GOÄ 1455: Verschluss Nasenscheidewandperforation – Tipps

1455
Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
550
Einfachsatz
32,06 €
1,0x
Regelhöchstsatz
73,74 €
2,3x
Höchstsatz
112,21 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1455 korrekt abrechnen: Wann ist die Ziffer für den Verschluss einer Nasenscheidewandperforation ansetzbar und wie grenzt sie sich von anderen ab?

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1455

Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation

Die GOÄ-Ziffer 1455 beschreibt den operativen Verschluss eines Defekts in der Nasenscheidewand (Septumperforation). Der Leistungsinhalt umfasst dabei die chirurgischen Maßnahmen, die notwendig sind, um das Loch durch die Mobilisierung und Verlagerung von lokalem Gewebe, typischerweise Schleimhautlappen, zu decken. Ziel ist die Wiederherstellung einer intakten Nasenscheidewand und die Beseitigung von Symptomen wie pfeifenden Atemgeräuschen oder Krustenbildung.

Die relativ niedrige Bewertung mit 550 Punkten ist ein entscheidender Hinweis auf den Leistungsumfang. Im Vergleich zu den deutlich höher bewerteten Ziffern für Septumoperationen (z.B. GOÄ 1447 mit 1660 Punkten) wird deutlich, dass GOÄ 1455 für weniger aufwendige Eingriffe vorgesehen ist. Sie umfasst keine umfangreichen Knorpelrekonstruktionen, Transplantationen oder komplexe Septum-Umformungen.

GOÄ 1455 in der Praxis: Abgrenzung und Indikation

Die Ziffer 1455 kommt zur Anwendung, wenn eine isolierte, meist kleinere Septumperforation ohne begleitende schwere Septumdeviation oder Knorpeldefekte verschlossen wird. Typische Indikationen sind symptomatische Perforationen, die beispielsweise zu pfeifenden Atemgeräuschen, rezidivierendem Nasenbluten (Epistaxis) oder starker Krustenbildung führen.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zu den Ziffern der Septumchirurgie (GOÄ 1445-1448). Während GOÄ 1455 den reinen plastischen Verschluss des Defekts abbildet, umfassen die Ziffern 1447 und 1448 umfangreiche rekonstruktive Maßnahmen am Knorpel- und Knochengerüst der Nasenscheidewand. Wird im Rahmen einer solchen komplexen Septumrekonstruktion auch eine Perforation verschlossen, ist dies Leistungsbestandteil der höher bewerteten Ziffer und die GOÄ 1455 darf nicht zusätzlich berechnet werden.

Tipp: Die GOÄ 1455 ist die korrekte Ziffer für den isolierten Verschluss einer Perforation mittels lokaler Lappenplastik, wenn keine weiteren, die Ziffern 1445-1448 rechtfertigenden Maßnahmen am Septumgerüst erforderlich sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1455

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Kleinperforation

Klinische Situation: Ein Patient klagt nach einer verheilten Nasenbeinfraktur über ein störendes Pfeifgeräusch beim Atmen. Die endoskopische Untersuchung zeigt eine zentrale, ca. 4 mm große Perforation der Nasenscheidewand mit ansonsten intakten Strukturen.

Begründung: Der Defekt wird durch eine einfache lokale Rotationslappenplastik der Septumschleimhaut verschlossen. Es ist keine Manipulation am Knorpel notwendig. Der Aufwand entspricht exakt dem Leistungsinhalt der GOÄ 1455.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1455.

Fallbeispiel 2: Iatrogene Perforation nach Voroperation

Klinische Situation: Sechs Monate nach einer extern durchgeführten Septumkorrektur stellt sich eine Patientin mit rezidivierender Krustenbildung und gelegentlichem Nasenbluten vor. Es besteht eine kleine Perforation im vorderen Septumdrittel.

Begründung: Zur Deckung wird ein beidseitiger Schleimhaut-Verschiebelappen gebildet und über dem Defekt vernäht. Der Eingriff erfolgt unter mikroskopischer Sicht, um die fragilen Schleimhautränder zu schonen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1455, zusätzlich GOÄ-Zuschlag 440 für die Anwendung des Operationsmikroskops.

Fallbeispiel 3: Symptomatischer Defekt bei Rhinitis sicca

Klinische Situation: Ein Patient mit chronisch trockener Nase (Rhinitis sicca) entwickelt eine kleine, aber sehr lästige Septumperforation, die ständig verkrustet.

Begründung: Der Verschluss erfolgt durch eine Brückenlappenplastik aus der umgebenden, noch vitalen Schleimhaut. Der Eingriff ist unkompliziert und auf den reinen Weichteilverschluss beschränkt.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1455.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1455: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1455 liegt in der falschen Abgrenzung zu den Ziffern für Septumoperationen. Kostenträger und Prüfstellen achten hier sehr genau auf die Plausibilität im Kontext des gesamten Eingriffs.

