GOÄ 1430: Operativer Eingriff Nase – korrekt abrechnen

1430
Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
119
Einfachsatz
6,94 €
1,0x
Regelhöchstsatz
15,96 €
2,3x
Höchstsatz
24,29 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1430 deckt kleinere operative Eingriffe in der Nase ab. Erfahren Sie, wie Sie Muschelfrakturierung oder Probeexzision korrekt abrechnen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1430

Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision

Die GOÄ-Ziffer 1430 ist eine Sammelposition für verschiedene kleinere operative Eingriffe innerhalb der Nase. Die Leistungslegende listet beispielhaft mehrere Verfahren auf, die unter diese Ziffer fallen. Dazu gehören die Frakturierung oder Quetschung von Nasenmuscheln, die Kaltkaustik zur Gewebereduktion, die Lösung von Verwachsungen (Synechien) sowie die Entnahme einer Gewebeprobe (Probeexzision).

Die Formulierung „und/oder“ ist hierbei entscheidend. Sie bedeutet, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden kann, selbst wenn mehrere der genannten Leistungen (z.B. eine Muschelfrakturierung und eine Probeexzision) gleichzeitig erbracht werden. Die Bewertung mit 119 Punkten spiegelt den im Vergleich zu umfangreicheren Eingriffen geringeren Aufwand wider.

GOÄ 1430 in der Praxis: Kleinere operative Eingriffe in der Nase

Die GOÄ 1430 kommt bei verschiedenen klinischen Szenarien zur Anwendung, bei denen eine Verbesserung der Nasenatmung oder eine diagnostische Klärung im Vordergrund steht. Typische Indikationen sind eine Nasenatmungsbehinderung durch vergrößerte Nasenmuscheln (Muschelhyperplasie) oder narbige Verwachsungen nach Operationen oder Entzündungen.

Eine klare Abgrenzung ist zur GOÄ 1438 („Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel“) erforderlich. Während die GOÄ 1430 lediglich eine Formveränderung der Muschel (z.B. durch Brechen) oder oberflächliche Behandlungen beschreibt, umfasst die GOÄ 1438 die substanzielle Entfernung von Muschelgewebe. Letztere ist mit 370 Punkten deutlich höher bewertet und stellt einen umfangreicheren Eingriff dar.

Tipp: Laut einem Beschluss der Bundesärztekammer kann die GOÄ 1430 analog für die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints angesetzt werden. Dies bietet eine abrechnungstechnische Grundlage für eine häufige, aber nicht explizit in der GOÄ genannte Leistung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1430

Fallbeispiel 1: Laterale Muschelfrakturierung

Klinische Situation: Ein Patient klagt über eine chronisch behinderte Nasenatmung. Die endoskopische Untersuchung zeigt beidseits vergrößerte untere Nasenmuscheln, die den Atemweg einengen.
Begründung und Abrechnung: Zur Verbesserung der Luftpassage wird in Lokalanästhesie eine beidseitige Frakturierung der unteren Nasenmuscheln nach lateral durchgeführt. Der gesamte Eingriff wird einmal mit der GOÄ 1430 abgerechnet, da es sich um eine Sitzung handelt.

Fallbeispiel 2: Lösung einer Synechie

Klinische Situation: Drei Monate nach einer Septumplastik stellt sich eine Patientin mit erneuter einseitiger Nasenatmungsbehinderung vor. Es hat sich eine narbige Verwachsung (Synechie) zwischen Nasenscheidewand und unterer Muschel gebildet.
Begründung und Abrechnung: Die Synechie wird endoskopisch kontrolliert durchtrennt. Diese Synechielösung ist eine der explizit genannten Leistungen in der Legende der GOÄ 1430 und wird somit mit dieser Ziffer liquidiert.

Fallbeispiel 3: Probeexzision von der Nasenschleimhaut

Klinische Situation: Bei einer Routineuntersuchung fällt eine unklare Schleimhautveränderung am Nasenseptum auf. Zur histologischen Abklärung ist eine Biopsie erforderlich.
Begründung und Abrechnung: Es wird eine kleine Gewebeprobe von der verdächtigen Stelle entnommen. Diese Probeexzision aus der Nase fällt unter die GOÄ 1430. Daneben können die Kosten für die histologische Untersuchung (GOÄ-Abschnitt O) berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1430: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1430 als sogenannte Zugangsleistung. Wird beispielsweise die mittlere Nasenmuschel zur Seite frakturiert, um einen besseren Zugang zu den Nasennebenhöhlen für eine andere Operation zu erhalten, ist dies nicht gesondert berechnungsfähig. Solche Maßnahmen sind laut § 4 Abs. 2a GOÄ Bestandteil der Hauptleistung.

