GOÄ 1425: Vordere Nasentamponade korrekt abrechnen

1425
Ausstopfung der Nase von vorn, als selbständige Leistung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
50
Einfachsatz
2,91 €
1,0x
Regelhöchstsatz
6,69 €
2,3x
Höchstsatz
10,19 €
3,5x
Ausschlüsse
142614352320

Die GOÄ 1425 für die vordere Nasentamponade ist eine häufige, aber fehleranfällige Ziffer. Erfahren Sie alles zur korrekten Indikation und Abgrenzung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1425

Ausstopfung der Nase von vorn, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1425 beschreibt die Einlage einer vorderen Nasentamponade. Der Leistungstext betont, dass es sich hierbei um eine selbstständige Leistung handeln muss. Das bedeutet, die Tamponade darf nicht regelhafter Bestandteil einer anderen, gleichzeitig abgerechneten Leistung sein.

Medizinisch umfasst die Leistung das vollständige Einbringen von Tamponadematerial (z.B. Gazestreifen) in den vorderen Nasengang. Ziel ist meist die Kompression, Schienung oder die Prophylaxe von Nachblutungen. Eine reine Einlage eines Medikamententrägers ohne den Charakter einer vollständigen Ausstopfung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels J ist die operationsabschließende Wundversorgung, wozu auch eine Tamponade zählt, mit der Gebühr für den operativen Eingriff abgegolten. Dies schränkt die Anwendbarkeit der Ziffer 1425 im operativen Kontext erheblich ein.

GOÄ 1425 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die korrekte Abrechnung der GOÄ 1425 hängt entscheidend von der Indikation und dem Kontext ab. Die Ziffer ist für Situationen vorgesehen, in denen eine vordere Nasentamponade als eigenständige therapeutische Maßnahme erforderlich ist, jedoch nicht zur Stillung einer akuten Epistaxis.

Typische Indikationen sind beispielsweise die postoperative Versorgung nach kleineren Eingriffen, bei denen die Tamponade nicht im Leistungsumfang enthalten ist, oder zur Stabilisierung der anatomischen Verhältnisse, etwa nach einer Reposition von Nasenknochenfragmenten. Auch zur Kompression bei diffusen Sickerblutungen nach Eingriffen kann die Ziffer angesetzt werden.

Die wichtigste Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1435 (Stillung von starkem Nasenbluten...). Liegt eine aktive, behandlungsbedürftige Epistaxis vor, ist ausschließlich die GOÄ 1435 die korrekte Ziffer für eine Tamponade. Die GOÄ 1425 ist hierfür explizit ausgeschlossen.

Achtung: Die GOÄ 1425 ist nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig, auch wenn die Tamponade beidseitig erfolgt. Der Leistungstext sieht keine seitengetrennte Abrechnung vor.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1425

Fallbeispiel 1: Tamponade nach Schleimhautätzung

Klinische Situation: Bei einem Patienten wird eine umschriebene Ätzung an der Nasenschleimhaut (z.B. bei Morbus Osler) nach GOÄ 1436 durchgeführt. Um eine Sickerblutung zu verhindern und die Wundfläche zu schützen, wird anschließend eine vordere Nasentamponade eingelegt.

Begründung: Die Tamponade ist eine separate, prophylaktische Maßnahme und nicht integraler Bestandteil der Ätzung. Sie wird als selbstständige Leistung erbracht.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1436 + GOÄ 1425.

Fallbeispiel 2: Stabilisierung nach kleinerer Septumkorrektur

Klinische Situation: Nach einer minimalinvasiven Korrektur einer Septumleiste, die nicht den Umfang einer vollständigen Septumplastik erreicht, wird zur Schienung und zur Vermeidung eines Septumhämatoms beidseits eine vordere Nasentamponade eingelegt.

Begründung: Die Tamponade dient der postinterventionellen Stabilisierung und ist eine eigenständige Leistung, da sie nicht im Leistungsumfang des kleineren Eingriffs enthalten ist.

Korrekte Abrechnung: Ziffer für den Eingriff + GOÄ 1425 (nur einmal, nicht beidseitig).

Fallbeispiel 3: Analoge Abrechnung für aufblasbare Tamponade

Klinische Situation: Zur postoperativen Kompression nach einem kleineren Eingriff wird eine moderne, aufblasbare Nasentamponade (z.B. ein Rapid Rhino®) verwendet.

Begründung: Die Verwendung einer aufblasbaren Tamponade ist in der GOÄ nicht explizit abgebildet. Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ kann die GOÄ 1425 als nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung analog herangezogen werden.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1425 mit dem Zusatz "analog" oder "A1425".

