GOÄ 1495 Nasenrachenfibrom: Korrekte Abrechnung | Doctario GmbH

1495
GOÄ 1495: Entfernung eines Nasenrachenfibroms
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
Einfachsatz
64,70 €
Regelhöchstsatz
148,81 €
Höchstsatz
226,45 €
Ausschlüsse
GOÄ 1503 (in derselben Sitzung für denselben Tumor)

GOÄ-Ziffer 1495: Die Definition

Die GOÄ-Ziffer 1495 beschreibt die „Entfernung eines Nasenrachenfibroms“. Diese Leistungsziffer ist hochspezifisch und zielt auf einen klar definierten operativen Eingriff im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ab. Die Abrechnung dieser Ziffer setzt voraus, dass es sich bei dem entfernten Tumor tatsächlich um ein Nasenrachenfibrom, auch juveniles Angiofibrom genannt, handelt.

Leistungsbestandteile im Detail

Für eine prüfsichere Abrechnung ist es wichtig, die in der Leistungslegende enthaltenen Einzelschritte zu verstehen:

  • Entfernung: Dies beschreibt den vollständigen chirurgischen Akt der Exstirpation des Tumors. Eine reine Biopsie oder eine nur teilweise Abtragung des Gewebes erfüllt den Leistungsinhalt in der Regel nicht. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Präparation des Tumors von seiner Umgebung, die Durchtrennung der zuführenden Gefäße und die vollständige Entnahme.
  • eines Nasenrachenfibroms: Dieser Bestandteil ist der Schlüssel zur korrekten Anwendung. Die Ziffer ist ausschließlich für diesen spezifischen, gutartigen, aber lokal aggressiv wachsenden und stark vaskularisierten Tumor reserviert. Die Abrechnung für andere Pathologien im Nasenrachen, wie beispielsweise Polypen oder Karzinome, ist nicht statthaft.
  • Implizite Leistungen: Nach herrschender Kommentarlage sind notwendige Teilschritte wie die Schaffung des operativen Zugangs (z. B. transnasal, transoral), die intraoperative Blutstillung und der primäre Wundverschluss als integraler Bestandteil der Leistung anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig.

Da für diese Ziffer keine spezifischen Abrechnungsempfehlungen oder Beschlüsse der Bundesärztekammer vorliegen, orientiert sich die Auslegung stark an der etablierten Kommentarliteratur und der klinischen Praxis. Die hohe Bewertung der Ziffer spiegelt den oft hohen Schwierigkeitsgrad und das erhebliche Blutungsrisiko wider, das mit der Entfernung dieser speziellen Tumoren einhergeht.

So wenden Sie die GOÄ 1495 im Praxisalltag korrekt an

Die Entfernung eines Nasenrachenfibroms ist ein komplexer Eingriff, dessen Abrechnung ebenso sorgfältig erfolgen muss wie die Operation selbst. Hier finden Sie praxisnahe Beispiele, Hinweise zur Fehlervermeidung und zur korrekten Dokumentation.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1495

  • Szenario 1: Der jugendliche Patient mit Nasenbluten: Ein 16-jähriger Patient stellt sich mit wiederkehrender, einseitiger Epistaxis und zunehmender Nasenatmungsbehinderung vor. Eine endoskopische Untersuchung und eine nachfolgende MRT-Bildgebung zeigen eine typische, kontrastmittelaufnehmende Raumforderung im Nasenrachen. Der Eingriff erfolgt endoskopisch-transnasal in Vollnarkose, der Tumor wird vollständig entfernt. Die Histologie bestätigt das juvenile Angiofibrom. Hier ist die GOÄ 1495 die korrekte Ziffer für den operativen Haupteingriff.
  • Szenario 2: Präoperative Embolisation: Ein ausgedehntes Fibrom wird zur Minimierung des intraoperativen Blutverlustes einen Tag vor der geplanten Operation durch einen interventionellen Radiologen embolisiert. Die anschließende chirurgische Entfernung durch den HNO-Arzt wird nach GOÄ 1495 abgerechnet. Die Embolisation ist eine separate Leistung, die vom Radiologen abgerechnet wird.
  • Szenario 3: Kombinierter Zugangsweg: Ein sehr großer Tumor erstreckt sich von der Nasenhaupthöhle bis in die Keilbeinhöhle und die Fossa pterygopalatina. Die Entfernung erfordert einen kombinierten transnasalen und transpalatinalen Zugang. Dieser erhöhte operative Aufwand kann eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz hinaus rechtfertigen.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Die Spezifität der Ziffer 1495 birgt einige Fallstricke, die in der Praxis häufig zu Rückfragen oder Beanstandungen durch Kostenträger führen.

  • Falsche Diagnose: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der Ziffer für andere Tumoren im Nasenrachen. Die Entfernung von Adenoiden (Rachenmandeln), Polypen oder bösartigen Tumoren muss über andere, teils analoge Ziffern abgerechnet werden.
  • Unterscheidung zur Biopsie: Wird in einer Sitzung lediglich eine Gewebeprobe zur Diagnosesicherung entnommen, ist nicht die GOÄ 1495, sondern beispielsweise die GOÄ 1503 (Exzision einer kleinen Geschwulst aus dem Inneren der Nase oder dem Nasenrachenraum) anzusetzen. Die GOÄ 1495 honoriert die vollständige, kurative Entfernung.

