GOÄ 1472: Anbohrung der Stirnhöhle korrekt abrechnen

1472
Anbohrung der Stirnhöhle von außen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
222
Einfachsatz
12,94 €
1,0x
Regelhöchstsatz
29,76 €
2,3x
Höchstsatz
45,29 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1472 für die Anbohrung der Stirnhöhle (Beck'sche Bohrung) einfach erklärt: Indikationen, Fallbeispiele und Tipps zur korrekten Abrechnung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1472

Anbohrung der Stirnhöhle von außen

Die GOÄ-Ziffer 1472 beschreibt die sogenannte Beck'sche Bohrung. Hierbei handelt es sich um einen kleinen chirurgischen Eingriff zur Entlastung oder diagnostischen Punktion der Stirnhöhle. Der Zugang erfolgt von außen über einen kleinen Hautschnitt, typischerweise im Bereich der medialen Augenbraue.

Die Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte des Eingriffs. Dazu gehören die Schnittführung, die eigentliche Bohrung durch die Stirnhöhlenvorderwand, die Aspiration von Sekret zur Druckentlastung oder Probengewinnung sowie der einfache Wundverschluss. Eine eventuell notwendige Lokalanästhesie ist nicht Bestandteil der Leistung und kann gesondert berechnet werden.

GOÄ 1472 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Anbohrung der Stirnhöhle ist ein etabliertes Verfahren in der HNO-Heilkunde, das vor allem bei komplizierten Verläufen einer Stirnhöhlenentzündung (Sinusitis frontalis) zum Einsatz kommt. Die primäre Indikation ist eine akute oder subakute Entzündung, die auf eine konservative Therapie mit Antibiotika und abschwellenden Medikamenten nicht anspricht.

Eine weitere wichtige Anwendung ist die Diagnostik. Bei unklaren Befunden in der Bildgebung (z. B. Röntgen oder CT) ermöglicht die Anbohrung die gezielte Entnahme von Material für eine mikrobiologische oder histologische Untersuchung. Entscheidend ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1488 (Trepanation der Stirnhöhle von außen mit Anlegung einer Dauerdrainage). Während die GOÄ 1472 eine einmalige Punktion beschreibt, zielt die GOÄ 1488 auf die Schaffung eines längerfristigen Abflusses durch einen Drainageschlauch ab und ist mit 1000 Punkten deutlich höher bewertet.

Tipp: Die genaue Dokumentation des Vorgehens ist entscheidend für die korrekte Ziffernwahl. Vermerken Sie explizit, ob nur eine Bohrung zur Entlastung oder eine Trepanation mit Drainageanlage erfolgte.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1472

Fallbeispiel 1: Akute eitrige Sinusitis frontalis

Ein Patient stellt sich mit starken, pulsierenden Kopfschmerzen, Fieber und einer druckschmerzhaften Schwellung über der rechten Stirn vor. Eine seit zwei Tagen laufende antibiotische Therapie zeigt keine Besserung. Zur sofortigen Druckentlastung und zur Gewinnung eines Antibiogramms wird eine Beck'sche Bohrung durchgeführt.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung), GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie) und GOÄ 1472 für die Anbohrung.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Punktion bei unklarem Befund

Bei einer Patientin mit chronischen Stirnkopfschmerzen zeigt ein CT eine vollständige Verschattung der linken Stirnhöhle. Differenzialdiagnostisch kommen eine chronische Entzündung, ein Mukozele oder ein Tumor infrage. Zur Klärung wird eine Anbohrung zur Materialgewinnung für die Pathologie vorgenommen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 3 (Eingehende Beratung), GOÄ 1472. Falls der Eingriff unter dem Mikroskop erfolgt, zusätzlich GOÄ 440.

Fallbeispiel 3: Drohende Orbitakomplikation

Ein Jugendlicher mit akuter Sinusitis frontalis entwickelt ein Lidödem und eine leichte Protrusio bulbi. Um eine Ausbreitung der Entzündung in die Augenhöhle (Orbitaphlegmone) zu verhindern, ist eine umgehende Entlastung der Stirnhöhle indiziert. Der Eingriff erfolgt notfallmäßig.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1472 mit einer Steigerung auf den 3,5-fachen Satz. Die Begründung könnte lauten: „Eingriff unter Notfallbedingungen bei drohender Orbitakomplikation mit erhöhtem Zeitaufwand und besonderer Schwierigkeit“.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1472: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1472 ist in der Regel unproblematisch, dennoch gibt es wiederkehrende Fehlerquellen. Ein häufiger Fehler ist die falsche Abgrenzung zur GOÄ 1488. Wurde ein Drainageschlauch eingelegt, der für mehrere Tage verbleibt, ist die höher bewertete Ziffer 1488 anzusetzen, nicht die 1472.

