GOÄ 1404: Sprachaudiometrie korrekt abrechnen & steigern

1404
Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
158
Einfachsatz
9,21 €
1,0x
Regelhöchstsatz
16,58 €
1,8x
Höchstsatz
23,03 €
2,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1404 für die Sprachaudiometrie ist zentral in der HNO-Diagnostik. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Dokumentation und Steigerung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1404

Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher)

Die GOÄ-Ziffer 1404 beschreibt die sprachaudiometrische Untersuchung, ein zentrales diagnostisches Verfahren in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Ziel ist es, das Sprachverständnis eines Patienten in Abhängigkeit von der Lautstärke zu messen. Anders als bei der Tonaudiometrie (GOÄ 1403), die die Wahrnehmung reiner Töne prüft, wird hier die funktionelle Fähigkeit des Gehörs, Sprache zu verarbeiten, quantifiziert.

Die Leistung umfasst die Darbietung von standardisiertem Testmaterial (z. B. Zahlen, einsilbige Wörter nach dem Freiburger Sprachtest) über Kopfhörer für jedes Ohr getrennt. Erforderlichenfalls schließt die Untersuchung auch eine Messung über Knochenleitung mit ein. Zusätzlich kann eine Prüfung des Satzverständnisses im freien Schallfeld über Lautsprecher erfolgen, um alltagsnahe Hörsituationen zu simulieren.

GOÄ 1404 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1404 ist bei vielfältigen klinischen Fragestellungen indiziert. Typische Szenarien sind der Verdacht auf eine Altersschwerhörigkeit (Presbyakusis), die Abklärung nach einem Lärmtrauma oder Hörsturz sowie die Verlaufs- und Erfolgskontrolle bei der Anpassung von Hörgeräten.

Die Sprachaudiometrie liefert entscheidende Informationen über den Diskriminationsverlust, also die Fähigkeit, ähnlich klingende Laute zu unterscheiden. Ein Patient kann Töne hören (Tonaudiogramm unauffällig), aber Sprache nicht mehr richtig verstehen (Diskriminationsverlust hoch). Genau diese Diskrepanz deckt die Untersuchung nach GOÄ 1404 auf.

Die Abgrenzung zu den Ziffern GOÄ 1400 (Stimmgabelprüfung) und GOÄ 1401 (Prüfung auf Umgangs- und Flüstersprache) ist klar: Diese stellen orientierende, subjektive Prüfungen dar, während die GOÄ 1404 eine quantitative und standardisierte Messung nach DIN-Norm erfordert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1404

Fallbeispiel 1: Abklärung einer zunehmenden Schwerhörigkeit

Ein 72-jähriger Patient berichtet, dass er in Gesellschaft Gesprächen nur noch schwer folgen kann. Nach der HNO-ärztlichen Untersuchung (GOÄ 6) und einer Tonaudiometrie (GOÄ 1403) wird zur weiteren Differenzierung eine Sprachaudiometrie durchgeführt. Sie zeigt einen deutlichen Diskriminationsverlust beidseits, was die Indikation für eine Hörgeräteversorgung untermauert. Die GOÄ 1404 ist hier vollumfänglich berechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Kontrolle nach Hörgeräteanpassung

Eine Patientin erhält neue Hörgeräte. Um den Erfolg der Anpassung objektiv zu bewerten, wird eine Sprachaudiometrie im freien Schallfeld über Lautsprecher durchgeführt (sog. Freifeldaudiometrie). Dabei wird das Sprachverständnis mit und ohne Hörgeräte verglichen. Die GOÄ 1404 deckt auch diese spezielle Untersuchungsmethode ab und kann entsprechend abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Begutachtung bei Lärmschwerhörigkeit

Ein Metallarbeiter stellt sich zur Begutachtung wegen einer vermuteten berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit vor. Für das Gutachten ist die quantitative Bestimmung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes essenziell. Die Durchführung der Sprachaudiometrie nach GOÄ 1404 ist hier ein obligatorischer Bestandteil der Diagnostik.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1404: Was Prüfer beanstanden

Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1404 entstehen oft durch die Nichtbeachtung von Ausschlussbestimmungen. Die korrekte Anwendung ist entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Der häufigste Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern GOÄ 1400 und 1401. Die GOÄ legt fest, dass neben den Leistungen nach den Nummern 1403 und 1404 die Leistungen nach den Nummern 1400 und 1401 nicht berechnungsfähig sind. Diese einfachen Hörprüfungen gelten als im Leistungsumfang der umfassenderen audiometrischen Verfahren enthalten.

