phorie in Ferne und Nähe sowie zur Bestimmung der Fusionsbreite, um über die Notwendigkeit einer Prismenkorrektur zu entscheiden.
Postoperative Kontrolle: Nach einer Schieloperation wird der Operationserfolg überprüft. Die GOÄ 1217 wird angesetzt, um die neue Augenstellung präzise zu quantifizieren und die sensorische Adaptation an die veränderten motorischen Gegebenheiten zu beurteilen.
Der häufigste Anlass für Beanstandungen bei der GOÄ 1217 ist die fehlende oder unzureichend dokumentierte Indikation. Die Ziffer darf nicht als erweiterte Screening-Untersuchung missverstanden werden.
Achtung – Kein Ansatz ohne Befund: Die Abrechnung der GOÄ 1217 neben der GOÄ 1216 ist nach gängiger Kommentarlage nicht bei reinen Verdachtsdiagnosen oder als Routineleistung gerechtfertigt. Es muss ein pathologischer Befund aus der Untersuchung nach GOÄ 1216 vorliegen, der die weiterführende Diagnostik nach GOÄ 1217 medizinisch notwendig macht.
Ein weiterer formaler Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 5 und 6. Der Untersuchungsumfang dieser Ziffern ist bereits Bestandteil der speziellen augenärztlichen Leistungen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Ergebnisse, sondern auch die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.05.2024: Anamnese: Zunehmende Doppelbilder in der Ferne seit 2 Wochen. Untersuchung nach GOÄ 1216: Cover-Test zeigt Einstellbewegung (V.a. Esophorie). Indikation für GOÄ 1217 zur Quantifizierung. Ergebnis: Prismen-Abdecktest: 10 pDpt Esophorie Ferne, 4 pDpt Nähe. Worth-Test: Suppression li. Auge in der Ferne. Plan: Verordnung von Prismenfolie zur Probe."
Die GOÄ 1217 ist eine zeitaufwendige Untersuchung, die eine hohe Konzentration von Arzt und Patient erfordert. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (Faktor 2,3) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei entsprechendem Mehraufwand möglich und sollte auf der Rechnung nachvollziehbar begründet werden. Praxisbewährte Begründungen sind:
Stark erschwerte Untersuchung bei Kleinkindern oder nicht kooperativen Patienten.
Besonders zeitaufwendige Messungen bei komplexen Augenmuskelparesen (z.B. Messung in neun Blickrichtungen).
Hoher Zeitaufwand zur Aufdeckung von fovealen Suppressionen oder zur exakten Bestimmung einer anomalen retinalen Korrespondenz.
GOÄ 1216: Die häufigste und logischste Kombination. Die GOÄ 1216 stellt die Indikation, die GOÄ 1217 dient der anschließenden Quantifizierung.
GOÄ 1 / 3: Eine Beratung ist selbstverständlich neben der Untersuchung berechnungsfähig, sofern sie die Kriterien erfüllt.
Abrechnungsausschluss: Neben der Leistung nach Nummer 1217 sind die Leistungen nach den Nummern 5 (Symptombezogene Untersuchung) und/oder 6 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems) nicht berechnungsfähig.
Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Rechtsprechung ist die GOÄ 1217 eine weiterführende Untersuchung, die auf den Ergebnissen der orientierenden Prüfung nach GOÄ 1216 aufbaut. In der Praxis bedeutet dies, dass die Abrechnung der GOÄ 1217 in derselben Sitzung wie die GOÄ 1216 eine medizinische Notwendigkeit voraussetzt, die sich aus einem pathologischen Befund der GOÄ 1216 ergibt. Ein alleiniger Ansatz der GOÄ 1217 ohne vorangegangene orientierende Untersuchung ist zwar theoretisch denkbar (z.B. bei einem zugewiesenen Patienten mit klarer Diagnose zur reinen Quantifizierung), der Regelfall ist jedoch die gemeinsame Abrechnung in einer logischen Abfolge.
Die GOÄ 1217 definiert keine spezifischen Verfahren, sondern den Zweck – die qualitative und quantitative Untersuchung. Typische Methoden, die unter diese Ziffer fallen, sind:
Die Auswahl der Methoden richtet sich nach der klinischen Fragestellung.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit gerechtfertigt. Wichtig ist eine patientenindividuelle Begründung. Pauschale Begründungen werden oft nicht anerkannt. Beispiele für revisionssichere Begründungen sind:
"Erhöhter Zeitaufwand aufgrund stark schwankenden Schielwinkels und notwendiger mehrfacher Messungen."
"Besondere Schwierigkeit bei der Untersuchung des 2-jährigen Kindes wegen mangelnder Kooperation und kurzer Aufmerksamkeitsspanne."
"Überdurchschnittlicher Aufwand durch komplexe Doppelbildanalyse in neun diagnostischen Blickrichtungen bei V.a. Augenmuskelparese."
Der Ausschluss ist in der GOÄ explizit vermerkt. Die Begründung liegt im Prinzip der Leistungsüberschneidung. Die GOÄ 1217 ist eine hochspezialisierte Untersuchung des Organsystems 'Auge'. Sie beinhaltet bereits die für die Durchführung notwendigen symptombezogenen und organbezogenen Untersuchungsschritte. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) oder GOÄ 6 (vollständige Untersuchung eines Organsystems, hier des Auges) würde eine doppelte Honorierung für Teilleistungen bedeuten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Untersuchungsaufwand bereits in der Bewertung der GOÄ 1217 berücksichtigt ist.