GOÄ 1406: Kinderaudiometrie korrekt abrechnen & steigern

1406
Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen – gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen zur Hörgeräteanpassung –
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
182
Einfachsatz
10,61 €
1,0x
Regelhöchstsatz
19,10 €
1,8x
Höchstsatz
26,52 €
2,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1406 für Kinderaudiometrie ist essenziell in der Pädaudiologie. Erfahren Sie alles über korrekte Anwendung, Ausschlüsse und Steigerungsoptionen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1406

Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen – gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen zur Hörgeräteanpassung –

Die GOÄ-Ziffer 1406 beschreibt eine spezielle Form der Hörprüfung, die auf die Bedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern zugeschnitten ist. Da diese Patientengruppe noch keine verlässlichen subjektiven Angaben zu ihrem Hörvermögen machen kann, werden objektive Reaktionen auf akustische Reize genutzt.

Die Leistung umfasst die Bestimmung der Hörschwelle für Luft- und Knochenleitung. Dies geschieht durch die Beobachtung von unbedingten Orientierungsreflexen (z.B. Hinwenden zur Schallquelle) oder durch antrainierte, bedingte Reflexe (z.B. visuell verstärkte Audiometrie). Explizit inkludiert sind auch weiterführende überschwellige Tests und Messungen, die im Rahmen einer Hörgeräteanpassung notwendig werden.

GOÄ 1406 in der Praxis: Diagnostik bei jungen und nicht kooperativen Kindern

Die GOÄ 1406 ist die zentrale Ziffer für die pädaudiologische Diagnostik, wenn eine herkömmliche Tonaudiometrie nach GOÄ 1403 aufgrund des Alters oder des Entwicklungsstandes des Kindes nicht durchführbar ist. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine angeborene oder erworbene Schwerhörigkeit, eine auffällige Sprachentwicklungsverzögerung oder ein auffälliges Ergebnis im Neugeborenen-Hörscreening.

In der Praxis kommen Verfahren wie die Verhaltens- oder Spielaudiometrie zum Einsatz. Dabei wird das Kind konditioniert, bei Wahrnehmung eines Tons eine bestimmte Handlung auszuführen, etwa einen Bauklotz in eine Kiste zu werfen. Auch die visuell verstärkte Audiometrie (Visual Reinforcement Audiometry, VRA), bei der eine korrekte Reaktion mit einem visuellen Reiz belohnt wird, fällt unter diese Ziffer.

Tipp: Die Altersgrenze von sieben Jahren ist ein Richtwert. Bei älteren Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder mangelnder Kooperationsfähigkeit kann die GOÄ 1406 ebenfalls angesetzt werden. Dies sollte in der Dokumentation nachvollziehbar begründet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1406

Fallbeispiel 1: Sprachentwicklungsverzögerung

Ein 3-jähriges Kind wird wegen einer deutlichen Sprachentwicklungsverzögerung vorgestellt. Um eine Hörminderung als Ursache auszuschließen, wird eine Kinderaudiometrie mittels VRA durchgeführt. Dabei wird die Hörschwelle für verschiedene Frequenzen über Kopfhörer (Luftleitung) und Knochenleitungshörer ermittelt.

Abrechnung: Die durchgeführte Untersuchung entspricht vollständig dem Leistungsinhalt der GOÄ 1406. Zusätzlich können eine Beratung (GOÄ 1) und eine HNO-ärztliche Untersuchung (GOÄ 6) abgerechnet werden.

Fallbeispiel 2: Hörgeräteanpassung

Bei einem 5-jährigen Kind mit bekannter Innenohrschwerhörigkeit wird ein neues Hörgerät angepasst. Zur Überprüfung und Feineinstellung werden Messungen im freien Schallfeld mit und ohne Hörgerät durchgeführt (Aufblähkurven). Diese Messungen sind zur Hörgeräteanpassung notwendig.

Abrechnung: Auch diese spezifischen Messungen sind explizit im Leistungstext der GOÄ 1406 enthalten. Eine Abrechnung der GOÄ 1405 (Hörgeräteüberprüfung) ist in diesem Fall nicht möglich.

Fallbeispiel 3: Mainzer Kindersprachtest

Zur Überprüfung des Sprachverständnisses bei einem 6-jährigen Kind mit Verdacht auf eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung wird der Mainzer Kindersprachtest durchgeführt. Dieser Test gilt als eine Form der überschwelligen audiometrischen Untersuchung.

Abrechnung: Laut Kommentaren zur GOÄ ist die Anwendung des Mainzer Kindersprachtests ebenfalls über die GOÄ 1406 berechnungsfähig, da er eine spezielle Form der audiometrischen Diagnostik bei Kindern darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1406: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1406 liegt in der Nichtbeachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf nicht neben den GOÄ-Ziffern 1400 (Gleichgewichtsprüfung), 1401 (Stapediusreflexmessung), 1403 (Tonschwellenaudiometrie) und 1404 (Sprachaudiometrie) angesetzt werden.

