GOÄ 1418: Endoskopie der Nase – Korrekt abrechnen

1418
Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums - gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder -
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
180
Einfachsatz
10,49 €
1,0x
Regelhöchstsatz
24,13 €
2,3x
Höchstsatz
36,72 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1418 für die nasale Endoskopie ist ein Standard in der HNO-Praxis. Erfahren Sie alles über korrekte Anwendung, typische Fehler und Abrechnung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1418

Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums - gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder -

Die GOÄ-Ziffer 1418 beschreibt eine diagnostische endoskopische Untersuchung, die mittels starrer oder flexibler Optiken durchgeführt wird. Der Leistungsinhalt ist bewusst weit gefasst und umfasst die Inspektion der Nasenhaupthöhlen, des Nasenrachenraums (Epipharynx) sowie optional auch der Stimmbänder.

Die Formulierung „und/oder“ verdeutlicht, dass die Untersuchung eines dieser Bereiche bereits ausreicht, um die Ziffer anzusetzen. Die Ergänzung „gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder“ macht die Stimmbandinspektion zu einem fakultativen Leistungsinhalt. Auch wenn alle genannten Bereiche in einer Sitzung untersucht werden, ist die Ziffer 1418 nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 1418 in der Praxis: Diagnostische Tiefe durch Endoskopie

Die endoskopische Untersuchung nach GOÄ 1418 ist ein zentrales diagnostisches Instrument in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie ermöglicht eine detaillierte Beurteilung von anatomischen Strukturen und Schleimhautverhältnissen, die mit einer einfachen Rhinoskopie oder Spiegeluntersuchung nicht einsehbar sind.

Typische Indikationen für den Ansatz der Ziffer 1418 sind unter anderem:

  • Verdacht auf oder Kontrolle von chronischer Rhinosinusitis
  • Abklärung von Nasenpolypen
  • Diagnostik bei unklarer Nasenatmungsbehinderung
  • Suche nach der Ursache von rezidivierender Epistaxis
  • Tumorsuche oder -nachsorge im Nasen-Rachen-Raum
  • Beurteilung der Tubenostien oder adenoider Vegetationen

Die Leistung stellt eine weiterführende Untersuchung dar und geht über den Umfang der einfachen HNO-Spiegeluntersuchung (Teil der GOÄ 6) hinaus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1418

Fallbeispiel 1: Chronische Sinusitis

Ein Patient klagt über seit Monaten bestehenden Gesichtsschmerz, retronasalen Schleimfluss und eine behinderte Nasenatmung. Nach der Basisuntersuchung (GOÄ 6) wird eine Endoskopie der Nasenhaupthöhlen durchgeführt, um die mittleren Nasengänge und die Schleimhautverhältnisse zu beurteilen. Es zeigt sich eine polypoide Schwellung.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung), GOÄ 1418.

Fallbeispiel 2: Abklärung von Heiserkeit und Nasenbluten

Eine Patientin berichtet über wiederholtes Nasenbluten und seit einigen Wochen zunehmende Heiserkeit. Mittels eines flexiblen Endoskops werden zunächst die Nasenhaupthöhlen und der Nasenrachenraum inspiziert, um eine Blutungsquelle zu lokalisieren. Anschließend wird das Endoskop transnasal weitergeführt, um die Beweglichkeit und Beschaffenheit der Stimmbänder zu beurteilen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 6, GOÄ 1418. Die Untersuchung der Stimmbänder ist hier Leistungsbestandteil der Ziffer 1418 und wird nicht gesondert berechnet.

Fallbeispiel 3: Tumornachsorge im Nasenrachen

Bei einem Patienten nach Radiochemotherapie eines Nasopharynxkarzinoms wird eine Kontroll-Endoskopie des Nasenrachenraums durchgeführt. Die Untersuchung gestaltet sich aufgrund von narbigen Verziehungen und Schleimhauttrockenheit als erschwert.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 1418. Hier kann eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz mit entsprechender Begründung (z.B. „erschwerte Untersuchung bei Zustand nach Radiatio mit narbigen Verziehungen“) in Betracht gezogen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1418: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1418 führt gelegentlich zu Beanstandungen, die sich meist durch Beachtung weniger Regeln vermeiden lassen. Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Kombination mit Ausschlussziffern.

