GOÄ 1407: Impedanzmessung korrekt abrechnen & steigern

1407
Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln (z. B. Stapedius-Lautheitstest) , auch beidseitig
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
182
Einfachsatz
10,61 €
1,0x
Regelhöchstsatz
24,40 €
2,3x
Höchstsatz
37,13 €
3,5x

Die GOÄ 1407 (Impedanzmessung) ist ein Standard in der HNO-Diagnostik. Erfahren Sie, wie Sie Tympanometrie und Stapediusreflex korrekt abrechnen und Fehler verm

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1407

Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln (z. B. Stapedius-Lautheitstest) , auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1407 beschreibt die Impedanzaudiometrie, ein zentrales diagnostisches Verfahren in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie dient der objektiven Beurteilung der mechanischen Eigenschaften des schallleitenden Apparates, also von Trommelfell, Gehörknöchelchenkette und Mittelohr.

Die Leistung umfasst zwei Hauptkomponenten, die einzeln oder kombiniert durchgeführt werden können: die Tympanometrie und die Stapediusreflexmessung. Die Tympanometrie misst die Nachgiebigkeit (Compliance) des Trommelfells bei Variation des Luftdrucks im äußeren Gehörgang und gibt Aufschluss über den Druck im Mittelohr. Die Stapediusreflexmessung prüft die reflexartige Kontraktion des Musculus stapedius auf laute Schallreize.

Der Leistungstext stellt klar, dass die Ziffer die Untersuchung an einem oder beiden Ohren abdeckt und auch die Kombination beider Messverfahren inkludiert. Spezifische Vorbemerkungen zum Abschnitt J der GOÄ, die diese Ziffer direkt betreffen, existieren nicht.

GOÄ 1407 in der Praxis: Funktionsdiagnostik des Mittelohrs

Die Impedanzmessung ist ein unverzichtbares Instrument zur Abklärung von Hörstörungen und Erkrankungen des Mittelohrs. Sie liefert objektive, vom Patienten nicht beeinflussbare Messergebnisse und ist daher besonders in der Pädaudiologie von großer Bedeutung.

Typische klinische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 1407 sind:

  • Verdacht auf einen Paukenerguss (Seromukotympanon), insbesondere bei Kindern mit Hörproblemen oder Sprachentwicklungsverzögerungen.
  • Diagnostik und Verlaufskontrolle von Tubenventilationsstörungen.
  • Abklärung einer Schallleitungsschwerhörigkeit, z. B. zur Differenzierung zwischen einer Gehörknöchelchenketten-Unterbrechung und einer Otosklerose.
  • Topodiagnostik bei einer Fazialisparese, um die Höhe der Nervenschädigung in Bezug auf den Abgang des Nervus stapedius zu bestimmen.
  • Objektive Bestätigung einer intakten Schallleitungskette vor hörverbessernden Operationen.

Tipp: Die GOÄ 1407 ergänzt die subjektive Audiometrie (z. B. GOÄ 1403). Während die Audiometrie das Hörvermögen misst, klärt die Impedanzmessung die mechanische Funktion des Mittelohrs und hilft, die Ursache einer Hörstörung zu lokalisieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1407

Fallbeispiel 1: Kind mit Hörproblemen

Ein 5-jähriges Kind wird wegen undeutlicher Aussprache und häufigem Nachfragen vorgestellt. Die Otoskopie zeigt ein mattes, retrahiertes Trommelfell. Zur Abklärung eines Paukenergusses wird eine Tympanometrie durchgeführt.

Begründung: Die Messung ist medizinisch notwendig, um objektiv die Mittelohrbelüftung zu prüfen und Flüssigkeit hinter dem Trommelfell nachzuweisen oder auszuschließen. Das Ergebnis (z. B. flache Kurve, Typ B) sichert die Diagnose.

Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung), GOÄ 1407.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer einseitigen Schwerhörigkeit

Ein 45-jähriger Patient klagt über eine seit mehreren Monaten bestehende, langsam zunehmende Schwerhörigkeit rechts. Das Tonaudiogramm zeigt eine Schallleitungskomponente. Zur weiteren Differenzialdiagnose wird eine Impedanzmessung mit Tympanometrie und Stapediusreflexprüfung durchgeführt.

Begründung: Die Kombination beider Verfahren hilft bei der Unterscheidung zwischen einer Otosklerose (typischerweise fehlender Stapediusreflex bei normalem Tympanogramm) und anderen Ursachen. Die diagnostische Tiefe rechtfertigt den Einsatz.

Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6, GOÄ 1403 (Tonschwellenaudiometrie), GOÄ 1407.

Fallbeispiel 3: Kontrolle nach Paukenröhrchen-Einlage

Ein Patient stellt sich zur Kontrolle drei Monate nach Einlage eines Paukenröhrchens vor. Neben der otoskopischen Kontrolle der korrekten Lage wird eine Tympanometrie durchgeführt, um die wiederhergestellte Mittelohrbelüftung objektiv zu verifizieren.

Begründung: Die Messung dient der objektiven Therapiekontrolle und stellt sicher, dass das Paukenröhrchen seine Funktion erfüllt. Ein großes Volumen im Tympanogramm bestätigt die offene Paukenhöhle.

Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 1400 (Mikroskopische Untersuchung des Ohres), GOÄ 1407.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1407: Was Prüfer beanstanden

Obwohl die GOÄ 1407 eine Standardleistung ist, kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch leicht vermeiden.

