GOÄ 1426: Nasentamponade vorn/hinten – korrekt abrechnen

1426
Ausstopfung der Nase von vorn und hinten , als selbständige Leistung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
100
Einfachsatz
5,83 €
1,0x
Regelhöchstsatz
13,41 €
2,3x
Höchstsatz
20,41 €
3,5x
Ausschlüsse
142514352320

GOÄ 1426: Die Abrechnung der kombinierten vorderen und hinteren Nasentamponade. Erfahren Sie alles zu Indikation, Analogabrechnung und häufigen Fehlern.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1426

Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1426 beschreibt eine umfassende Maßnahme zur Stillung von schwerem Nasenbluten (Epistaxis). Im Gegensatz zur rein vorderen Tamponade (GOÄ 1425) wird hier eine kombinierte Tamponade angelegt, die sowohl die vordere Nasenhaupthöhle als auch den hinteren Nasenrachenraum (Choane) blockiert.

Klassischerweise wird dies durch eine sogenannte Bellocq-Tamponade erreicht, bei der ein Faden durch die Nase in den Mund geführt wird, um einen Gaze-Bausch in den Nasenrachen zu ziehen. Ergänzend erfolgt dann die vordere Tamponade. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ stellt klar, dass diese Ziffer nicht für Tamponaden gilt, die lediglich Teil einer größeren Operation sind.

GOÄ 1426 in der Praxis: Indikation bei schwerer Epistaxis

Die Abrechnung der GOÄ 1426 ist bei schweren, posterioren Nasenblutungen indiziert, die durch einfache Maßnahmen wie eine vordere Tamponade nicht beherrschbar sind. Solche Blutungen stammen oft aus dem Bereich der Arteria sphenopalatina und können lebensbedrohlich sein. Typische Patientenszenarien umfassen arterielle Hypertonie, Gerinnungsstörungen oder Traumata.

Eine wichtige moderne Anwendung ist die analoge Abrechnung für aufblasbare Nasentamponaden (z.B. Rapid Rhino, Epistat). Voraussetzung ist, dass die verwendete Tamponade über einen separaten posterioren Ballon oder Anteil verfügt, der den Nasenrachen effektiv abdichtet und somit der Wirkung einer Bellocq-Tamponade entspricht. Eine rein anteriore aufblasbare Tamponade rechtfertigt diese Ziffer nicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1426

Fallbeispiel 1: Klassische Bellocq-Tamponade

Klinische Situation: Ein 75-jähriger Patient mit bekannter arterieller Hypertonie stellt sich mit massivem, nicht stillbarem Nasenbluten rechts vor. Eine zuvor gelegte vordere Tamponade zeigt keine Wirkung, das Blut läuft weiterhin den Rachen hinab.

Begründung und Abrechnung: Aufgrund des Verdachts auf eine posteriore Blutungsquelle wird eine klassische Bellocq-Tamponade durchgeführt. Dies stellt eine kombinierte Ausstopfung von vorn und hinten dar. Abgerechnet wird die GOÄ 1426 neben der Notfallkonsultation.

Fallbeispiel 2: Einsatz einer modernen aufblasbaren Tamponade

Klinische Situation: Eine Patientin erleidet nach einer Nasennebenhöhlenoperation eine starke Nachblutung. Die endoskopische Untersuchung zeigt eine diffuse Blutung aus dem hinteren Nasenabschnitt.

Begründung und Abrechnung: Zur Blutstillung wird eine aufblasbare Zweiballon-Kathetertamponade (z.B. Rapid Rhino 7.5cm) eingelegt, die sowohl anterior als auch posterior Druck ausübt. Diese Leistung ist nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Bellocq-Tamponade gleichwertig und wird daher analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ als Ziffer 1426 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Notfallversorgung bei Antikoagulation

Klinische Situation: Ein Patient unter Marcumar-Therapie entwickelt eine schwere Epistaxis, die sich auch nach mehreren Versuchen einer vorderen Tamponade nicht kontrollieren lässt. Die Anlage der kombinierten Tamponade gestaltet sich aufgrund der starken Blutung und der Unruhe des Patienten als extrem zeitaufwendig.

Begründung und Abrechnung: Die GOÄ 1426 wird abgerechnet. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands wird ein gesteigerter Satz (z.B. 3,5-fach) mit entsprechender Begründung („Massive, kaum stillbare Blutung bei Antikoagulation, erheblicher Zeitaufwand“) angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1426: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1426 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen Ziffern. Häufige Fehlerquellen führen zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein zentraler Punkt ist der Abrechnungsausschluss neben der GOÄ 1425 (vordere Nasentamponade). Da die GOÄ 1426 die vordere Tamponade bereits als integralen Bestandteil enthält, ist ein separater Ansatz der GOÄ 1425 nicht zulässig. Ebenso sind die GOÄ 1435 (Verätzung, Ätzung oder Kauterisation im Naseninnern) und die GOÄ 2320 (Wundversorgung im Naseninnern) ausgeschlossen, da diese Maßnahmen als Teil der primären Blutstillung gelten.

