GOÄ 1408: Audioenzephalographie (BERA) korrekt abrechnen

1408
Audioelektroenzephalographische Untersuchung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
888
Einfachsatz
51,76 €
1,0x
Regelhöchstsatz
119,05 €
2,3x
Höchstsatz
181,16 €
3,5x
Ausschlüsse
827-8291409

Die GOÄ 1408 (Audioenzephalographie) ist zentral für die objektive Hördiagnostik. Erfahren Sie, wie Sie BERA und VEMP korrekt abrechnen und Fehler vermeiden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1408

Audioelektroenzephalographische Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 1408 beschreibt die Messung akustisch evozierter Hirnpotentiale (AEP). Dieses Verfahren, oft auch als Hirnstammaudiometrie oder BERA (Brainstem Evoked Response Audiometry) bezeichnet, ist ein objektives audiometrisches Verfahren zur Überprüfung der Hörbahn.

Dabei werden dem Patienten über Kopfhörer definierte akustische Reize, meist kurze Klicklaute, dargeboten. Gleichzeitig werden mittels auf der Kopfhaut platzierter Elektroden die resultierenden elektrischen Potentiale des Gehirns abgeleitet. Durch die Mittelung einer Vielzahl von Reizantworten wird das sehr kleine, spezifische Antwortsignal vom Hintergrundrauschen des EEGs getrennt und sichtbar gemacht.

Die Leistung umfasst die Durchführung, Aufzeichnung und Auswertung der Potentiale. Sie dient der objektiven Hörschwellenbestimmung sowie der topographischen Diagnostik von Hörstörungen, also der Unterscheidung zwischen Störungen im Innenohr (kochleär) und im Hörnerv oder Hirnstamm (retrokochleär).

GOÄ 1408 in der Praxis: Anwendung in der Hör- und Gleichgewichtsdiagnostik

Die audioelektroenzephalographische Untersuchung ist ein zentraler Baustein in der neurootologischen Diagnostik. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn subjektive Hörtests nicht möglich oder nicht ausreichend sind.

Typische klinische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 1408 sind:

  • Objektive Hörschwellenbestimmung bei Säuglingen, Kleinkindern oder nicht kooperationsfähigen Patienten.
  • Differenzialdiagnostik bei Verdacht auf eine retrokochleäre Hörstörung, wie zum Beispiel ein Akustikusneurinom.
  • Diagnostik bei unklaren Schwindelbeschwerden oder Tinnitus, um die Funktion des Hörnervs zu beurteilen.

Eine besondere Bedeutung hat die Ziffer 1408 bei der Analogabrechnung für die Ableitung vestibulär evozierter myogener Potentiale (VEMP). Da die VEMP-Messung nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird sie gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog bewertet. Die GOÄ 1408 gilt hierfür als die am besten geeignete Analogziffer.

Tipp: Bei der Analogabrechnung für eine VEMP-Untersuchung muss die Rechnung den Zusatz „entsprechend“ oder „analog“ sowie die abgerechnete Ziffer (GOÄ 1408) und die erbrachte Leistung (z.B. „Ableitung zervikaler VEMP“) enthalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1408

Fallbeispiel 1: Neugeborenen-Hörscreening

Ein Säugling zeigt im Neugeborenen-Hörscreening (OAE) beidseits auffällige Befunde. Zur weiteren Abklärung und zur Bestimmung der Hörschwelle wird eine BERA durchgeführt. Die Untersuchung erfordert aufgrund der Unruhe des Kindes einen erhöhten Zeitaufwand.

Abrechnung: GOÄ 1408, ggf. mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z.B. 2,8-fach) mit entsprechender Begründung für den Mehraufwand.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Akustikusneurinom

Ein 55-jähriger Patient klagt über einseitigen Tinnitus und eine langsam zunehmende Hörminderung rechts. Die Tonaudiometrie zeigt eine asymmetrische Schallempfindungsstörung. Zur Abklärung einer retrokochleären Ursache wird eine BERA durchgeführt.

Abrechnung: GOÄ 1408 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) neben den weiteren diagnostischen Leistungen wie der Tonaudiometrie (GOÄ 1403).

Fallbeispiel 3: Abklärung von Schwindel (VEMP)

Eine Patientin leidet unter anfallsartigem Schwindel. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung einer vestibulären Störung (z.B. Morbus Menière oder Dehiszenz des oberen Bogengangs) wird eine Ableitung von zervikalen und okulären VEMPs (cVEMP/oVEMP) durchgeführt.

