Die GOÄ-Ziffer 1229 beschreibt die „Farbsinnprüfung mit dem Anomaloskop nach Nagel oder einem typengleichen Gerät“. Diese Ziffer ist im augenärztlichen Abschnitt der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und zielt auf eine sehr spezifische und quantitative Untersuchung des Farbsehvermögens ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Prüfung durch Kostenträger entscheidend sind:
Zusammenfassend definiert die GOÄ 1229 also eine apparativ hochspezialisierte, quantitative Messung des Farbsinns, die eine präzise Diagnose von Farbsinnstörungen wie Protanomalie, Deuteranomalie oder den entsprechenden Anopien (Farbenblindheit) ermöglicht. Die Leistung ist somit klar von einfachen Screening-Verfahren abgegrenzt.
Während die Definition der GOÄ 1229 klar umrissen ist, liegt die Herausforderung in der korrekten Anwendung und Abgrenzung im hektischen Praxisalltag. Dieser Leitfaden bietet Ihnen prüfsichere und praxisnahe Hilfestellungen.
Die Untersuchung mit dem Anomaloskop ist keine Routineleistung, sondern kommt bei spezifischen Indikationen zum Tragen:
Berufseignungsuntersuchungen: Ein klassischer Anwendungsfall. Ein junger Patient bewirbt sich für eine Ausbildung zum Piloten. Die Vorschriften verlangen eine einwandfreie Farbwahrnehmung. Nach einem auffälligen Screening mit Ishihara-Tafeln wird zur exakten Quantifizierung der Farbsinnstörung die Untersuchung mit dem Anomaloskop nach GOÄ 1229 durchgeführt, um die Eignung final zu beurteilen.
Abklärung bei Verdacht auf angeborene Farbsinnstörung: Eltern stellen ihr Kind vor, da im Kindergarten oder in der Schule aufgefallen ist, dass es Farben verwechselt. Die Untersuchung mit dem Anomaloskop dient der exakten Diagnose, z.B. einer Deuteranomalie (Grünschwäche), und der fundierten Beratung der Eltern.
Verlaufskontrolle bei erworbenen Störungen: Ein Patient mit einer bekannten Optikusneuropathie oder einer Makulopathie klagt über eine veränderte Farbwahrnehmung. Die quantitative Messung mit dem Anomaloskop hilft, den Verlauf der Erkrankung objektiv zu dokumentieren und die Therapie ggf. anzupassen.
Differentialdiagnose bei unklaren Sehbeschwerden: Ein Patient berichtet von unspezifischen Problemen beim Sehen, die durch eine Refraktionsbestimmung allein nicht erklärt werden können. Die Farbsinnprüfung nach GOÄ 1229 kann hier ein wichtiger Baustein sein, um neurologische oder retinale Pathologien aufzudecken.
Die häufigste Fehlerquelle bei der Abrechnung der GOÄ 1229 ist die Missachtung der strengen Gerätebindung.
Achtung – Klare Abgrenzung zur GOÄ 1228: Die GOÄ 1229 darf ausschließlich bei Verwendung eines Anomaloskops abgerechnet werden. Die weitaus häufiger durchgeführte Prüfung mit pseudoisochromatischen Tafeln (z.B. Ishihara, Velhagen-Broschmann) ist zwingend mit der GOÄ 1228 (Prüfung auf Farbsinn mit pseudoisochromatischen Tafeln) anzusetzen. Eine Verwechslung führt unweigerlich zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Weitere Fehlerquellen sind eine fehlende medizinische Notwendigkeit bei Abrechnung als Kassenleistung (z.B. reines Screening ohne Verdachtsmoment) oder eine unzureichende Dokumentation, die den Einsatz des speziellen Geräts nicht belegt.
Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und den Einsatz des Geräts explizit benennen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum: 15.03.2024. Anlass: Abklärung V.a. angeborene Rot-Grün-Schwäche bei Berufswunsch Elektriker. Untersuchung: Farbsinnprüfung mit Heidelberg Multi-Color Anomaloskop. Ergebnis: Deuteranomalie mit AQ 0,4. Befund mit Patient besprochen, auf berufliche Konsequenzen hingewiesen."
Ja, die GOÄ 1229 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung muss patientenbezogen sein und den erhöhten Zeitaufwand oder die besondere Schwierigkeit belegen. Nach herrschender Auffassung können dies sein:
Erheblich erschwerte Mitarbeit des Patienten (z.B. bei Kleinkindern, kognitiv eingeschränkten oder sehr alten Patienten).
Untersuchung bei stark schwankender Aufmerksamkeit, die wiederholte Messungen erfordert.
Besonders komplexe Differentialdiagnose, die eine sehr sorgfältige und zeitintensive Durchführung notwendig macht.
Erhöhter Zeitaufwand für die Erläuterung des Befundes im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme.
Eine pauschale Steigerung ist nicht zulässig.
Die GOÄ 1229 steht selten allein. Sie ist meist in ein augenärztliches Untersuchungsszenario eingebettet.
Sinnvolle Kombinationen: Häufig erfolgt die Abrechnung neben einer augenärztlichen Grunduntersuchung (z.B. GOÄ 1200/1201), einer Spaltlampenuntersuchung (GOÄ 1210/1212) oder einem Gesichtsfeld (GOÄ 1208). Auch Beratungsziffern wie die GOÄ 1 oder GOÄ 3 sind je nach Aufwand nebenher berechnungsfähig.
Ausschlüsse: Ein direkter Ausschluss im selben Behandlungsfall ist die GOÄ 1228. Nach Kommentarlage wird die Nebeneinanderberechnung als inhaltlich widersprüchlich angesehen, da die Untersuchung mit dem Anomaloskop (1229) die Prüfung mit Tafeln (1228) in der Regel überflüssig macht oder deren Ergebnis bereits beinhaltet. Die Durchführung beider Tests in derselben Sitzung zur Klärung derselben Fragestellung ist daher kritisch zu sehen und sollte vermieden werden.
Der fundamentale Unterschied liegt im verwendeten Untersuchungsgerät, was die GOÄ 1229 zu einer der gerätespezifischsten Ziffern macht.
Die Verwechslung dieser beiden Ziffern ist einer der häufigsten Abrechnungsfehler und führt regelmäßig zu Kürzungen.
Die GOÄ 1229 ist ein zentraler Baustein bei vielen Berufseignungsuntersuchungen, bei denen ein einwandfreies oder zumindest genau definiertes Farbsehvermögen gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich vorgeschrieben ist. Dazu gehören insbesondere Berufe in den Bereichen:
In diesen Fällen dient die Untersuchung nicht nur der Diagnostik, sondern ist oft entscheidend für die berufliche Zukunft des Patienten und muss daher mit höchster Sorgfalt durchgeführt und dokumentiert werden.
Eine Steigerung der GOÄ 1229 über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung, die einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit nachvollziehbar darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Praxisbewährte, revisionssichere Begründungen sind beispielsweise:
Die Begründung muss immer auf der Rechnung angegeben werden.
Nein, nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die GOÄ 1229 eine Leistung, die einmal pro Sitzung abgerechnet wird, auch wenn beide Augen nacheinander geprüft werden. Die Leistungslegende „Farbsinnprüfung mit dem Anomaloskop...“ enthält keinen Zusatz wie „je Auge“. Die Prüfung des Farbsinns wird als Beurteilung einer funktionellen Gesamtheit verstanden. Der Aufwand für die Prüfung beider Augen ist im üblichen Bewertungsmaßstab der Ziffer bereits berücksichtigt. Eine separate Abrechnung für das rechte und linke Auge wäre eine unzulässige Aufspaltung der Leistung und würde von Kostenträgern mit hoher Wahrscheinlichkeit beanstandet und gekürzt werden.