GOÄ 1400: Genaue Hörprüfung – Abrechnung & Tipps

1400
Genaue Hörprüfung mit Einschluß des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung)
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
76
Einfachsatz
4,43 €
1,0x
Regelhöchstsatz
10,19 €
2,3x
Höchstsatz
15,50 €
3,5x
Ausschlüsse
5-8800801140314041406

Die GOÄ 1400 ist die Basis der Hördiagnostik. Erfahren Sie, wie Sie die genaue Hörprüfung vollständig erbringen, korrekt dokumentieren und von der Audiometrie a

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1400

Genaue Hörprüfung mit Einschluß des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung)

Die GOÄ-Ziffer 1400 beschreibt eine umfassende klinische Hörprüfung, die als grundlegende qualitative Beurteilung des Hörvermögens dient. Sie ist eine essenzielle Leistung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, aber auch in der Allgemeinmedizin oder Pädiatrie zur orientierenden Diagnostik.

Für die vollständige Erbringung der Leistung müssen zwingend mehrere Komponenten geprüft werden: das Tongehör, die Wahrnehmung von Umgangs- und Flüstersprache sowie die Luft- und Knochenleitung. Dies schließt klassische Stimmgabelversuche (wie den Rinne- und Weber-Test) und Sprachabstandsprüfungen ein. Auch weiterführende Tests wie der Gellé-Versuch oder der Einsatz der Bárány’schen Lärmtrommel zur Vertäubung des Gegenohres können Teil der Leistung sein.

GOÄ 1400 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung zur Audiometrie

Die Ziffer 1400 kommt immer dann zum Ansatz, wenn eine erste, aber dennoch gründliche Einschätzung des Hörstatus erforderlich ist. Typische Indikationen sind unklare Hörminderungen, Tinnitus, Schwindelbeschwerden oder die Verlaufsbeurteilung nach Ohrerkrankungen.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zu den audiometrischen Verfahren nach GOÄ 1403 (Tonaudiogramm) und GOÄ 1404 (Sprachaudiogramm). Während die GOÄ 1400 eine qualitative Beurteilung darstellt, handelt es sich bei der Audiometrie um eine quantitative, gerätegestützte Messung der Hörschwellen. Beide Leistungsarten sind in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar, da die Audiometrie die Leistung der GOÄ 1400 beinhaltet und als höherwertig gilt.

Tipp: Die GOÄ 1400 ist ideal für eine erste Orientierung oder wenn keine Audiometrie-Kabine verfügbar ist. Sie liefert wertvolle Hinweise auf die Art der Hörstörung (Schallleitung vs. Schallempfindung).

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1400

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Altersschwerhörigkeit

Ein 72-jähriger Patient berichtet, dass er in Gesellschaft Gesprächen nur noch schwer folgen kann. Zur ersten Abklärung wird eine genaue Hörprüfung durchgeführt. Es erfolgen die Prüfung der Flüstersprache auf 4 Metern beidseits, der Weber-Test (nicht lateralisiert) und der Rinne-Test (beidseits positiv). Die Befunde deuten auf eine beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit hin. Abgerechnet wird die GOÄ 1400.

Fallbeispiel 2: Kind mit Paukenerguss

Bei einem 5-jährigen Kind besteht nach einem Infekt der Verdacht auf einen Paukenerguss. Eine formale Audiometrie ist aufgrund des Alters schwierig. Der Arzt prüft das Hörvermögen mit Umgangs- und Flüstersprache und führt Stimmgabeltests durch. Der Rinne-Test ist links negativ, was auf eine Schallleitungsstörung hindeutet. Die Abrechnung der GOÄ 1400 ist hier korrekt.

Fallbeispiel 3: Akuter Tinnitus

Eine Patientin stellt sich mit plötzlich aufgetretenem Tinnitus auf dem rechten Ohr vor. Um eine begleitende Hörminderung schnell zu erfassen, wird die komplette Hörprüfung nach GOÄ 1400 durchgeführt. Die Ergebnisse dienen der ersten Einordnung und der Entscheidung über das weitere Vorgehen (z.B. Einleitung einer Notfall-Audiometrie). Die GOÄ 1400 ist für diese orientierende Untersuchung abrechenbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1400: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Grund für Beanstandungen ist die unvollständige Leistungserbringung. Die alleinige Prüfung der Flüstersprache oder die Durchführung eines einzelnen Stimmgabeltests erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 1400 nicht. Es muss immer die Kombination aus Sprach- und Stimmgabelprüfungen erfolgen.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die Abrechnungsausschlüsse. Besonders relevant ist der Ausschluss neben den Ziffern für die Audiometrie (GOÄ 1403, 1404). Wird in einer Sitzung eine Audiometrie durchgeführt, kann die GOÄ 1400 nicht zusätzlich angesetzt werden. Ebenso ist die Ziffer nicht neben den allgemeinen Untersuchungsziffern GOÄ 5, 6, 7 oder 8 sowie den neurologischen Untersuchungen GOÄ 800 und 801 berechnungsfähig.