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die mehrfache Abrechnung in einer Sitzung. Der Leistungstext „auch beidseitig“ schließt eine separate Abrechnung für das zweite Ohr explizit aus. Ebenso ist die Kombination aus Tympanometrie und Stapediusreflexprüfung mit dem einmaligen Ansatz der Ziffer vollständig abgegolten.

Achtung: Die GOÄ 1407 ist eine Pauschale für die Impedanzmessung pro Sitzung. Sie darf niemals doppelt angesetzt werden, nur weil beide Ohren untersucht oder beide Verfahren (Tympanometrie und Reflexmessung) kombiniert wurden.

Ein weiterer Punkt ist eine unzureichende oder fehlende medizinische Begründung. Die Durchführung muss aus der Dokumentation nachvollziehbar sein. Eine routinemäßige Anwendung ohne spezifische Fragestellung wird von Prüfstellen oft kritisch gesehen.

Dokumentation der GOÄ 1407: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte alle relevanten Informationen enthalten, um die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der Untersuchung zu belegen.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte vermerkt werden:

  • Medizinische Indikation: Die klinische Fragestellung (z. B. „V. a. Paukenerguss links“, „Abklärung Schallleitungsschwerhörigkeit rechts“).
  • Durchgeführte Untersuchung(en): Angabe, ob Tympanometrie, Stapediusreflexmessung oder beides durchgeführt wurde, sowie die untersuchte(n) Seite(n).
  • Messergebnisse: Die quantitativen Ergebnisse, z. B. der Tympanogramm-Typ (nach Jerger), der Peak-Druck, die Compliance und die Schwellen der Stapediusreflexe.
  • Beurteilung: Eine kurze Interpretation der Befunde im klinischen Kontext.

Dokumentation: V. a. Paukenerguss bds. bei rez. Infekten. Durchführung Tympanometrie bds. Ergebnis rechts: Typ C-Tympanogramm (Unterdruck -150 daPa). Ergebnis links: Typ B-Tympanogramm (flache Kurve). Beurteilung: Tubenventilationsstörung re., Paukenerguss li. bestätigt.

GOÄ 1407: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1407 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Die Begründung muss patientenbezogen sein und einen überdurchschnittlichen Aufwand belegen. Mögliche Gründe sind ein erheblich gesteigerter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung.

Beispiele für eine berechtigte Steigerung sind:

  • Untersuchung bei einem ängstlichen oder abwehrenden Kleinkind, die wiederholte Versuche und viel Geduld erfordert.
  • Schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. sehr enger Gehörgang), die das Abdichten mit der Sonde erschweren.
  • Notwendigkeit spezieller Messprotokolle zur Klärung einer komplexen differenzialdiagnostischen Fragestellung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1407 wird in der Regel nicht isoliert, sondern im Rahmen einer umfassenderen Diagnostik abgerechnet. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 5/6/7: Beratung und symptombezogene bzw. vollständige Untersuchung sind fast immer Grundlage der weiteren Diagnostik.
  • GOÄ 1400: Die (ohr-)mikroskopische Untersuchung geht der Impedanzmessung oft voraus, um den Gehörgang und das Trommelfell zu beurteilen.
  • GOÄ 1403/1404: Die Kombination mit der Tonschwellen- und/oder Sprachaudiometrie ist Standard bei der Abklärung von Hörstörungen.
  • GOÄ 1401: Prüfung der Tubendurchgängigkeit (z. B. mittels Valsalva-Versuch) kann die Diagnostik ergänzen.

Die Kombinationen müssen stets medizinisch plausibel sein. Die Impedanzmessung liefert dabei einen objektiven Baustein zur Gesamtdiagnose.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1407

Die GOÄ-Ziffer 1407 umfasst die Impedanzaudiometrie, eine objektive Funktionsprüfung des Mittelohrs. Dies schließt die Durchführung einer Tympanometrie (Messung des Mittelohrdrucks) und/oder einer Stapediusreflexmessung (Prüfung des Mittelohrmuskelreflexes) ein.
Nein, die Ziffer darf pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden. Der offizielle Leistungstext „auch beidseitig“ stellt klar, dass der angegebene Gebührensatz die Untersuchung an einem oder an beiden Ohren abdeckt. Eine doppelte Abrechnung ist daher nicht zulässig.
Nein, eine getrennte Abrechnung ist nicht möglich. Die GOÄ 1407 ist eine Sammelziffer für die „Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln“. Sie gilt somit unabhängig davon, ob nur eines der Verfahren oder beide in Kombination zur Anwendung kommen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand oder einer besonderen Schwierigkeit gerechtfertigt. Dies kann beispielsweise bei der Untersuchung von sehr unruhigen Kleinkindern, bei schwierigen anatomischen Gegebenheiten oder bei komplexen diagnostischen Fragestellungen der Fall sein. Die Begründung muss stets individuell in der Rechnung angegeben werden.
Häufige und medizinisch sinnvolle Kombinationen sind Beratungs- und Untersuchungsziffern (GOÄ 1, 6), die ohrmikroskopische Untersuchung (GOÄ 1400) sowie weitere audiometrische Tests. Insbesondere die Kombination mit der Tonschwellenaudiometrie (GOÄ 1403) ist bei der Abklärung von Hörstörungen üblich.
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