Die GOÄ-Ziffer 1401 für die einfache Hörprüfung ist ein Standard in vielen Praxen. Erfahren Sie, wie Sie sie korrekt anwenden, Fehler vermeiden und optimal abre
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1401
Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (mindestens fünf Frequenzen)
Die GOÄ-Ziffer 1401 beschreibt eine grundlegende, orientierende Untersuchung des Hörvermögens. Der Leistungsinhalt umfasst die Durchführung eines einfachen Hörtests, der als Screening-Verfahren dient, um eine mögliche Schwerhörigkeit zu identifizieren oder auszuschließen.
Die zentrale Voraussetzung für die Abrechnung ist die Testung von mindestens fünf verschiedenen Frequenzen. Typischerweise wird hierfür ein Screening-Audiometer verwendet. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, ist die Leistung nicht nach Ziffer 1401, sondern als symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 abzurechnen.
GOÄ 1401 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung gerechtfertigt?
Die GOÄ 1401 kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine erste, schnelle Einschätzung des Hörstatus erforderlich ist. Sie dient als Weichensteller, um zu entscheiden, ob weiterführende, differenziertere diagnostische Verfahren wie ein Tonaudiogramm (GOÄ 1403) oder ein Sprachaudiogramm (GOÄ 1404) notwendig sind.
Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine beginnende Altersschwerhörigkeit (Presbyakusis), die Abklärung eines neu aufgetretenen Tinnitus oder die Kontrolluntersuchung nach einer durchgemachten Mittelohrentzündung. Auch im Rahmen von Eignungsuntersuchungen kann diese Ziffer zur Anwendung kommen.
Tipp: Die GOÄ 1401 ist pro Ohr abrechenbar, wenn die Prüfung für beide Ohren getrennt und mit vollständiger Dokumentation der jeweiligen Ergebnisse erfolgt. Dies sollte in der Rechnung kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Zusatz „beidseits“.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1401
Fallbeispiel 1: Screening bei Altersschwerhörigkeit
Ein 72-jähriger Patient berichtet, dass er in lauter Umgebung Gesprächen nur noch schwer folgen kann. Zur ersten Abklärung wird eine orientierende Hörprüfung mit sechs Frequenzen pro Ohr durchgeführt. Die Untersuchung zeigt eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit.
Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 1401 (Hörprüfung).
Fallbeispiel 2: Abklärung von Tinnitus
Eine 45-jährige Patientin stellt sich wegen eines seit zwei Wochen bestehenden, einseitigen Ohrgeräusches links vor. Neben einer otoskopischen Untersuchung wird eine einfache Hörprüfung durchgeführt, um eine mit dem Tinnitus assoziierte Hörminderung auszuschließen. Der Test ist unauffällig.
Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Untersuchung des Ohres), GOÄ 1401 (Hörprüfung).
Fallbeispiel 3: Kontrolle nach Otitis media
Ein Kind wird vier Wochen nach einer behandelten Mittelohrentzündung zur Kontrolle vorgestellt. Um sicherzustellen, dass sich der Paukenerguss vollständig zurückgebildet hat und das Hörvermögen wiederhergestellt ist, wird eine einfache audiologische Testung durchgeführt.
Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 1400 (Otoskopie), GOÄ 1401 (Hörprüfung).
Häufige Fehler bei der GOÄ 1401: Was Prüfer beanstanden
Die Abrechnung der GOÄ 1401 ist klar geregelt, dennoch kommt es wiederholt zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der Missachtung der Mindestanforderungen und der Abrechnungsausschlüsse.
Ein zentraler Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit umfassenderen Audiometrien. Die GOÄ 1401 darf in derselben Sitzung nicht neben dem Tonaudiogramm (GOÄ 1403), dem Sprachaudiogramm (GOÄ 1404) oder der überschwelligen Hörprüfung (GOÄ 1406) angesetzt werden, da deren Leistungsinhalt die einfache Hörprüfung bereits umfasst.
Ebenso ist der Ausschluss neben den Ziffern 5 bis 8 zu beachten. Die GOÄ 1401 stellt eine spezifische Untersuchung des Organsystems Ohr dar. Eine allgemeine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) oder eine organbezogene Untersuchung nach GOÄ 6, 7 oder 8 ist für dasselbe Organsystem nicht zusätzlich abrechenbar, wenn sie sich auf dieselbe Fragestellung bezieht.
Achtung: Wird die Mindestanzahl von fünf Frequenzen nicht erreicht, ist die GOÄ 1401 nicht ansatzfähig. In diesem Fall ist die erbrachte Leistung als symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 zu liquidieren. Eine saubere Dokumentation der getesteten Frequenzen ist hier entscheidend.
Dokumentation der GOÄ 1401: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie schützt vor Nachfragen und Kürzungsversuchen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Für die GOÄ 1401 muss die Patientenakte die medizinische Indikation für die Untersuchung enthalten. Des Weiteren muss die Durchführung der Hörprüfung mit Angabe der getesteten Frequenzen und der jeweiligen Ergebnisse (Hörschwellen) dokumentiert sein. Ein Ausdruck aus dem Screening-Audiometer, der in der Akte abgelegt wird, ist hierfür ideal.
Dokumentation: „V.a. Presbyakusis bds. Screening-Audiometrie mit 6 Frequenzen (0.5, 1, 2, 3, 4, 6 kHz) bds. durchgeführt. Ergebnis: Beidseitige, symmetrische Hochtonschwerhörigkeit. Empfehlung: Weiterführende Diagnostik mittels Tonaudiogramm.“
GOÄ 1401: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1401 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (1,8-fach) hinaus bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund von mangelnder Konzentrations- oder Kooperationsfähigkeit des Patienten (z.B. bei Kleinkindern oder dementen Patienten) oder erschwerte Untersuchungsbedingungen können eine solche Steigerung rechtfertigen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1401 wird häufig im Kontext weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen abgerechnet. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:
- GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Beratung und eingehende Beratung.
- GOÄ 6: Vollständige Untersuchung eines Organsystems (hier: HNO-Status inkl. Otoskopie).
- GOÄ 1400: Otoskopie, falls sie als alleinige weitere Untersuchung neben der Beratung erfolgt.
Nicht kombiniert werden darf die GOÄ 1401 in derselben Sitzung mit den Ziffern GOÄ 5, 7, 8, 1403, 1404 und 1406, da hier Leistungsinhalte überschnitten oder ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1401
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