Achtung: Die analoge Abrechnung für aufblasbare Tamponaden ist nur dann korrekt, wenn das verwendete System tatsächlich eine posteriore Wirkung entfaltet. Die alleinige Verwendung einer langen, aber rein anterioren Tamponade rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1426.

Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung der Ziffer, wenn die Tamponade nur eine vorbereitende oder abschließende Maßnahme im Rahmen einer größeren Operation (z.B. einer Pansinus-OP) ist. Hier greift der Leistungsinhalt der Operationsziffer, und die Tamponade ist nicht selbständig berechnungsfähig.

Dokumentation der GOÄ 1426: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1426 gegenüber Prüfstellen zu rechtfertigen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der aufwendigen Maßnahme klar belegen.

Die Dokumentation muss zwingend die Lokalisation der Blutung (oder den begründeten Verdacht auf eine posteriore Quelle) sowie die Insuffizienz einfacherer Maßnahmen enthalten. Zudem sollte die durchgeführte Technik genau beschrieben werden.

Dokumentationsbeispiel: „Anamnese: Plötzliche, massive Epistaxis rechts seit 2 Stunden. Befund: Aktive, posteriore Blutung, in den Rachen laufend. Vordere Tamponade insuffizient. Therapie: Einlage einer Bellocq-Tamponade rechts in LA. Anschließend vordere Austamponierung. Blutstillung erreicht.“

GOÄ 1426: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1426 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Gründe sind beispielsweise eine extrem starke, lebensbedrohliche Blutung, anatomische Schwierigkeiten (z.B. nach Voroperationen, bei Septumdeviation), ein unkooperativer Patient oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand. Pauschale Begründungen werden in der Regel nicht anerkannt.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für eine Steigerung immer individuell. Statt „erhöhter Zeitaufwand“ schreiben Sie besser „Zeitaufwand von 45 Minuten aufgrund massiver, arterieller Spritzblutung bei hypertensiver Krise“.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1426 wird häufig im Rahmen einer Notfallbehandlung erbracht und kann mit folgenden Ziffern kombiniert werden:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, 3, 5, 6, 7 oder 8
  • Notfallzuschläge: Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D (außerhalb der Sprechstunde) und K1 (Kinderzuschlag)
  • Lokalanästhesie: GOÄ 483 oder 484 für die Oberflächen- und/oder Leitungsanästhesie der Nasenschleimhaut
  • Diagnostische Endoskopie: GOÄ 1403 oder 1404, wenn vor der Tamponade eine Endoskopie zur Lokalisation der Blutungsquelle durchgeführt wird
  • Mikroskopie: GOÄ 1400, falls ein Mikroskop zur Untersuchung oder Durchführung der Maßnahme verwendet wird

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1426

GOÄ 1426 beschreibt die kombinierte Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, während GOÄ 1425 nur die vordere Nasentamponade umfasst. Die Ziffer 1426 ist für schwerere, oft im hinteren Nasenbereich lokalisierte Blutungen vorgesehen und stellt einen deutlich höheren Aufwand dar.
Ja, eine aufblasbare Nasentamponade kann analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ als Ziffer 1426 abgerechnet werden, sofern sie sowohl im vorderen als auch im hinteren Nasenabschnitt wirkt. Dies ist bei vielen modernen Systemen wie dem Rapid Rhino der Fall. Eine rein anteriore aufblasbare Tamponade fällt hingegen unter GOÄ 1425.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt. Gründe können eine besonders schwere, unstillbare Blutung, anatomische Besonderheiten, ein unkooperativer Patient oder ein erheblicher Zeitaufwand sein. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.
Der Ausschluss besteht, da die Tamponade als die umfassendere Maßnahme zur Blutstillung gilt. Kleinere, begleitende Maßnahmen wie eine chemische Kauterisierung (Verätzung) zur Versorgung der Blutungsquelle gelten als im Leistungsinhalt der GOÄ 1426 enthalten und sind daher nicht separat berechnungsfähig.
Der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeutet, dass die Ziffer 1426 nicht abgerechnet werden kann, wenn die Tamponade lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen, größeren Operation im selben Gebiet ist. Sie ist jedoch abrechenbar, wenn sie die alleinige oder zentrale Maßnahme zur Behandlung der Epistaxis darstellt.
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