Wichtiger Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1495 ist streng an die Diagnose eines Nasenrachenfibroms gekoppelt. Eine revisionssichere Abrechnung erfordert im Zweifelsfall den Nachweis durch einen histopathologischen Befund. Bewahren Sie diesen sorgfältig mit dem OP-Bericht in der Patientenakte auf.

Tipps für die Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Der Operationsbericht ist das zentrale Element.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Ihr OP-Bericht sollte zwingend folgende Punkte enthalten:

  • Datum und Uhrzeit des Eingriffs
  • Präoperative Diagnose: V.a. juveniles Angiofibrom (Nasenrachenfibrom) rechts/links
  • Durchgeführter Eingriff: z.B. „Endoskopisch-gestützte transnasale Entfernung eines Nasenrachenfibroms“
  • OP-Verlauf: Detaillierte Beschreibung des Zugangsweges, der Tumorgröße und -lokalisation, der Präparation, der Blutstillungsmaßnahmen und der vollständigen Entfernung.
  • Besonderheiten: Vermerken Sie hier alles, was eine eventuelle Steigerung des Faktors begründet (z.B. „starke intraoperative Blutung“, „ausgedehnte Infiltration in die Keilbeinhöhle“, „erschwerte Präparation aufgrund von Vernarbungen durch Vor-OP“).
  • Postoperative Diagnose: Zustand nach Entfernung eines Nasenrachenfibroms; Histologie erbeten.

Steigerung und Kombinationen

Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1495 ist eine voll steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich und sollte auf der Rechnung patientenverständlich begründet werden. Mögliche Gründe sind:

  • Überdurchschnittliche Größe oder Ausdehnung des Tumors
  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse
  • Erhöhter Blutverlust und aufwendige Blutstillung
  • Notwendigkeit eines erweiterten oder kombinierten Zugangsweges

Typische Kombinationsmöglichkeiten:

  • Diagnostik: GOÄ 6 (Vollständige HNO-ärztliche Untersuchung) und GOÄ 1418 (Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums) im Vorfeld der OP.
  • Zuschläge: Je nach Setting können Zuschläge für ambulantes Operieren (z.B. GOÄ 444 oder 445) oder für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) bzw. Endoskops (GOÄ 441) hinzukommen.
  • Anästhesie: Leistungen aus dem Kapitel D bei Eingriffen in Narkose.

Ausschlüsse: Obwohl die Legende keine expliziten Ausschlüsse nennt, ergibt sich aus dem Grundsatz der „besonderen Leistung“, dass eine Biopsie (z.B. GOÄ 1503) desselben Tumors in derselben Sitzung nicht zusätzlich berechnet werden kann, da die vollständige Entfernung die Probenentnahme logisch einschließt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1495

Der Unterschied ist fundamental und liegt im Leistungsumfang. Die GOÄ 1495 honoriert die vollständige, kurative Entfernung des Tumors. Dies ist ein therapeutischer Eingriff mit dem Ziel der Heilung. Eine Biopsie, die beispielsweise nach GOÄ 1503 (Exzision einer kleinen Geschwulst...) abgerechnet werden könnte, dient hingegen ausschließlich der diagnostischen Gewebeprobeentnahme. Wird in einer Sitzung nur eine Biopsie durchgeführt, darf die GOÄ 1495 nicht angesetzt werden. Findet die vollständige Entfernung in einer späteren Sitzung statt, kann die GOÄ 1495 dann berechnet werden.

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht korrekt und würde einer Prüfung durch Kostenträger sehr wahrscheinlich nicht standhalten. Die Leistungslegende der GOÄ 1495 ist explizit auf die „Entfernung eines Nasenrachenfibroms“ beschränkt. Für die Entfernung von Nasenpolypen existieren eigene Ziffern, wie z.B. die GOÄ 1476 (Entfernung von Nasenpolypen aus einem Nasengang oder aus beiden...). Die Wahl der korrekten Ziffer hängt von der histologischen Diagnose und nicht allein von der Größe oder Lokalisation des Tumors ab.

Eine solche Situation rechtfertigt in der Regel eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz. Die Begründung auf der Rechnung muss kurz, nachvollziehbar und patientenverständlich sein. Sie sollte sich auf den konkreten Fall beziehen. Ein praxisbewährtes Beispiel wäre: „Erhöhter Zeitaufwand und besondere Schwierigkeit aufgrund extremer Vaskularisierung des Tumors mit intraoperativ schwer beherrschbarer, diffuser Blutung, die ausgedehnte, zeitintensive Blutstillungsmaßnahmen mittels bipolarer Koagulation und Ligaturen erforderte. OP-Dauer 180 Minuten (statt üblicherweise ca. 90 Minuten).“

Ja, nach aktueller Kommentarlage ist die Kombination der GOÄ 1495 mit dem Zuschlag nach GOÄ 440 (für die Anwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 441 (für die Anwendung eines Endoskops bei operativen Eingriffen) möglich. Die Voraussetzung ist, dass der Einsatz des Mikroskops oder Endoskops für die Durchführung des Eingriffs medizinisch notwendig war und nicht bereits Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung ist. Die Verwendung muss im Operationsbericht dokumentiert sein, um bei Nachfragen von Kostenträgern die medizinische Notwendigkeit belegen zu können.

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