GOÄ 1403: Tonschwellenaudiometrie korrekt abrechnen

1403
Tonschwellenaudiometrische Untersuchung , auch beidseitig (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und Knochenleitung, auch mit Vertäubung ) – auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung –
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
158
Einfachsatz
9,21 €
1,0x
Regelhöchstsatz
16,58 €
1,8x
Höchstsatz
23,03 €
2,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1403 ist die zentrale Ziffer für die Tonschwellenaudiometrie. Dieser Artikel erklärt die korrekte Abrechnung, häufige Fehler und die Analogabrechnung.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1403

Tonschwellenaudiometrische Untersuchung , auch beidseitig (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und Knochenleitung, auch mit Vertäubung ) – auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung –

Die GOÄ-Ziffer 1403 beschreibt eine umfassende elektroakustische Hörprüfung. Der Leistungsinhalt ist präzise definiert und umfasst die Bestimmung der Hörschwelle für Töne verschiedener Frequenzen. Diese Messung muss sowohl für die Luftleitung (über Kopfhörer) als auch für die Knochenleitung (über einen Knochenleitungshörer) erfolgen.

Der Leistungsumfang erfordert die Prüfung von mindestens 8 bis 12 diskreten Frequenzen oder eine kontinuierliche Frequenzänderung. Ebenfalls integraler Bestandteil der Leistung sind eine eventuell notwendige Vertäubung des Gegenohres sowie überschwellige audiometrische Tests wie der SISI-Test oder der Fowler-Test. Diese Bestandteile dürfen nicht separat abgerechnet werden.

Wichtig ist, dass die Ziffer bereits bei vollständiger Leistungserbringung an nur einem Ohr angesetzt werden kann, beispielsweise bei einer Kontrollaudiometrie nach einem Hörsturz.

GOÄ 1403 in der Praxis: Anwendung bei Hörstörungen und Tinnitus

Die Tonschwellenaudiometrie nach GOÄ 1403 ist ein diagnostischer Goldstandard in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Sie kommt bei nahezu allen Fragestellungen zum Einsatz, die das Hörvermögen betreffen. Typische Indikationen sind die Abklärung von Hörverlust, Schwindelbeschwerden, Tinnitus oder die Überwachung bei Therapien mit potenziell ohrschädigenden (ototoxischen) Medikamenten.

Die Untersuchung ermöglicht eine genaue Differenzierung zwischen Schallleitungs- und Schallempfindungsstörungen. Durch den Vergleich von Luft- und Knochenleitungskurve lässt sich der Ort der Schädigung im Ohr (Mittelohr vs. Innenohr) präzise eingrenzen. Dies ist entscheidend für die weitere Therapieplanung.

Eine besondere Anwendung findet die Ziffer in der Diagnostik von Tinnitus. Das sogenannte Tinnitus-Matching, bei dem Frequenz und Lautstärke des Ohrgeräusches bestimmt werden, ist nicht explizit in der GOÄ enthalten. Es wird jedoch als Analogleistung nach GOÄ 1403 abgerechnet, was von den meisten Kostenträgern anerkannt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1403

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Hörminderung im Alter

Ein 72-jähriger Patient berichtet über eine seit Jahren zunehmende Schwerhörigkeit. Zur genauen Diagnostik wird eine Tonschwellenaudiometrie durchgeführt. Es zeigt sich eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit, typisch für eine Presbyakusis. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1403, da alle Leistungsinhalte (beidseitig, Luft- und Knochenleitung) erfüllt sind.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle nach Hörsturz

Eine Patientin wird nach einem Hörsturz am linken Ohr zur Verlaufskontrolle einbestellt. Es wird eine Kontrollaudiometrie nur des betroffenen linken Ohres durchgeführt, um den Therapieerfolg zu beurteilen. Obwohl die Untersuchung nur einseitig erfolgt, ist der volle Ansatz der GOÄ 1403 berechtigt, da der Mindestumfang der Leistungslegende an diesem Ohr erbracht wurde.

Fallbeispiel 3: Tinnitus-Matching als IGeL-Leistung

Ein Patient mit chronischem Tinnitus wünscht eine genaue Bestimmung seines Ohrgeräusches zur Vorbereitung einer Tinnitus-Retraining-Therapie. Das Tinnitus-Matching wird durchgeführt. Da dies keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wird es als Selbstzahlerleistung (IGeL) über die GOÄ 1403 analog abgerechnet. Der Patient wird vorab über die Kosten aufgeklärt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1403: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1403 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.