Ein weiterer Punkt, der oft zu Beanstandungen führt, ist die falsche Abgrenzung zu anderen Ziffern. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern GOÄ 1438/1439 (Muschelabtragung) für dieselbe Muschel ist ausgeschlossen. Ebenso ist bei einer Probeexzision zu prüfen, ob nicht die GOÄ 2401 oder 2402 (Probeexzision aus tiefer liegendem Gewebe) zutreffender wäre, was dann den Ansatz der GOÄ 1430 ausschließt.

Achtung: Die GOÄ 1430 ist pro Sitzung nur einmal ansatzfähig. Auch wenn beispielsweise eine Muschelfrakturierung links und eine Synechielösung rechts durchgeführt wird, darf die Ziffer nicht doppelt berechnet werden. Die Leistungslegende fasst diese Eingriffe explizit zusammen.

Dokumentation der GOÄ 1430: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1430 gegenüber Kostenträgern zu rechtfertigen. Sie sollte die Indikation, die genaue Lokalisation und die durchgeführte Maßnahme klar beschreiben. Dies hilft auch bei der Abgrenzung zu umfangreicheren oder anderen Eingriffen.

Die Dokumentation sollte spezifisch sein und die erbrachte Leistung unmissverständlich benennen. Eine allgemeine Notiz wie „Eingriff in der Nase“ ist nicht ausreichend. Stattdessen sollten die konkreten Handlungen (z.B. „Frakturierung“, „Synechielösung“) festgehalten werden.

Dokumentation: In LA nach Abschwellung endoskopisch gestützte laterale Frakturierung der hypertrophen Concha nasalis inferior links zur Verbesserung der Nasenatmung. Unauffälliger Schleimhautbefund, keine Blutung.

GOÄ 1430: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei der GOÄ 1430 möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung. Ein besonderer Zeitaufwand oder eine erhöhte Schwierigkeit können eine solche Steigerung rechtfertigen. Mögliche Gründe sind beispielsweise stark blutende Schleimhäute, extrem enge anatomische Verhältnisse oder die Lösung einer besonders derben, flächenhaften Synechie.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1430 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern keine Abrechnungsausschlüsse bestehen. Häufige Begleitleistungen sind:

  • GOÄ 1/3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Status
  • GOÄ 480/481: Infiltrationsanästhesie kleiner bzw. großer Bezirke
  • GOÄ 1408: Endoskopie der Nase und/oder des Nasenrachenraumes

Zu beachten sind die Abrechnungsausschlüsse. Neben den bereits genannten Ziffern 1438, 1439, 2401 und 2402 darf die GOÄ 1430 nicht neben den Ziffern 1428 (Entfernung eines Nasenstein) oder größeren Nasenoperationen (z.B. 1445-1448, 1455) angesetzt werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1430

Die GOÄ 1430 ist für kleinere operative Eingriffe in der Nase abrechenbar, wie zum Beispiel die Frakturierung oder Quetschung von Nasenmuscheln, die Lösung von Verwachsungen (Synechien) oder eine einfache Probeexzision von der Schleimhaut. Es handelt sich um eine Sammelziffer, die eine oder mehrere dieser Leistungen pro Sitzung abdeckt.
Nein, die GOÄ 1430 ist pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere der genannten Einzelleistungen erbracht werden. Die Leistungslegende enthält die Verknüpfung „und/oder“, was eine Mehrfachabrechnung für verschiedene Prozeduren in derselben Sitzung ausschließt.
GOÄ 1430 beschreibt minimalinvasive Eingriffe wie das Brechen oder Quetschen einer Nasenmuschel zur Formveränderung. Im Gegensatz dazu ist GOÄ 1438 (Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel) für die substanzielle Entfernung von Muschelgewebe vorgesehen und ist daher deutlich höher bewertet.
Ja, die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints kann analog nach GOÄ 1430 abgerechnet werden. Dies basiert auf einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004.
Ein sehr häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1430 als Zugangsleistung zu einer anderen Operation, zum Beispiel die Frakturierung der mittleren Muschel für den Zugang zum Siebbein. Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ sind solche vorbereitenden Maßnahmen nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Bestandteil der Hauptleistung.
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