GOÄ 1300: Tränensackoperation (DCR) sicher abrechnen

1300
Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung
I Augenheilkunde
Punktzahl
1220
Einfachsatz
71,11 €
1,0x
Regelhöchstsatz
163,55 €
2,3x
Höchstsatz
248,88 €
3,5x

GOÄ 1300 korrekt abrechnen: Alles zur Tränensackoperation (DCR), typischen Fallstricken, Steigerung und Ziffernkombinationen für Augenärzte.

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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1300

Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung

Die GOÄ-Ziffer 1300 beschreibt die Dakryozystorhinostomie (DCR). Hierbei handelt es sich um einen operativen Eingriff, der einen neuen Abflussweg für die Tränenflüssigkeit vom Tränensack direkt in die Nasenhöhle schafft. Dieser Eingriff wird notwendig, wenn der natürliche Tränennasengang (Ductus nasolacrimalis) blockiert ist.

Das entscheidende Merkmal dieser Leistung ist die „Knochenfensterung“ (Osteotomie). Dabei wird ein kleines Fenster im Knochen zwischen Tränensack und Nasenhöhle geschaffen. Anschließend wird die Schleimhaut des Tränensacks mit der Nasenschleimhaut vernäht (Anastomose), um einen dauerhaften Bypass zu etablieren. Die Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte, von der Präparation des Tränensacks bis zur Schleimhautanastomose.

GOÄ 1300 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung der Dakryozystorhinostomie

Die Abrechnung der GOÄ 1300 ist bei einer nachgewiesenen, symptomatischen Stenose oder Obstruktion des Tränennasengangs indiziert. Typische klinische Szenarien sind eine chronische Epiphora (ständiges Tränenträufeln) oder rezidivierende Entzündungen des Tränensacks (Dakryozystitis), die auf konservative Therapieversuche nicht ansprechen.

Die GOÄ 1300 ist klar von einfacheren Eingriffen an den Tränenwegen abzugrenzen. Eine alleinige Sondierung oder Spülung der Tränenwege (GOÄ 1295) oder die Einlage einer Verweildauersonde ohne Knochenfensterung sind nicht nach dieser Ziffer abrechenbar. Ebenso ist die Naht eines abgerissenen Tränenröhrchens eine andere Leistung, die nach GOÄ 1376 abgerechnet wird und eine traumatische Ursache hat.

Tipp: Die präoperative Diagnostik, wie eine Tränenwegsspülung oder eine Dakryozystographie zur Lokalisation der Stenose, kann und sollte separat abgerechnet werden, da sie nicht Bestandteil des operativen Eingriffs nach Ziffer 1300 ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1300

Fallbeispiel 1: Chronische Epiphora bei einer älteren Patientin

Eine 78-jährige Patientin leidet seit Monaten unter starkem Tränenträufeln des linken Auges. Die Tränenwegsspülung zeigt eine Stenose im distalen Tränennasengang. Nach ausführlicher Aufklärung wird eine externe Dakryozystorhinostomie in Lokalanästhesie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1300, zuzüglich der Ziffern für die Anästhesie und eventueller Zuschläge für ambulantes Operieren.

Fallbeispiel 2: Rezidivierende Dakryozystitis

Ein 55-jähriger Patient stellt sich mit der vierten akuten, schmerzhaften Entzündung des Tränensacks innerhalb eines Jahres vor. Nach Abklingen der akuten Symptomatik unter Antibiose wird zur Sanierung des Fokus eine endonasale, endoskopisch gestützte DCR durchgeführt. Auch diese Vorgehensweise fällt unter die Leistungslegende der GOÄ 1300, da eine Knochenfensterung zur Nase erfolgt. Der erhöhte technische Aufwand kann eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.

Fallbeispiel 3: Posttraumatischer Tränenwegsverschluss

Nach einer Mittelgesichtsfraktur entwickelt ein 34-jähriger Patient eine komplette Obstruktion des rechten Tränennasengangs. Eine Rekanalisierung ist nicht möglich. Es wird eine DCR mit temporärer Einlage eines Silikonschlauchs zur Schienung der neu geschaffenen Anastomose durchgeführt. Die Einlage der Sonde ist als integraler Bestandteil der Operation anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1300: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die separate Abrechnung von Leistungen, die als Bestandteil der Ziffer 1300 gelten. Dazu gehören insbesondere die vorbereitenden Maßnahmen am Operationsgebiet.

  • GOÄ 1295 (Sondierung der Tränenwege): Die Sondierung zur Darstellung der anatomischen Verhältnisse während der OP ist integraler Bestandteil und nicht zusätzlich abrechenbar.
  • GOÄ 1296 (Spaltung des Tränenpünktchens und/oder -röhrchens): Ist dieser Schritt für den Zugang oder die Einlage einer Sonde im Rahmen der DCR notwendig, ist er ebenfalls mit der GOÄ 1300 abgegolten.
  • Einfache Wundverschlüsse: Der Hautverschluss nach einer externen DCR ist Teil der Operationsleistung und kann nicht separat (z.B. nach GOÄ 2007 ff.) berechnet werden.