Häufige Fehler bei der GOÄ 1425: Was Prüfer beanstanden

Die GOÄ 1425 wird von Kostenträgern häufig geprüft und beanstandet. Die folgenden Fehler führen regelmäßig zu Kürzungen und sollten vermieden werden.

  1. Abrechnung bei Nasenbluten (Epistaxis): Der häufigste Fehler ist die Verwendung der GOÄ 1425 bei der Diagnose "Nasenbluten". Hierfür ist zwingend die GOÄ 1435 vorgesehen. Eine Abrechnung der 1425 wird in diesem Kontext immer gestrichen.
  2. Ansatz neben großen Nasenoperationen: Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer ist die Tamponade nach Operationen wie den Nrn. 1447/1448 (z.B. Nasenmuschel-OP) Teil der operativen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
  3. Berechnung neben hinterer Tamponade: Wird eine vordere und eine hintere Nasentamponade (Bellocq) durchgeführt, ist ausschließlich die höher bewertete GOÄ 1426 abrechenbar. Die GOÄ 1425 entfällt komplett.
  4. Abrechnung für reine Medikamentenstreifen: Das Einlegen eines Salben- oder Medikamentenstreifens ohne den Charakter einer vollständigen Ausstopfung zur Kompression oder Schienung rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1425.

Tipp: Eine präzise Dokumentation der Indikation ist entscheidend. Vermerken Sie klar, warum die Tamponade erfolgte, z.B. "zur postoperativen Schienung" oder "zur Kompression nach Muschelkaustik", um eine Verwechslung mit der Versorgung einer Epistaxis zu vermeiden.

Dokumentation der GOÄ 1425: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1425. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Selbstständigkeit der Leistung belegen.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte klar ersichtlich sein:

  • Die genaue Indikation: Warum war die Tamponade notwendig? (z.B. postoperative Stabilisierung, Prophylaxe eines Septumhämatoms).
  • Die durchgeführte Maßnahme: Beschreibung der Tamponade (z.B. "vordere Nasentamponade rechts mit Jodoform-Gazestreifen").
  • Abgrenzung zu Ausschlüssen: Insbesondere der Vermerk, dass keine aktive Epistaxis vorlag, ist bei Prüfungen hilfreich.

Dokumentation: 12.09.2023: Z.n. Abtragung einer Synechie in der Nasenhaupthöhle links. Zur Prophylaxe einer erneuten Verwachsung und zur Kompression Einlage einer vorderen Nasentamponade (Silikonfolie mit Salbengaze) links. Leistung als selbstständige Maßnahme erbracht, keine aktive Blutung.

GOÄ 1425: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1425 kann über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Dies erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung.

Beispiele für Begründungen könnten sein:

  • Erschwerte Durchführung bei ausgeprägter Septumdeviation.
  • Besonders zeitaufwendig bei sehr engen anatomischen Verhältnissen.
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei mangelnder Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern).

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1425 wird oft im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 oder 3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Status
  • GOÄ 1403/1404: Endoskopie der Nase/Nasennebenhöhlen zur vorherigen Diagnostik
  • Kleinere chirurgische Eingriffe, bei denen die Tamponade nicht Leistungsbestandteil ist (z.B. GOÄ 1436 - Ätzung).

Nicht kombinierbar ist die Ziffer insbesondere mit den bereits genannten Ausschlussziffern GOÄ 1426, 1435 und 2320 sowie den großen Nasenoperationen (z.B. GOÄ 1447, 1448).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1425

Die GOÄ 1425 kann für eine vordere Nasentamponade abgerechnet werden, wenn diese als selbstständige Leistung erbracht wird. Typische Indikationen sind die postoperative Stabilisierung oder die Prophylaxe von Nachblutungen, jedoch ausdrücklich nicht die Stillung von aktivem Nasenbluten.
Der Hauptunterschied liegt in der Indikation. GOÄ 1425 wird für eine vordere Nasentamponade aus verschiedenen Gründen (z.B. Schienung) angesetzt, während GOÄ 1435 spezifisch für die Stillung von starkem, aktivem Nasenbluten (Epistaxis) vorgesehen ist. Die beiden Ziffern schließen sich gegenseitig aus.
Nein, die GOÄ 1425 ist nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn beide Nasenhaupthöhlen tamponiert werden, da der Leistungstext keine seitengetrennte Abrechnung vorsieht.
In der Regel nicht. Nach größeren Nasenoperationen, wie sie beispielsweise mit den GOÄ-Ziffern 1447 oder 1448 abgerechnet werden, gilt die Tamponade als Teil der Wundversorgung. Sie ist daher im Operationshonorar enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
Ja, das ist möglich. Da moderne Verfahren wie aufblasbare Tamponaden nicht in der GOÄ aufgeführt sind, können sie analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Ziffer 1425 abgerechnet werden. Es sollte ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung erfolgen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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