Ein weiterer Punkt ist der separate Ansatz von Ziffern für operative Teilschritte. Die für die Bohrung notwendige Hautinzision ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1472. Der Ansatz einer Ziffer für eine Inzision (z. B. GOÄ 2000) ist daher nicht zulässig. Lediglich ein besonders aufwendiger Wundverschluss, der über das übliche Maß hinausgeht, könnte eine separate Berechnung rechtfertigen.

Achtung: Die Spülung der Stirnhöhle ist nicht in der GOÄ 1472 enthalten. Eine Spülung, die im Anschluss an die Bohrung in derselben Sitzung erfolgt, kann nicht separat berechnet werden. Die GOÄ 1473 (Spülung der Stirnhöhle) ist für Spülungen an den Folgetagen vorgesehen, die über eine bereits bestehende Öffnung erfolgen.

Dokumentation der GOÄ 1472: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie schützt vor Nachfragen und Beanstandungen durch Kostenträger. Die Dokumentation sollte immer die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs klar belegen.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte vermerkt sein:

  • Indikation: z. B. „Therapierefraktäre akute Sinusitis frontalis links“
  • Aufklärung des Patienten und dessen Einwilligung
  • Durchgeführte Anästhesie: Art und Dosierung des Lokalanästhetikums
  • Eingriffsbeschreibung: Genaue Beschreibung des Vorgehens, z. B. „Beck'sche Bohrung“, Entnahme von Sekret, Ergebnis (z. B. „eitrig“, „serös“)
  • Befund und weiteres Vorgehen: z. B. „Abstrich zur Mikrobiologie“, „Wundverschluss mit Naht“

Dokumentation: 02.08.2023 – V.a. akute eitrige Sinusitis frontalis re., konservativ austherapiert. Nach Aufklärung und LA mit Scandicain 1% Inzision medial supraorbital re. und Anbohrung der Stirnhöhlenvorderwand. Aspiration von ca. 2 ml putridem Sekret für Mikrobiologie. Wundverschluss mit 5-0 Prolene. Eingriff komplikationslos.

GOÄ 1472: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1472 kann über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter technischer Schwierigkeitsgrad durch anatomische Besonderheiten (z. B. sehr dicke Stirnhöhlenvorderwand), ein erhöhter Zeitaufwand durch starke Blutungen oder ein Eingriff bei einem unruhigen Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1472 wird häufig im Kontext weiterer Leistungen erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6
  • Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) oder GOÄ 491 (größerer Bezirke)
  • Zuschläge: GOÄ 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie A2, je nach Kontext)
  • Wundversorgung: Ein einfacher Wundverschluss ist enthalten. Eine aufwendigere Naht kann ggf. mit GOÄ 2000 ff. berechnet werden.

Die Kombination mit der GOÄ 1488 (Trepanation) an derselben Stirnhöhle in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1472

Der Hauptunterschied liegt im Umfang des Eingriffs und dem Ziel. GOÄ 1472 beschreibt die einmalige Anbohrung zur Entlastung oder Diagnostik. GOÄ 1488 hingegen bezeichnet die Trepanation, eine größere Eröffnung, mit dem expliziten Ziel, eine Dauerdrainage zur längerfristigen Ableitung von Sekret einzulegen.
Die GOÄ 1472 ist bei akuten oder subakuten Stirnhöhlenentzündungen indiziert, die nicht auf konservative Behandlungen ansprechen. Sie dient der Druckentlastung, der Drainage von Eiter oder der Gewinnung von Proben für diagnostische Zwecke bei unklaren Befunden.
Ja, ein einfacher Wundverschluss, beispielsweise durch eine Einzelknopfnaht, ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1472. Nur ein über das übliche Maß hinausgehender, besonders aufwendiger Wundverschluss könnte eine separate Berechnung nach den Ziffern der GOÄ 2000 ff. rechtfertigen.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung, wie zum Beispiel anatomische Schwierigkeiten, erhöhter Zeitaufwand durch starke Blutungen oder ein notfallmäßiger Eingriff.
Häufige und zulässige Kombinationen sind Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, 3, 6) und die Lokalanästhesie (GOÄ 490/491). Bei Einsatz eines Mikroskops kann zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 440 abgerechnet werden.
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