Insbesondere der Ausschluss der GOÄ 1403 und 1404 ist relevant. Die GOÄ 1406 ist die spezifische Leistung für Kinder, die eine subjektive Mitarbeit wie bei der Erwachsenenaudiometrie noch nicht leisten können. Sie ersetzt diese Ziffern vollständig und darf nicht mit ihnen kombiniert werden.

Achtung: Die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1406 und beispielsweise GOÄ 1403 in derselben Sitzung wird von Kostenträgern konsequent gestrichen. Es muss die Ziffer gewählt werden, die dem durchgeführten Verfahren und dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht.

Ein weiterer Punkt ist die bereits erwähnte Altersgrenze. Eine Abrechnung für ein Kind über 7 Jahren muss plausibel begründet werden, etwa durch eine dokumentierte Entwicklungsstörung oder mangelnde Kooperation, die eine reguläre Audiometrie unmöglich machte.

Dokumentation der GOÄ 1406: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1406 bei Nachfragen zu sichern. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den durchgeführten Test klar belegen.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte vermerkt werden:

  • Indikation: z.B. V.a. Schwerhörigkeit, Sprachentwicklungsverzögerung, Kontrolle nach Paukenerguss.
  • Durchgeführte Methode: z.B. Verhaltensaudiometrie, VRA, Spielaudiometrie.
  • Ergebnisse: Dokumentation der ermittelten Hörschwellen (als Audiogramm) für Luft- und Knochenleitung.
  • Kooperationsfähigkeit des Kindes: Ein kurzer Vermerk zur Mitarbeit kann die Wahl der Ziffer 1406 zusätzlich stützen.

Dokumentation: 3-j. Patient, V.a. Hörminderung bei Sprachentwicklungsverzögerung. Durchführung einer visuell verstärkten Audiometrie (VRA). Ergebnis: beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, Schwellen siehe Audiogramm. Kind altersentsprechend kooperativ.

GOÄ 1406: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1406 kann bei einem überdurchschnittlichen Aufwand über den Regelhöchstsatz (1,8-fach) hinaus bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind ein erheblich erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Konzentration oder Kooperation des Kindes, die Notwendigkeit mehrerer Anläufe oder eine besonders schwierige Differenzialdiagnostik, die wiederholte Messungen erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Trotz der genannten Ausschlüsse lässt sich die GOÄ 1406 sinnvoll mit anderen Ziffern kombinieren. Zu den häufigsten und zulässigen Kombinationen gehören:

  • GOÄ 1 oder 3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige HNO-ärztliche Untersuchung
  • GOÄ 1402: Beidseitige Untersuchung des äußeren Gehörgangs und des Trommelfells (Ohrmikroskopie)
  • GOÄ 1408: Tympanometrie beidseits zur Prüfung der Mittelohrfunktion
  • GOÄ 1409: Messung der otoakustischen Emissionen (z.B. TEOAE oder DPOAE)

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1406

GOÄ 1406 ist die Ziffer für die Kinderaudiometrie, die auf Reflexen und Beobachtung basiert, während GOÄ 1403 die Tonaudiometrie für kooperative Patienten beschreibt, die aktiv Feedback geben können. GOÄ 1406 ersetzt die GOÄ 1403 bei kleinen Kindern und darf nicht zusammen mit ihr abgerechnet werden.
Die GOÄ 1406 wird in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres angewendet. Diese Grenze ist jedoch nicht absolut. Bei älteren Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder mangelnder Kooperationsfähigkeit kann die Ziffer ebenfalls angesetzt werden, wenn dies in der Dokumentation begründet wird.
Die GOÄ 1406 schließt eine gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 1400 (Vestibularisprüfung), 1401 (Stapediusreflexmessung), 1403 (Tonschwellenaudiometrie) und 1404 (Sprachaudiometrie) in derselben Sitzung aus. Die Beachtung dieser Ausschlüsse ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung.
Ja, der Leistungstext der GOÄ 1406 schließt Messungen zur Hörgeräteanpassung explizit mit ein. Werden bei einem Kind im Rahmen der Anpassung audiometrische Untersuchungen durchgeführt, sind diese mit der Ziffer 1406 abzurechnen, nicht mit der GOÄ 1405.
Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Aufwand möglich und muss schriftlich begründet werden. Gründe können ein erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen mangelnder Kooperation des Kindes, eine besonders schwierige Diagnostik oder die Notwendigkeit wiederholter Messungen sein.
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