Achtung: Die GOÄ 1403 ist explizit als Leistung „auch beidseitig“ deklariert. Ein zweifacher Ansatz der Ziffer bei einer beidseitigen Untersuchung ist daher nicht zulässig und führt unweigerlich zur Kürzung.

Ein weiterer häufiger Fehler ist der separate Ansatz von inkludierten Leistungen. Die Vertäubung des Gegenohres oder überschwellige Tests (z.B. SISI-Test) sind fester Bestandteil der Ziffer 1403 und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 1403 ist nicht neben den Ziffern 1400 (Stimmgabelprüfungen), 1401 (Hörweitenprüfung für Umgangssprache) und 1406 (Tympanometrie, Stapediusreflexmessung) berechnungsfähig. Da die Audiometrie eine weitaus differenziertere Diagnostik als die Ziffern 1400/1401 darstellt, ist deren Ausschluss logisch. Der Ausschluss neben der GOÄ 1406 ist jedoch in der Praxis oft relevant und muss beachtet werden.

Dokumentation der GOÄ 1403: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie dient nicht nur der medizinischen Qualitätssicherung, sondern auch als Beleg gegenüber den Kostenträgern.

Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung klar erkennen lassen. Die klinische Fragestellung bzw. die Verdachtsdiagnose sollte vermerkt werden. Das Ergebnis der Untersuchung, das Audiogramm mit den Kurven für Luft- und Knochenleitung für jedes Ohr, ist der zentrale Bestandteil und muss in der Patientenakte archiviert werden.

Dokumentation: V.a. Lärmschwerhörigkeit bds. bei Berufsmusiker. Durchführung Tonschwellenaudiometrie (Luft-/Knochenleitung, mit Vertäubung). Ergebnis: Beidseitige C5-Senke bei 4 kHz, sonst unauffälliger Hörstatus. Audiogramm in Akte.

Es empfiehlt sich, auch die Durchführung von integrierten Zusatztests (z.B. „SISI-Test positiv bei 80 dB“) zu vermerken, insbesondere wenn eine Steigerung des Faktors begründet werden soll.

GOÄ 1403: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1403 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelhöchstsatz (1,8-fach) hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine erschwerte Durchführung bei Kindern, stark schwerhörigen oder kognitiv eingeschränkten Patienten. Auch ein besonders hoher Zeitaufwand durch komplexe Vertäubungsmanöver bei asymmetrischem Hörverlust oder die Durchführung mehrerer aufwendiger überschwelliger Tests kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1403 wird in der Regel im Kontext weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 oder 3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung eines Organsystems (hier: HNO-Status)
  • GOÄ 1402: Mikroskopische Untersuchung des Trommelfells
  • GOÄ 1404: Sprachaudiometrische Untersuchung

Tipp: Die Kombination der Tonschwellenaudiometrie (GOÄ 1403) mit der Sprachaudiometrie (GOÄ 1404) ist fachlich oft geboten und abrechnungstechnisch zulässig. Sie liefert ein umfassendes Bild des Hörvermögens, das für die Indikationsstellung einer Hörgeräteversorgung unerlässlich ist.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1403

Die GOÄ 1403 umfasst eine vollständige tonschwellenaudiometrische Untersuchung zur Bestimmung der Hörschwelle. Dies schließt die Messung in Luft- und Knochenleitung, die Prüfung von 8-12 Frequenzen, eine eventuell notwendige Vertäubung sowie überschwellige Tests mit ein.
Nein, die Leistungslegende der GOÄ 1403 enthält den Zusatz „auch beidseitig“. Das bedeutet, dass die Ziffer die Untersuchung an beiden Ohren abdeckt und daher nur einmal pro Sitzung angesetzt werden darf.
Das Tinnitus-Matching wird in der Regel analog zur GOÄ-Ziffer 1403 abgerechnet. Diese Vorgehensweise ist gängige Praxis und wird von den meisten Kostenträgern akzeptiert. Bei einem seltenen, seitenverschiedenen Tinnitus kann die Ziffer analog auch zweimal angesetzt werden.
Die GOÄ 1403 darf nicht zusammen mit den Ziffern GOÄ 1400 (Stimmgabelprüfungen), GOÄ 1401 (Hörweitenprüfung) und GOÄ 1406 (Tympanometrie und Stapediusreflexmessung) in derselben Sitzung abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse müssen bei der Rechnungsstellung unbedingt beachtet werden.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind Untersuchungen bei Kindern, stark schwerhörigen Patienten, ein hoher Aufwand für die Vertäubung oder die Durchführung mehrerer zeitintensiver überschwelliger Tests.
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