Achtung: Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1466 (Epipharyngoskopie). Der Leistungsinhalt der GOÄ 1466 ist vollständig in der GOÄ 1418 enthalten, weshalb ein Nebeneinander ausgeschlossen ist.

Ein weiterer Punkt ist der mehrfache Ansatz in einer Sitzung. Auch wenn sowohl die Nasenhaupthöhlen als auch der Nasenrachenraum und die Stimmbänder endoskopiert werden, darf die Ziffer 1418 pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Die Leistungslegende zielt auf den Plural („Nasenhaupthöhlen“) ab und fasst die verschiedenen Areale zusammen.

Zudem ist die Abgrenzung zur GOÄ 1530 (Laryngoskopie) zu beachten. Wird eine Untersuchung durchgeführt, die inhaltlich über die reine Inspektion der Stimmbänder hinausgeht und eine vollständige Kehlkopfspiegelung darstellt, kann die GOÄ 1530 neben der GOÄ 1418 angesetzt werden.

Dokumentation der GOÄ 1418: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung belegen und die erbrachten Leistungsinhalte nachvollziehbar machen.

Die Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:

  • Medizinische Indikation: Warum war die Endoskopie notwendig (z.B. V.a. Sinusitis, Epistaxis)?
  • Untersuchte Bereiche: Welche der in der Legende genannten Areale wurden untersucht (z.B. beide Nasenhaupthöhlen, Epipharynx)?
  • Pathologische Befunde: Detaillierte Beschreibung aller Auffälligkeiten (z.B. „Polyp im mittleren Nasengang rechts“, „hypertrophe Rachenmandel“).
  • Unauffällige Befunde: Auch die Bestätigung eines Normalbefundes ist ein wichtiger Teil der Dokumentation.

Dokumentation: „Indikation: Rez. Epistaxis links. Endoskopie bds. Nasenhaupthöhlen und Nasenrachenraum: Unauffällige Schleimhautverhältnisse, Septum mittelständig, kein Anhalt für aktive Blutungsquelle. Epipharynx o.B.“

GOÄ 1418: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine kurze, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen sind:

  • Erhebliche anatomische Engstellen (z.B. ausgeprägte Septumdeviation, Synechien)
  • Starke Schwellung oder Blutung, die die Sicht erschwert
  • Unkooperatives Verhalten des Patienten (z.B. bei Kindern, Demenz)
  • Notwendigkeit der Anwendung eines flexiblen Endoskops bei schwieriger Anatomie

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1418 wird häufig im Kontext weiterer diagnostischer oder therapeutischer Leistungen abgerechnet.

Tipp: Die Kombination der GOÄ 1418 mit der GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems) ist zulässig und üblich, da die Endoskopie eine weiterführende Spezialuntersuchung darstellt, die über die in der GOÄ 6 inkludierte Spiegeluntersuchung hinausgeht.

Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind unter anderem:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Beratung, eingehende Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Organsystems
  • GOÄ 1530: Kehlkopfspiegelung (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden)
  • Operative Ziffern: z.B. für eine Biopsie (GOÄ 1426) oder eine endonasale Blutstillung (GOÄ 1474)

Der gleichzeitige Ansatz der GOÄ 1466 ist explizit ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1418

Die GOÄ 1418 umfasst die endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums. Die Untersuchung der Stimmbänder ist ein fakultativer Bestandteil der Leistung und kann inkludiert sein, ohne dass eine zusätzliche Ziffer angesetzt wird.
Ja, die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1418 und GOÄ 6 ist möglich und korrekt. Die GOÄ 6 deckt die vollständige HNO-Grunduntersuchung ab, während die GOÄ 1418 eine weiterführende, endoskopische Spezialdiagnostik darstellt.
Eine Steigerung ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind stark erschwerte Sicht durch Blutungen oder Schwellungen, anatomische Engstellen wie eine Septumdeviation oder die Untersuchung bei einem unruhigen Kind.
Nein, die GOÄ 1418 ist pro Behandlungssitzung nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn alle in der Leistungslegende genannten Bereiche (Nasenhaupthöhlen, Nasenrachenraum, Stimmbänder) untersucht werden.
Die GOÄ 1418 ist die umfassendere Leistung, die die Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und des Nasenrachenraums beinhaltet. Die GOÄ 1466 beschreibt lediglich die isolierte Endoskopie des Nasenrachenraums (Epipharyngoskopie) und ist daher nicht neben der GOÄ 1418 berechnungsfähig.
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