Prüfstellen beanstanden zudem oft unzureichend begründete Steigerungsfaktoren. Ein pauschaler Hinweis auf „erhöhten Aufwand“ genügt nicht. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.

Achtung: Die GOÄ 1300 ist eine „einmal pro Operationssitzung“ abrechenbare Ziffer. Wird der Eingriff beidseits in einer Sitzung durchgeführt, ist die Ziffer zweimal anzusetzen, gegebenenfalls mit einer Begründung für den Mehraufwand bei der zweiten Seite.

Dokumentation der GOÄ 1300: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1300, insbesondere bei einer Steigerung des Faktors, abzusichern. Der Operationsbericht ist hier das zentrale Element.

Folgende Punkte sollten unbedingt dokumentiert werden:

  • Präoperative Befunde: Eindeutige Indikationsstellung (z.B. Ergebnis der Tränenwegsspülung, Dakryozystographie).
  • Operationsverlauf: Detaillierte Beschreibung der einzelnen Schritte, insbesondere der Schaffung des Knochenfensters (Osteotomie) und der Schleimhautanastomose.
  • Besonderheiten: Vermerk über eventuelle Komplikationen, anatomische Besonderheiten, starke Blutungen oder erheblichen narbigen Umbau, die den Aufwand erhöht haben.
  • Verwendete Materialien: Z.B. die Einlage eines Silikonschlauchs zur Schienung.

Dokumentation: Z.n. rezidivierender Dakryozystitis links bei postsakkaler Stenose. Durchführung einer externen DCR in LA. Nach Hautschnitt und Präparation des Tränensacks Osteotomie zur mittleren Nasenmuschel. Bildung vorderer und hinterer Schleimhautlappen von Tränensack und Nasenmukosa, fortlaufende Naht. Einlage eines Silikon-Stents. OP-Zeit 65 Minuten, unkomplizierter Verlauf.

GOÄ 1300: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1300 ist eine komplexe Operation, bei der eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz bei entsprechendem Aufwand oft gerechtfertigt ist. Eine schriftliche, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Erheblicher Zeitaufwand aufgrund von Vernarbungen nach Voroperationen oder Entzündungen.
  • Besonders enge anatomische Verhältnisse, die die Präparation erschweren.
  • Starke, schwer stillbare Blutungen während des Eingriffs.
  • Durchführung als Revisions-Eingriff nach bereits fehlgeschlagener DCR.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1300 wird in der Regel von weiteren Ziffern begleitet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Anästhesieleistungen: Je nach Verfahren z.B. GOÄ 480/481 (Infiltrationsanästhesie größerer Bezirke) oder Ziffern der Allgemeinanästhesie (Kapitel D).
  • Zuschläge: Bei ambulanten Operationen der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie D).
  • Mikroskop-Anwendung: Der Zuschlag nach GOÄ 440, wenn der Eingriff unter dem Operationsmikroskop durchgeführt wird.
  • Postoperative Versorgung: Ziffern für die Nachsorge, z.B. Wundkontrollen oder das Entfernen des Silikonschlauchs zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. GOÄ 2007).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1300

Die GOÄ 1300 beschreibt die komplette chirurgische Durchführung einer Dakryozystorhinostomie (DCR). Dies beinhaltet die Schaffung eines Knochenfensters zwischen Tränensack und Nase sowie die anschließende Verbindung der jeweiligen Schleimhäute, um einen neuen Tränenabflussweg herzustellen. Alle notwendigen Teilschritte wie Präparation und Wundverschluss sind inkludiert.
Die Abrechnung der Ziffer 1300 ist bei einer nachgewiesenen Blockade des Tränennasengangs indiziert, die zu Symptomen wie ständigem Tränenträufeln (Epiphora) oder wiederkehrenden Tränensackentzündungen (Dakryozystitis) führt. In der Regel sind zuvor konservative Behandlungsversuche fehlgeschlagen.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, wenn der Eingriff mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden war. Dies muss durch eine patientenindividuelle, medizinische Begründung in der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden, beispielsweise bei Vernarbungen, anatomischen Besonderheiten oder als Revisionsoperation.
GOÄ 1300 beschreibt eine geplante Operation zur Umgehung eines blockierten Tränennasengangs (DCR). GOÄ 1376 hingegen betrifft die Naht eines Tränenröhrchenabrisses, was typischerweise eine notfallmäßige, mikrochirurgische Versorgung nach einer Verletzung, z.B. einer Lidrandruptur, darstellt. Es handelt sich also um völlig unterschiedliche Indikationen und operative Verfahren.
Leistungen, die als methodisch notwendige Bestandteile der Operation gelten, sind nicht separat berechnungsfähig. Dazu zählen vor allem die Sondierung der Tränenwege zur Orientierung (GOÄ 1295) und die Spaltung des Tränenpünktchens (GOÄ 1296), falls diese für den Zugang erforderlich ist. Auch der primäre Wundverschluss ist bereits in der Ziffer 1300 enthalten.
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