Die GOÄ-Ziffer 1228 beschreibt die „Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln)“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt L (Augenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, ihre Anwendung geht jedoch weit über dieses Fachgebiet hinaus.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarlage und Beschlüsse der Bundesärztekammer präzisieren den Leistungsinhalt und den Anwenderkreis. Dies ist für eine revisionssichere Abrechnung von zentraler Bedeutung.
Nach dem zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK sind der Farbfleck-Legetest oder die Spektral-Kompensationsmethode oder der Farnsworth-Munsell 100-Hue-Test sowie auch Panel D-15-Test der Nr. 1228 zuzuordnen. Die Ziffer ist wichtig auch für Allgemeinärzte, Internisten und Kinderärzte zur Diagnostik von Neuropathien, Hypovitaminosen, Intoxikationsschäden, Diagnostik von Berufsfähigkeit, bei Untersuchungen für Kfz-Führung, bei Sportuntersuchungen (Segelschein, Motorbootführerschein, Flugschein).
Damit wird klargestellt, dass die GOÄ 1228 nicht nur Augenärzten vorbehalten ist, sondern bei entsprechender medizinischer Indikation von einer Vielzahl von Fachrichtungen erbracht und abgerechnet werden kann.
Die Farbsinnprüfung ist weit mehr als nur ein augenärztliches Spezialinstrument. Sie ist ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in vielen medizinischen Kontexten. Doch gerade bei der Abrechnung lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch den Abrechnungsalltag.
In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1228 medizinisch indiziert und abrechnungsrelevant:
Der häufigste Grund für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 1228 ist die falsche Kombination mit anderen Ziffern. Die Gebührenordnung definiert hier klare Grenzen.
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ-Ziffer 1228 ist laut Leistungslegende nicht neben den Ziffern 5, 6, 7 und 8 berechnungsfähig. Diese Ziffern beschreiben symptombezogene bzw. Organ-übergreifende Untersuchungen, in deren Leistungsumfang eine orientierende Prüfung des Farbensinns bereits enthalten sein kann.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung für nicht standardisierte Verfahren. Eine bloße Befragung des Patienten („Welche Farbe hat dieser Stift?“) oder die Nutzung einer nicht validierten App auf einem Tablet rechtfertigt den Ansatz der Ziffer 1228 nicht. Die Leistungslegende fordert explizit „Pigmentproben“.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung belegen. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Dokumentation stichpunktartig und klar strukturiert aufzubauen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Die GOÄ 1228 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
Die GOÄ 1228 steht oft nicht allein. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind beispielsweise:
Der Ausschluss neben den GOÄ-Ziffern 5-8 bedeutet im Praxisalltag: Wenn Sie eine umfassende Untersuchung wie den Ganzkörperstatus (GOÄ 8) durchführen, kann eine orientierende Prüfung des Farbensinns Teil dieser Untersuchung sein. Eine separate, ausführliche Farbsinnprüfung nach GOÄ 1228 muss dann eine gesonderte medizinische Indikation haben und kann nicht in derselben Sitzung für dieselbe Diagnose abgerechnet werden.
Ja, Sie dürfen und sollten die GOÄ 1228 bei entsprechender Indikation auch in einer Hausarzt-, Internisten- oder Kinderarztpraxis abrechnen. Die Gebührenordnung ist hier eindeutig. Der Kommentar der Bundesärztekammer bestätigt explizit die Relevanz für Allgemeinärzte, Internisten und Kinderärzte. Typische Anwendungsfälle außerhalb der Augenheilkunde sind Eignungsuntersuchungen (z.B. für Sportbootführerscheine), die Abklärung von neurologischen Symptomen (Neuropathien), der Verdacht auf Vitaminmangelzustände oder die Überwachung von Medikamenten-Nebenwirkungen. Wichtig ist eine korrekte Indikationsstellung und eine saubere Dokumentation.
Nein, ein einfaches Abfragen von Farben ist nicht ausreichend und erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1228. Die Ziffer verlangt eine standardisierte Prüfung mit „Pigmentproben“. Dazu gehören anerkannte Testverfahren wie:
Diese Tests ermöglichen eine objektive und reproduzierbare Beurteilung des Farbensinns und seiner spezifischen Störungen. Die Verwendung eines dieser Standardverfahren sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist möglich, wenn die Durchführung der Untersuchung oder die anschließende Beratung einen Aufwand erforderte, der deutlich über dem Durchschnitt lag. Dies muss in der Rechnung mit einer kurzen, patientenbezogenen Begründung dargelegt werden. Anerkannte Gründe sind beispielsweise:
Erschwerte Durchführung bei Kleinkindern oder Patienten mit geringer Konzentrationsfähigkeit oder Sprachbarrieren.
Besonderer apparativer oder methodischer Aufwand, z.B. wenn zur genauen Differenzierung einer Störung mehrere verschiedene Testsysteme (z.B. erst Ishihara, dann Farnsworth) nacheinander eingesetzt werden müssen.
Außergewöhnlich hoher Beratungsaufwand, z.B. bei der Diagnose einer angeborenen Farbsinnstörung mit weitreichenden Konsequenzen für die Berufswahl des Patienten.
Der Abrechnungsausschluss beruht auf dem Prinzip, dass Teilleistungen, die bereits in einer umfassenderen Ziffer enthalten sind, nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Die GOÄ-Ziffer 8 für den „Ganzkörperstatus“ beinhaltet eine orientierende Prüfung aller Organsysteme, wozu auch die orientierende Prüfung der Hirnnerven und Sinnesorgane gehört. Ein kurzer Test des Farbensinns im Rahmen dieser Gesamtuntersuchung gilt daher als abgedeckt. Die GOÄ 1228 ist hingegen für eine gezielte, ausführliche und problemorientierte Farbsinnprüfung vorgesehen, die über diesen orientierenden Rahmen hinausgeht und eine eigene medizinische Indikation hat. Sollte sich aus dem Ganzkörperstatus ein spezifischer Verdacht ergeben, der eine solche detaillierte Prüfung erfordert, wäre diese in einer separaten Sitzung oder als gesondert begründete Leistung abrechenbar.