Ein zentraler Punkt ist der Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1455 ist nicht neben den GOÄ-Ziffern 1445, 1446, 1447 und 1448 berechnungsfähig. Wird eine Perforation im Rahmen einer dieser Operationen mitversorgt, ist dies bereits Teil der höher bewerteten Leistung. Die GOÄ 1455 ist ausschließlich für den isolierten Eingriff des Perforationsverschlusses vorgesehen.

Achtung: Die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1455 und einer der Ziffern 1445-1448 in derselben Sitzung führt unweigerlich zur Beanstandung und Streichung der GOÄ 1455. Die Dokumentation muss klar belegen, dass es sich um einen singulären Eingriff handelte.

Ein weiterer Fehler ist die Anwendung der Ziffer für minimalinvasive Maßnahmen wie das Anätzen der Perforationsränder oder das Einlegen eines Septumknopfes. Diese Maßnahmen sind nicht mit dem operativen plastischen Verschluss gleichzusetzen und müssen ggf. analog bewertet werden.

Dokumentation der GOÄ 1455: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1455 bei Nachfragen zu sichern. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den spezifischen Leistungsumfang klar belegen.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte, insbesondere im OP-Bericht, enthalten sein:

  • Genaue Diagnose: Lokalisation und Größe der Septumperforation.
  • Symptomatik: Beschreibung der klinischen Beschwerden (z.B. Pfeifen, Epistaxis, Krusten).
  • Operationsverfahren: Detaillierte Beschreibung der durchgeführten Lappenplastik (z.B. Rotations-, Verschiebe- oder Brückenlappen).
  • Abgrenzung: Ein expliziter Hinweis, dass keine weitergehenden Maßnahmen am Knorpel- oder Knochengerüst des Septums (wie bei GOÄ 1447/1448) durchgeführt wurden.

Dokumentation: „Zentrale Nasenscheidewandperforation von ca. 0,5 cm Durchmesser mit störendem Pfeifgeräusch. Plastischer Verschluss mittels unilateraler kaudal gestielter Rotationslappenplastik der Septumschleimhaut. Spannungsfreier Wundverschluss mit Einzelknopfnähten. Keine Mobilisierung oder Resektion von Septumknorpel.“

GOÄ 1455: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1455 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare medizinische Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind:

  • Erschwerte Operationsbedingungen durch besonders enge anatomische Verhältnisse.
  • Stark erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs.
  • Besonders fragile oder vernarbte Schleimhautverhältnisse, die eine mikroskopische Präparation erfordern.
  • Ungewöhnliche Lokalisation der Perforation, die den Zugang erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1455 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • Untersuchung und Beratung: GOÄ 1, 3, 5 oder 6 sowie die HNO-spezifische Untersuchung nach GOÄ 1400/1401.
  • Lokalanästhesie: GOÄ 480 oder 481 (Leitungsanästhesie).
  • Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist eine sehr häufige und sinnvolle Ergänzung. Bei ambulanter Durchführung kann der Zuschlag nach GOÄ 443 (Ambulante Operation der Kategorie B) angesetzt werden.
  • Postoperative Versorgung: Ziffern für die Nachbehandlung, z.B. GOÄ 200 für den Verbandwechsel oder das Entfernen von Tamponaden/Schienen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1455

Die GOÄ 1455 umfasst die plastische Operation zum Verschluss einer Perforation der Nasenscheidewand. Dies beinhaltet typischerweise die Bildung und Verlagerung lokaler Schleimhautlappen, um den Defekt zu decken. Die Ziffer ist für weniger aufwendige Eingriffe ohne große Knorpelrekonstruktion vorgesehen.
Eine Steigerung der GOÄ 1455 bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder Zeitaufwand möglich. Begründungen können beispielsweise besonders enge anatomische Verhältnisse, eine erhöhte Blutungsneigung oder stark vernarbtes Gewebe sein, was den Eingriff erschwert.
Der Hauptunterschied liegt im Umfang des Eingriffs. GOÄ 1455 beschreibt den isolierten plastischen Verschluss einer Perforation, meist mittels Schleimhautlappen. GOÄ 1447 hingegen beinhaltet eine umfangreiche rekonstruktive Operation der gesamten Nasenscheidewand, oft mit Knorpelentnahme und -neuformung.
Nein, die GOÄ 1455 darf nicht neben den Ziffern für Septumoperationen (GOÄ 1445 bis 1448) abgerechnet werden. Wird eine Perforation im Rahmen einer solchen Operation verschlossen, gilt dies als Teilleistung der umfassenderen Ziffer.
Häufige und sinnvolle Kombinationen sind der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ 440. Bei ambulanter Durchführung des Eingriffs kann zudem der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 443 angesetzt werden.
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