GOÄ 1409: Messung otoakustischer Emissionen – Abrechnung

1409
Messung otoakustischer Emissionen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
400
Einfachsatz
23,31 €
1,0x
Regelhöchstsatz
53,61 €
2,3x
Höchstsatz
81,58 €
3,5x
Ausschlüsse
827-8291408

Die GOÄ 1409 für die Messung otoakustischer Emissionen ist zentral im Hörscreening. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Steigerung und Fallstricken.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1409

Messung otoakustischer Emissionen

Die GOÄ-Ziffer 1409 beschreibt die Messung von Schallaussendungen, die im Innenohr (Cochlea) entstehen und im äußeren Gehörgang mit einem empfindlichen Mikrofon erfasst werden können. Diese otoakustischen Emissionen (OAE) sind ein Indikator für die Funktionsfähigkeit der äußeren Haarzellen im Innenohr, die für den Hörvorgang entscheidend sind.

Die Leistung umfasst die Messung aller Arten von OAE in einer Untersuchungssitzung. Dazu gehören vor allem die transitorisch evozierten otoakustischen Emissionen (TEOAE), die durch kurze Klick-Reize ausgelöst werden, und die Distorsionsprodukte otoakustischer Emissionen (DPOAE), die durch zwei simultane Sinustöne unterschiedlicher Frequenz entstehen.

Spezifische Vorbemerkungen im GOÄ-Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) existieren für diese Ziffer nicht. Die Abrechnung ist jedoch durch die im Leistungstext genannten Ausschlüsse klar geregelt.

GOÄ 1409 in der Praxis: Anwendung beim Hörscreening und in der Diagnostik

Die Messung der otoakustischen Emissionen ist ein etabliertes, nicht-invasives und objektives Verfahren zur Überprüfung der peripheren Hörfunktion. Sie erfordert keine aktive Mitarbeit des Patienten und ist daher ideal für bestimmte Patientengruppen geeignet.

Die häufigste Indikation ist das Neugeborenen-Hörscreening, bei dem eine mögliche angeborene Schwerhörigkeit frühzeitig erkannt werden soll. Weitere typische Anwendungsfälle sind die Hördiagnostik bei Kleinkindern mit Sprachentwicklungsverzögerung, bei nicht kooperativen Patienten oder zur Abklärung des Verdachts auf eine cochleäre Hörstörung (Schädigung des Innenohrs).

Tipp: Die GOÄ 1409 ist auch zur Verlaufskontrolle bei Patienten unter Therapie mit potenziell ototoxischen Medikamenten (z.B. bestimmte Antibiotika oder Chemotherapeutika) einsetzbar, um eine Schädigung der Haarzellen frühzeitig zu erkennen.

Die Untersuchung dient der Topodiagnostik und hilft, eine Innenohrschwerhörigkeit von einer Schallleitungsstörung oder einer retrocochleären Störung (z.B. am Hörnerv) abzugrenzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1409

Fallbeispiel 1: Neugeborenen-Hörscreening

Klinische Situation: Im Rahmen der U2-Untersuchung wird bei einem drei Tage alten Säugling das gesetzlich vorgeschriebene Hörscreening durchgeführt.
Begründung: Die Messung der TEOAE ist die Methode der Wahl zur Früherkennung angeborener, behandlungsbedürftiger Hörstörungen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Untersuchung des HNO-Bereichs), GOÄ 1409.

Fallbeispiel 2: Abklärung bei Sprachentwicklungsverzögerung

Klinische Situation: Ein zweijähriges Kind wird wegen einer deutlichen Verzögerung der Sprachentwicklung vorgestellt. Eine subjektive Hörprüfung ist nicht zuverlässig durchführbar.
Begründung: Zur Abklärung einer möglichen Hörstörung als Ursache wird eine objektive Messung der Innenohrfunktion mittels DPOAE durchgeführt, um ein frequenzspezifisches Audiogramm zu erhalten.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 3 (Eingehende Beratung der Eltern), GOÄ 1400 (Otoskopie), GOÄ 1409.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf simulierte Taubheit

Klinische Situation: Ein Patient gibt nach einem Lärmtrauma eine einseitige Taubheit an. Die Ergebnisse der subjektiven Audiometrie sind inkonsistent.
Begründung: Die Messung der OAE dient als objektives Verfahren, um die periphere Hörfunktion unabhängig von den Angaben des Patienten zu überprüfen. Nachweisbare Emissionen schließen eine höhergradige cochleäre Schädigung aus.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 1409.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1409: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1409 birgt einige Fallstricke, die häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Die Kenntnis dieser Punkte sichert eine reibungslose Erstattung.