Abrechnung: GOÄ A1408 (Audioelektroenzephalographische Untersuchung analog für VEMP-Ableitung). Die Untersuchung ist auch bei beidseitiger Ableitung nur einmal berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1408: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1408 birgt einige Fallstricke, die häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Ein korrekter Ansatz vermeidet Rückfragen und Honorarkürzungen.

Ein sehr häufiger Fehler ist der zweifache Ansatz bei beidseitiger Untersuchung. Die Leistungslegende und die Kommentierung stellen klar, dass die GOÄ 1408 auch bei beidohriger Untersuchung (Regelfall) nur einmalig pro Sitzung abgerechnet werden darf.

Zudem ist die Abgrenzung zu den Ziffern 827 und 828 entscheidend. GOÄ 827 beschreibt ein Standard-EEG ohne evozierte Potentiale. GOÄ 828 umfasst visuell oder somatosensorisch evozierte Potentiale und gehört in den neurologischen Fachbereich. Die GOÄ 1408 ist spezifisch für die akustisch evozierten Potentiale im HNO-Bereich.

Achtung: Die GOÄ 1408 darf nicht neben den Ziffern 827-829 (EEG und andere evozierte Potentiale) sowie der GOÄ 1409 (Hirnstammaudiometrie zur Feststellung des Hirntodes) in derselben Sitzung abgerechnet werden.

Dokumentation der GOÄ 1408: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Untersuchung umfassen, um bei Nachfragen von Versicherungen oder Beihilfestellen bestehen zu können.

Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit klar begründen. Zudem sollten die technischen Parameter und die Messergebnisse festgehalten werden. Dazu gehören die Art der Reize, die Intensität, die Latenzzeiten der einzelnen Wellen (z.B. Welle I, III, V) und die Interlatenzen.

Dokumentation: V.a. retrokochleäre Hörstörung links bei Asymmetrie im Tonaudiogramm. BERA bds. mit Klickreizen bei 85 dB nHL. Ergebnis: Interlatenz I-V links signifikant verlängert (4,8 ms). Befund vereinbar mit retrokochleärer Läsion. Empfehlung: cMRT-Abklärung.

Bei einer Analogabrechnung für VEMP sollte die Dokumentation zusätzlich die Art der Ableitung (z.B. cVEMP oder oVEMP) und die spezifischen Ergebnisse wie Amplituden und Schwellenwerte enthalten.

GOÄ 1408: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Dies muss in der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar begründet werden.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor sind:

  • Erhöhter Zeitaufwand durch motorische Unruhe des Patienten (insb. bei Kindern).
  • Besondere Schwierigkeit bei der Elektrodenplatzierung (z.B. bei Hauterkrankungen).
  • Notwendigkeit von Ableitungen bei mehreren Intensitätsstufen zur exakten Hörschwellenbestimmung.
  • Aufwendige Auswertung bei stark artefaktüberlagerten oder uneindeutigen Kurvenverläufen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1408 wird häufig im Rahmen einer umfassenden neurootologischen Diagnostik eingesetzt. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen mit anderen Ziffern sind beispielsweise:

Die Kombination mit den Ausschlussziffern GOÄ 827-829 und 1409 ist in derselben Sitzung nicht zulässig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1408

Der Hauptunterschied liegt in der Art der stimulierten Sinnesbahn. GOÄ 1408 ist spezifisch für die Messung akustisch evozierter Potentiale (AEP) und im HNO-Abschnitt der GOÄ verortet. GOÄ 828 aus dem neurologischen Abschnitt bezieht sich hingegen auf visuell (VEP) oder somatosensorisch (SEP) evozierte Potentiale.
Nein, die GOÄ 1408 darf pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden. Die Leistungsbeschreibung schließt die Untersuchung beider Ohren, was dem Regelfall entspricht, bereits mit ein. Ein doppelter Ansatz für eine beidseitige Messung ist daher nicht zulässig.
Die Ableitung von vestibulär evozierten myogenen Potentialen (VEMP) wird als Analogleistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet. Als am besten geeignete Analogziffer gilt die GOÄ 1408. Die Rechnung muss entsprechend mit dem Zusatz „A“ oder „analog“ gekennzeichnet sein (A1408).
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderen Schwierigkeiten gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind ein erhöhter Zeitaufwand durch ein unruhiges Kind, die Notwendigkeit zahlreicher Messungen auf verschiedenen Lautstärkepegeln zur Schwellenbestimmung oder eine besonders schwierige Auswertung bei Störsignalen.
Die GOÄ 1408 darf in derselben Sitzung nicht neben den Ziffern für EEG-Untersuchungen und andere evozierte Potentiale (GOÄ 827-829) abgerechnet werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung neben der GOÄ 1409, die eine spezielle Hirnstammaudiometrie zur Hirntoddiagnostik beschreibt.
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