GOÄ 1429: Kauterisation der Nase korrekt abrechnen

1429
Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
76
Einfachsatz
4,43 €
1,0x
Regelhöchstsatz
10,19 €
2,3x
Höchstsatz
15,50 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1429 für die Kauterisation im Naseninnern ist eine häufige Leistung. Doch wann ist sie korrekt und wie grenzt man sie von der akuten Blutstillung

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1429

Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 1429 beschreibt die Verödung von Gewebe im Inneren der Nase. Dies geschieht typischerweise durch den Einsatz von Hitze (Elektrokauterisation), Kälte (Kryokauterisation) oder chemischen Substanzen wie Silbernitrat (Chemokauterisation). Das Ziel ist meist die prophylaktische Behandlung kleinerer Blutgefäße, um zukünftigem Nasenbluten vorzubeugen.

Der Leistungszusatz „je Sitzung“ ist hierbei von zentraler Bedeutung. Er legt fest, dass die Ziffer nur einmal pro Behandlungstermin abgerechnet werden darf, unabhängig davon, wie viele Stellen im Naseninneren kauterisiert werden. Auch eine beidseitige Behandlung rechtfertigt keinen mehrfachen Ansatz.

GOÄ 1429 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung zur akuten Blutstillung

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1429 hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Behandlung ab. Die Ziffer ist für die elektive Kauterisation im blutungsfreien Intervall vorgesehen. Ein typisches Szenario ist ein Patient, der über wiederkehrendes Nasenbluten klagt und sich zur Abklärung und Prophylaxe in der Praxis vorstellt.

Bei der Untersuchung wird eine spezifische Blutungsquelle, oft ein erweitertes Gefäß am Locus Kiesselbachi, identifiziert und gezielt verödet, um zukünftige Episoden zu verhindern. Die Leistung ist also eine geplante Maßnahme zur Prävention.

Achtung: Die GOÄ 1429 ist nicht für die Stillung einer akuten, aktiven Blutung (Epistaxis) abrechenbar. Für die akute Blutstillung ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1435 (Stillung von Nasenbluten durch Kauterisation und/oder Tamponade) anzusetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1429

Fallbeispiel 1: Prophylaktische Verödung am Locus Kiesselbachi

Ein Patient berichtet über mehrmals wöchentlich auftretendes, selbstlimitierendes Nasenbluten aus dem rechten Nasenloch. Bei der Rhinoskopie im blutungsfreien Zustand zeigt sich ein deutlich sichtbares, ektatisches Gefäß am Locus Kiesselbachi rechts. Dieses wird gezielt mit einem Silbernitrat-Stäbchen verödet. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1429, da es sich um eine geplante Maßnahme im Intervall handelt.

Fallbeispiel 2: Behandlung von Teleangiektasien bei M. Osler

Eine Patientin mit bekanntem Morbus Osler-Weber-Rendu stellt sich zur Kontrolle vor. Im Bereich der Nasenschleimhaut beider Nasenhaupthöhlen finden sich mehrere kleine Teleangiektasien. Um das Risiko von Spontanblutungen zu senken, werden drei dieser Gefäßveränderungen mittels Elektrokoagulation verödet. Obwohl mehrere Stellen behandelt werden, kann die GOÄ 1429 nur einmal angesetzt werden, da die Leistung „je Sitzung“ definiert ist.

Fallbeispiel 3: Negativbeispiel – Akute Epistaxis

Ein Patient kommt als Notfall mit starkem, aktivem Nasenbluten in die Praxis. Der Arzt identifiziert die Blutungsquelle und stoppt die Blutung durch eine gezielte Kauterisation. Hier ist die GOÄ 1429 nicht korrekt. Die Maßnahme dient der akuten Blutstillung, weshalb die GOÄ 1435 abgerechnet werden muss.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1429: Was Prüfer beanstanden