Achtung: Wird nur ein Teil der Leistung erbracht (z.B. nur ein Weber-Test), kann die GOÄ 1400 nicht abgerechnet werden. In solchen Fällen kann die Untersuchung lediglich als Teil einer allgemeinen Untersuchung nach GOÄ 5 oder 7 gewertet werden.

Dokumentation der GOÄ 1400: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung gegenüber Kostenträgern zu sichern. Alle durchgeführten Leistungskomponenten müssen mit ihren Ergebnissen in der Patientenakte vermerkt werden.

Die Dokumentation sollte die Befunde für jedes Ohr getrennt aufführen. Dies schafft Klarheit und belegt die vollständige Erbringung der Leistung. Die Verwendung von standardisierten Kürzeln oder Textbausteinen kann den Dokumentationsaufwand erheblich reduzieren und die Qualität sichern.

Dokumentation:
Ohr re/li: Flüstersprache >6m / 4m. Umgangssprache >6m / >6m.
Stimmgabelprüfung (440 Hz): Rinne re/li pos. Weber nicht lateralisiert.
Beurteilung: Geringgradige Schallempfindungsstörung links.

GOÄ 1400: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Eine solche Begründung muss patientenbezogen sein und den erhöhten Zeitaufwand oder die besondere Schwierigkeit belegen. Mögliche Gründe sind beispielsweise eine erschwerte Kommunikation aufgrund einer Sprachbarriere, eine notwendige aufwendige Vertäubung des Gegenohres bei stark seitenungleichem Gehör oder eine eingeschränkte Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern oder dementen Patienten).

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl die GOÄ 1400 neben den allgemeinen Untersuchungsziffern ausgeschlossen ist, kann sie sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden. Zulässige und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 oder 3: Eine Beratung ist grundsätzlich immer neben der GOÄ 1400 abrechenbar.
  • GOÄ 1401: Otomikroskopische Untersuchung, oft zur Beurteilung des Trommelfells vor der Hörprüfung.
  • GOÄ 1408: Tympanogramm zur Prüfung der Mittelohrfunktion.
  • GOÄ 1409: Messung der Stapediusreflexe.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1400

Zur vollständigen Erbringung der GOÄ 1400 gehört zwingend die Prüfung des Tongehörs mittels Umgangs- und Flüstersprache sowie die Untersuchung der Luft- und Knochenleitung. Dies wird in der Praxis durch eine Kombination aus Sprachabstandsprüfungen und Stimmgabeltests wie dem Rinne- und Weber-Versuch realisiert.
Nein, die GOÄ 1400 und die GOÄ 1403 sind in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar. Die Audiometrie nach GOÄ 1403 ist eine höherwertige, quantitative Untersuchung, die die qualitative Prüfung der GOÄ 1400 bereits einschließt. Bei Durchführung einer Audiometrie wird daher nur diese abgerechnet.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit möglich. Begründungen können eine erschwerte Kommunikation mit dem Patienten (z.B. Sprachbarriere, Demenz), mangelnde Kooperationsfähigkeit oder eine aufwendige Vertäubung des Gegenohres bei stark asymmetrischem Hörvermögen sein.
Nein, die alleinige Durchführung von Stimmgabeltests erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 1400 nicht. Die Leistungslegende fordert explizit die Prüfung von Umgangs- und Flüstersprache zusätzlich zu den Tests der Luft- und Knochenleitung. Eine unvollständige Leistungserbringung ist ein häufiger Beanstandungsgrund.
Die GOÄ 1400 kann nicht mit den allgemeinen Untersuchungsziffern (GOÄ 5-8) kombiniert werden. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind jedoch Beratungsleistungen (GOÄ 1, 3), die otomikroskopische Untersuchung (GOÄ 1401) oder weiterführende diagnostische Verfahren wie die Tympanometrie (GOÄ 1408).
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