Achtung: Der Leistungsausschluss von GOÄ 1400 und 1401 gilt, sobald entweder GOÄ 1403 oder GOÄ 1404 abgerechnet wird. Werden beide audiometrischen Untersuchungen durchgeführt, sind die einfachen Hörprüfungen erst recht nicht zusätzlich ansatzfähig.

Ein weiterer Punkt ist die fehlende Durchführung nach DIN-Norm. Wird kein standardisiertes Testmaterial verwendet oder die Untersuchung nur unvollständig durchgeführt, ist der Leistungsinhalt der Ziffer 1404 nicht erfüllt und die Abrechnung kann gestrichen werden.

Dokumentation der GOÄ 1404: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Untersuchung umfassen und belegen, dass die Leistung vollständig und indiziert erbracht wurde.

In der Patientenakte müssen die Indikation für die Untersuchung sowie die Ergebnisse klar ersichtlich sein. Dazu gehört das vollständige Sprachaudiogramm als Ausdruck oder digitaler Anhang. Es muss die Kurven für das Zahlenverständnis und das Einsilberverständnis (Diskrimination) für jedes Ohr getrennt ausweisen.

Dokumentation: Sprachaudiometrie bds. nach Freiburger Sprachtest. R: Hörverlust Zahlen 20 dB, max. Diskrimination 90% bei 75 dB. L: Hörverlust Zahlen 30 dB, max. Diskrimination 75% bei 85 dB. Befund: Kombinierte Schwerhörigkeit bds., linksbetont mit deutlichem Diskriminationsverlust.

Die Dokumentation sollte auch vermerken, ob die Prüfung über Kopfhörer, Knochenleitung oder im freien Schallfeld erfolgte. Dies ist besonders bei Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor relevant.

GOÄ 1404: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1404 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (1,8-fach) hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei kognitiven Einschränkungen), starker Tinnitus, der eine aufwendige Vertäubung des Gegenohres erfordert, oder eine notwendige Wiederholung von Testreihen zur Ergebnissicherung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Sprachaudiometrie wird selten isoliert durchgeführt. Sie ist meist Teil einer umfassenden hördiagnostischen Abklärung. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1/5: Beratung und/oder symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Status
  • GOÄ 1403: Tonaudiometrie (nahezu immer in Kombination zur Basisdiagnostik)
  • GOÄ 1407: Tinnitus-Bestimmung (bei begleitendem Ohrgeräusch)
  • GOÄ 1408: Objektive Audiometrie, z. B. Tympanometrie (zur Mittelohrdiagnostik)

Tipp: Die Kombination von GOÄ 1403 und 1404 ist der Goldstandard für eine vollständige audiometrische Grunddiagnostik bei Erwachsenen und wird von Kostenträgern in der Regel anstandslos erstattet.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1404

Die GOÄ-Ziffer 1404 umfasst die sprachaudiometrische Untersuchung zur Ermittlung des Hör- und Diskriminationsverlustes. Die Leistung beinhaltet die Prüfung nach DIN-Norm für beide Ohren über Kopfhörer, bei Bedarf auch über Knochenleitung oder im freien Schallfeld über Lautsprecher.
Ja, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1404 (Sprachaudiometrie) und GOÄ 1403 (Tonaudiometrie) ist zulässig und sogar die Regel. Beide Untersuchungen ergänzen sich zur Erstellung eines vollständigen Bildes der Hörfähigkeit und stellen den Standard in der audiologischen Diagnostik dar.
Neben der GOÄ 1404 sind die Ziffern für einfachere Hörprüfungen ausgeschlossen. Dies betrifft die GOÄ 1400 (Stimmgabelprüfung) und GOÄ 1401 (Prüfung auf Umgangs- und Flüstersprache). Ebenfalls ausgeschlossen ist die GOÄ 1406, da diese eine spezielle audiometrische Untersuchung für Kleinkinder beschreibt.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt. Dies kann durch eine erschwerte Durchführung wegen schlechter Mitarbeit des Patienten, starken Tinnitus mit aufwendiger Vertäubung oder die Notwendigkeit zusätzlicher Messungen im freien Schallfeld begründet werden.
Die GOÄ 1404 ist eine einmal pro Sitzung abrechenbare Leistung, die die Untersuchung beider Ohren bereits beinhaltet. Die Leistungslegende stellt mit dem Zusatz „auch beidseitig“ klar, dass der angegebene Satz die komplette Untersuchung abdeckt und nicht pro Seite angesetzt werden kann.
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