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger resultieren aus einer falschen Abgrenzung oder unzulässigen Kombinationen. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • Abrechnung bei akuter Blutung: Der häufigste Fehler ist die Verwendung der GOÄ 1429 zur Stillung einer aktiven Epistaxis. Dies ist eine primäre Indikation für die GOÄ 1435. Die Dokumentation muss klar belegen, dass die Behandlung im blutungsfreien Intervall stattfand.
  • Ansatz als Teil einer Operation: Wird die Kauterisation zur Blutstillung während eines anderen operativen Eingriffs (z.B. einer Nasenmuschelkaustik oder Polypektomie) eingesetzt, ist sie nach § 4 Abs. 2a GOÄ eine besondere Ausführung und nicht gesondert berechnungsfähig. Sie ist dann Bestandteil der operativen Hauptleistung.
  • Mehrfacher Ansatz pro Sitzung: Die Leistungslegende „je Sitzung“ schließt eine mehrfache Abrechnung, etwa für die Behandlung beider Nasenseiten, kategorisch aus.
  • Kombination mit GOÄ 1430: Die GOÄ 1429 ist laut Kommentar nicht neben der GOÄ 1430 (Ätzung oder Kauterisation an der Nasenscheidewand) berechnungsfähig. Es muss die zutreffendere Ziffer gewählt werden.

Dokumentation der GOÄ 1429: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1429 gegenüber Prüfstellen zu sichern. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der prophylaktischen Maßnahme belegen.

Wesentliche Elemente der Dokumentation sind die Anamnese (rezidivierende Blutungen), der Befund (Lokalisation der Gefäßanomalie) und die durchgeführte Maßnahme. Besonders wichtig ist der Vermerk, dass die Behandlung im „blutungsfreien Intervall“ erfolgte.

Dokumentation: Z.n. rezidivierender Epistaxis links. Rhinoskopie: Im blutungsfreien Intervall Nachweis eines prominenten Gefäßes am Locus Kiesselbachi links. Durchführung einer Chemokauterisation mit Silbernitrat zur Prophylaxe.

GOÄ 1429: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine erschwerte Zugänglichkeit durch eine enge Nase oder eine Septumdeviation, eine erhöhte Unruhe des Patienten (z.B. bei Kindern) oder die Notwendigkeit einer besonders präzisen Vorgehensweise bei multiplen Gefäßveränderungen.

Tipp: Eine gute Begründung für die Steigerung könnte lauten: „Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Lokalisation der Blutungsquelle in einem engen Nasengang bei ausgeprägter Septumdeviation.“

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1429 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1 und/oder GOÄ 3 sowie die HNO-spezifische Untersuchung nach GOÄ 1400 (Spiegeluntersuchung der Nase) sind in der Regel problemlos kombinierbar.
  • Endoskopie: Ist zur genauen Lokalisation der Blutungsquelle eine Endoskopie notwendig, kann zusätzlich die GOÄ 1403 (Endoskopie des Naseninnern) oder GOÄ 1404 (Endoskopie der Nasennebenhöhlen) angesetzt werden.
  • Ausschluss: Eine Kombination mit der GOÄ 1435 (akute Blutstillung) in derselben Sitzung für dasselbe Krankheitsbild ist logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1429

Die GOÄ-Ziffer 1429 ist für die geplante, prophylaktische Kauterisation im Naseninnern im blutungsfreien Intervall abrechenbar. Sie dient der Vorbeugung von wiederkehrendem Nasenbluten durch Verödung einer identifizierten Blutungsquelle, wie einem erweiterten Gefäß am Locus Kiesselbachi.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und Ziel der Behandlung. GOÄ 1429 wird für eine geplante Verödung im blutungsfreien Intervall zur Prophylaxe angesetzt. GOÄ 1435 hingegen wird für die Stillung einer akuten, aktiven Blutung (Epistaxis) verwendet.
Nein, die GOÄ 1429 darf nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der Leistungstext enthält den Zusatz „je Sitzung“, was bedeutet, dass die Ziffer alle Kauterisationen innerhalb eines Behandlungstermins abdeckt, unabhängig von der Anzahl oder Lokalisation der behandelten Stellen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit begründet werden. Beispiele hierfür sind eine erschwerte Zugänglichkeit durch anatomische Gegebenheiten (z.B. Septumdeviation) oder eine erhöhte Unruhe des Patienten.
Nein, eine Kauterisation zur Blutstillung, die im Rahmen eines anderen operativen Eingriffs erfolgt, ist nicht gesondert nach GOÄ 1429 abrechenbar. Sie gilt gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ als integraler Bestandteil der operativen Hauptleistung.
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