Der häufigste Fehler ist der mehrfache Ansatz der Ziffer in einer Sitzung. Die GOÄ 1409 ist nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig, auch wenn beide Ohren untersucht werden (Regelfall) und verschiedene Messmethoden (TEOAE und DPOAE) zum Einsatz kommen. Der Mehraufwand hierfür kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Achtung: Die GOÄ 1409 darf nicht neben den Ziffern GOÄ 827 bis 829 (verschiedene Formen der Audiometrie) und der GOÄ 1408 (Hirnstammaudiometrie, BERA) in derselben Sitzung abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind strikt zu beachten.

Die Nebeneinanderberechnung mit der Hirnstammaudiometrie (BERA) ist ausgeschlossen, da beide Verfahren der objektiven Hörprüfung dienen und der Verordnungsgeber hier eine umfassende Untersuchung als Komplexleistung ansieht, die nicht aufgesplittet werden soll.

Dokumentation der GOÄ 1409: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und unerlässlich bei Rückfragen von Kostenträgern. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Untersuchung umfassen.

In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die Untersuchung, die durchgeführte Messmethode (z.B. TEOAE, DPOAE) sowie das untersuchte Ohr (rechts, links, beidseits) vermerkt sein. Essentiell ist zudem die Dokumentation des Messergebnisses und dessen Interpretation im klinischen Kontext.

Dokumentation: V.a. cochleäre Hörstörung rechts bei 45-jährigem Patienten mit plötzlichem Hörverlust. Messung von DPOAE bds. Ergebnis: Links unauffällige Distorsionsprodukte über alle Frequenzen. Rechts keine nachweisbaren Emissionen. Befund vereinbar mit einer Funktionsstörung der äußeren Haarzellen rechts.

Es wird dringend empfohlen, den originalen Ausdruck der Messkurven oder die digitale Messdatei revisionssicher in der Patientenakte zu archivieren. Dies dient als objektiver Nachweis der Leistungserbringung.

GOÄ 1409: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1409 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung, die sich auf die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung) bezieht.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand durch einen sehr unruhigen Säugling oder ein unkooperatives Kleinkind, was wiederholte Messungen erforderlich macht. Auch eine besondere Schwierigkeit bei der Auswertung aufgrund von Artefakten oder die Notwendigkeit, sowohl TEOAE als auch DPOAE zur differenzierten Diagnostik zu messen und zu interpretieren, kann einen höheren Faktor rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1409 wird in der Regel im Kontext einer HNO-ärztlichen Untersuchung abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungsleistungen: GOÄ 1 (ggf. mit Zuschlag K1) oder GOÄ 3
  • Untersuchungsleistungen: GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung), GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems, hier HNO-Status)
  • Weitere HNO-Leistungen: GOÄ 1400 (Ohrmikroskopie), GOÄ 1401 (Tympanometrie), GOÄ 1403 (Stapediusreflexmessung)

Die Kombination mit den Ausschlussziffern GOÄ 827-829 und GOÄ 1408 ist in derselben Sitzung strikt ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1409

Die GOÄ-Ziffer 1409 kann nur einmal pro Behandlungssitzung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn beide Ohren untersucht werden oder wenn verschiedene Arten von otoakustischen Emissionen (z.B. TEOAE und DPOAE) gemessen werden.
Für die Abrechnung gibt es keinen Unterschied; die Ziffer 1409 umfasst die Messung aller Arten von otoakustischen Emissionen. Der eventuelle Mehraufwand für die Messung und Auswertung beider Verfahren kann jedoch eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus rechtfertigen.
Beide Ziffern beschreiben objektive Verfahren zur Hörprüfung. Der Gebührenordnungsgeber hat die gemeinsame Abrechnung in einer Sitzung ausgeschlossen, um eine Doppelhonorierung für eine umfassende objektive Diagnostik der Hörbahn zu vermeiden.
Nein, die Ziffer 1409 ist nur einmal pro Sitzung ansatzfähig. Die beidseitige Messung stellt den Regelfall dar und ist mit der einmaligen Abrechnung der Gebühr vollständig abgegolten.
Eine gültige Begründung muss sich auf einen überdurchschnittlichen Aufwand beziehen. Beispiele sind ein erhöhter Zeitaufwand durch einen sehr unruhigen Patienten (z.B. Säugling), der wiederholte Messungen erfordert, oder eine besondere Schwierigkeit bei der Auswertung durch starke Artefakte.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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