Die GOÄ-Ziffer 1435 ist der Schlüssel zur Abrechnung der Stillung von Nasenbluten. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung korrekt ansetzen und von anderen Ziffern a
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1435
Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1435 beschreibt die Behandlung einer aktiven Epistaxis. Sie umfasst drei alternative oder kombinierbare Verfahren zur Blutstillung: die chemische Verätzung (Ätzung, z. B. mit Silbernitrat), das Einbringen einer Tamponade oder die thermische bzw. elektrische Kauterisation eines blutenden Gefäßes.
Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungslegende ist der Zusatz „auch beidseitig“. Dies bedeutet, dass die Ziffer pro Behandlungssitzung nur einmal angesetzt werden kann, selbst wenn die Blutstillung an beiden Nasenseiten erforderlich ist. Die Leistung ist ausschließlich für die Behandlung einer spontanen oder traumatischen Epistaxis vorgesehen und darf nicht zur Blutstillung während eines operativen Eingriffs abgerechnet werden.
GOÄ 1435 in der Praxis: Korrekte Anwendung bei akuter Epistaxis
Die Ziffer 1435 kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Patient mit einem akuten, behandlungsbedürftigen Nasenbluten in der Praxis oder Notaufnahme vorstellig wird. Die Ursache der Blutung ist für die Abrechnung unerheblich; sie kann traumatisch, hypertensiv oder idiopathisch bedingt sein.
Die korrekte Abgrenzung zu ähnlichen Ziffern ist entscheidend. Die GOÄ 1435 ist spezifisch für die Stillung einer bestehenden Blutung. Im Gegensatz dazu zielt die GOÄ 1436 (Ätzbehandlung der Nasenschleimhaut) auf die Behandlung einer Schleimhauterkrankung (z. B. Ulcus, Gefäßektasie im Locus Kiesselbachi) ab, um zukünftige Blutungen zu verhindern. Tritt während einer Leistung nach GOÄ 1436 eine Blutung auf, ist deren Stillung Bestandteil dieser Ziffer und nicht gesondert nach GOÄ 1435 berechnungsfähig.
Achtung: Die GOÄ 1435 schließt den Ansatz der Ziffern für Tamponaden (GOÄ 1425, 1426) explizit aus. Da die Tamponade bereits als eine der möglichen Methoden in der Leistungslegende der GOÄ 1435 genannt wird, ist eine zusätzliche Abrechnung nicht statthaft.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1435
Fallbeispiel 1: Arterielle Blutung bei Hypertonie
Ein 70-jähriger Patient stellt sich mit starkem, spritzendem Nasenbluten aus dem rechten Nasenloch vor. Der Blutdruck ist stark erhöht. Nach Applikation eines lokalanästhetischen und vasokonstriktorischen Sprays wird das blutende Gefäß im Locus Kiesselbachi identifiziert und mittels Elektrokauterisation verödet.
Begründung: Es handelt sich um die Stillung einer akuten Epistaxis mittels Kauterisation. Die GOÄ 1435 ist die korrekte Ziffer. Der erhöhte Aufwand durch die starke Blutung kann eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.
Fallbeispiel 2: Posttraumatische Epistaxis bei einem Kind
Ein 8-jähriges Kind kommt nach einem Sturz auf die Nase mit anhaltendem Nasenbluten in die Praxis. Eine genaue Blutungsquelle ist nicht lokalisierbar. Zur Blutstillung wird eine vordere Nasentamponade (z. B. mit Gelaspon) eingelegt.
Begründung: Die Stillung des Nasenblutens erfolgt mittels Tamponade, einer der in der Ziffer 1435 genannten Methoden. Die Abrechnung der GOÄ 1425 für die Tamponade ist hier ausgeschlossen.
Fallbeispiel 3: Rezidivierendes Sickerbluten
Eine Patientin berichtet über wiederholtes, leichtes Nasenbluten links. Bei der Untersuchung zeigt sich eine Sickerblutung aus einem oberflächlichen Gefäß an der Nasenscheidewand. Die Blutung wird durch eine gezielte Ätzung mit einem Silbernitrat-Stäbchen gestoppt.
Begründung: Die aktive Blutung wird mittels Ätzung gestillt, was dem Leistungsinhalt der GOÄ 1435 entspricht. Wäre keine aktive Blutung vorhanden und nur das Gefäß prophylaktisch behandelt worden, wäre GOÄ 1436 anzusetzen gewesen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1435: Was Prüfer beanstanden
Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1435 entstehen meist durch eine falsche Abgrenzung oder die Kombination mit unzulässigen Ziffern. Kostenträger und Beihilfestellen prüfen hier genau.
- Falsche Kombination mit GOÄ 1425/1426: Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Abrechnung einer Nasentamponade. Die Leistungslegende der GOÄ 1435 ist eindeutig: Die Tamponade ist integraler Bestandteil und nicht separat berechnungsfähig.
- Verwechslung mit GOÄ 1436: Die Abrechnung der GOÄ 1435 für eine prophylaktische Ätzung ohne aktive Blutung ist falsch. Entscheidend ist die Indikation: GOÄ 1435 für die akute Blutung, GOÄ 1436 für die Behandlung der Ursache (z. B. Ulkus) ohne Blutung.
- Abrechnung bei operativen Eingriffen: Die Blutstillung während einer Nasen-OP (z. B. Septumplastik) ist Teil der Operationsleistung und kann nicht mit der GOÄ 1435 abgerechnet werden. Diese Ziffer ist rein für die nicht-operative Epistaxis-Behandlung vorgesehen.
Dokumentation der GOÄ 1435: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und beugt Rückfragen von Kostenträgern vor. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Behandlung umfassen.
Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Dazu gehören die Angabe der Indikation (akute Epistaxis), die Lokalisation der Blutung (z. B. rechts/links, Locus Kiesselbachi) und die durchgeführte Maßnahme. Das Ergebnis der Behandlung (z. B. „Blutung sistiert“) sollte ebenfalls vermerkt werden.
Dokumentation: Akute Epistaxis links aus dem vorderen Septumdrittel. Nach Abschwellung und Lokalanästhesie gezielte Kauterisation des blutenden Gefäßes. Anschließende Kontrolle: Blutung vollständig zum Stillstand gekommen.
Tipp: Notieren Sie auch Besonderheiten, die eine eventuelle Steigerung des Abrechnungsfaktors begründen, wie z. B. „starke, arterielle Spritzblutung“ oder „erschwerte Einstellung der Blutungsquelle bei anatomischer Engstelle“.
GOÄ 1435: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1435 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.
Mögliche Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sind beispielsweise:
- Extrem starke, kaum stillbare Blutung
- Schwer lokalisierbare Blutungsquelle im hinteren Nasenabschnitt
- Besonders unkooperativer oder ängstlicher Patient (z. B. Kleinkind, dementer Patient)
- Kreislaufinstabilität des Patienten während der Prozedur
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1435 wird oft im Rahmen einer Notfallbehandlung erbracht und kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden.
- Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 7 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems - HNO)
- Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie an der Nase)
- Zuschläge: Zuschläge für Unzeiten (A-D) oder für ambulante Notfallbehandlungen sind je nach Situation ansetzbar.
- Diagnostische Hilfsmittel: GOÄ 1400 (Ohr- oder Nasenmikroskopie) oder GOÄ 1402 (Nasenendoskopie) können bei Bedarf zur genauen Lokalisation der Blutungsquelle zusätzlich abgerechnet werden.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1435
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