Die GOÄ 1445 ist die Ziffer für die klassische submuköse Septumresektion. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung, Abgrenzung und typischen Abrechnungsfehler
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1445
Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand
Die GOÄ-Ziffer 1445 beschreibt eine operative Methode zur Korrektur einer verbogenen Nasenscheidewand (Septumdeviation). Bei diesem Eingriff wird unter der Schleimhaut (submukös) ein Teil des verbogenen Knorpels und/oder Knochens der Nasenscheidewand entfernt (reseziert), um die Nasenatmung zu verbessern.
Diese Ziffer repräsentiert die klassische, rein resezierende Technik. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von den moderneren, plastisch-rekonstruktiven Verfahren, die in den GOÄ-Ziffern 1447 und 1448 abgebildet sind. Bei der reinen Resektion nach GOÄ 1445 wird das entnommene Gewebe verworfen und nicht wieder eingesetzt.
GOÄ 1445 in der Praxis: Abgrenzung zu modernen Septumplastiken
Die GOÄ 1445 kommt zur Anwendung, wenn eine einfache Septumdeviation vorliegt, die durch die alleinige Entnahme von Knorpel- oder Knochenanteilen begradigt werden kann. Die Indikation ist typischerweise eine klinisch relevante Nasenatmungsbehinderung, die durch die Septumdeviation verursacht wird.
Die entscheidende Abgrenzung zu den höher bewerteten Ziffern GOÄ 1447 und 1448 liegt in der Operationstechnik. Sobald entnommenes Knorpel- oder Knochenmaterial bearbeitet (z.B. zerkleinert oder begradigt) und zur Rekonstruktion der Scheidewand wieder eingesetzt (reimplantiert) wird, handelt es sich um eine plastisch-rekonstruktive Maßnahme. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 1447 oder 1448 anstelle der GOÄ 1445 geboten.
Achtung: Die Reimplantation von Resektionsmaterial, auch in zerkleinerter Form (Crushing), ist definitionsgemäß ein plastisch-rekonstruktives Verfahren. Dies schließt die Abrechnung der GOÄ 1445 aus und begründet den Ansatz der GOÄ 1447 oder 1448.
Die Gebührenordnung betrachtet die Nasenscheidewand bei diesem Eingriff als einheitliches Organ. Eine getrennte Abrechnung für Eingriffe am knorpeligen und knöchernen Anteil ist daher nicht möglich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1445
Fallbeispiel 1: Klassische Septumresektion
Ein Patient leidet unter einer ausgeprägten Nasenatmungsbehinderung durch eine C-förmige Knorpeldeviation. Nach Anheben der Schleimhaut wird der verbogene Knorpelanteil submukös entfernt. Das Resektat wird verworfen. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1445.
Fallbeispiel 2: Septumresektion mit Nasenmuschelkaustik
Zusätzlich zur Septumdeviation besteht eine Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln. Im selben Eingriff wird eine submuköse Resektion der Nasenscheidewand und eine Kaustik der Nasenmuscheln beidseits durchgeführt. Korrekte Abrechnung: GOÄ 1445 für die Septum-OP und zusätzlich 2x GOÄ 1435 für die beidseitige Muschelkaustik.
Fallbeispiel 3: Abgrenzung zur Septumplastik (Negativbeispiel)
Bei einer komplexen, posttraumatischen Schiefnase wird die Nasenscheidewand freigelegt. Ein Teil des Knorpels wird entnommen, außerhalb des Körpers begradigt und zur Stabilisierung wieder zwischen die Schleimhautblätter eingesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Rekonstruktion. Die Abrechnung der GOÄ 1445 wäre falsch; stattdessen ist GOÄ 1447 (oder 1448 bei Kombination mit weiteren Maßnahmen) anzusetzen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1445: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 1445 kommt es häufig zu Beanstandungen, wenn die Abgrenzung zu anderen Ziffern nicht sauber erfolgt. Die häufigsten Fehlerquellen sind:
- Falsche Ziffer bei Rekonstruktion: Die häufigste Beanstandung ist die Abrechnung der GOÄ 1445, obwohl laut OP-Bericht eine Knorpelreimplantation stattfand. Dies ist ein klarer Fall für die GOÄ 1447/1448.
- Kombination mit GOÄ 1439: Die GOÄ 1445 ist nicht neben der GOÄ 1439 (Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand) berechnungsfähig. Werden beide Leistungen erbracht, ist die GOÄ 1446 (Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Abtragung von Auswüchsen) die korrekte Ziffer.
- Abrechnung von Tamponaden: Die primäre Wundversorgung, einschließlich einfacher Nasentamponaden, ist Bestandteil der operativen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Einlage spezieller Schienen oder Splints ist jedoch eine Ausnahme.
Dokumentation der GOÄ 1445: Praxisbewährte Hinweise
Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1445 gegenüber Kostenträgern zu rechtfertigen. Der Operationsbericht sollte die durchgeführte Technik klar beschreiben.
Wesentliche Elemente der Dokumentation sind die präoperative Diagnose (z.B. „Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation“), die Beschreibung des operativen Vorgehens und der explizite Hinweis, dass es sich um eine reine Resektion handelte. Das Fehlen einer Beschreibung von rekonstruktiven Schritten stützt den Ansatz der GOÄ 1445.
Dokumentation: „Prä-OP: Deutliche Septumdeviation nach links mit Obstruktion. OP: Hemitransfixionsschnitt rechts, submuköse Tunnelierung und Anhebung der Schleimhautlappen. Resektion des deviierten Knorpel- und Knochenanteils des Septums. Das Resektat wurde verworfen. Schleimhautadaptation. Einlage von Silikonsplints beidseits.“
GOÄ 1445: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Eine solche Steigerung muss mit einer patientenindividuellen, nachvollziehbaren Begründung in der Rechnung versehen werden.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise ein erhöhter technischer Schwierigkeitsgrad durch starke Vernarbungen nach Voroperationen, eine ungewöhnlich starke Blutung während des Eingriffs oder eine besonders komplexe Deformität, die einen erhöhten Zeitaufwand erforderte.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1445 kann sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden, sofern keine Abrechnungsausschlüsse bestehen.
- Operationen an den Nasenmuscheln: z.B. GOÄ 1435 (Kaustik), GOÄ 1436 (Muschelverkleinerung).
- Nasennebenhöhlenchirurgie: z.B. GOÄ 1466 (Eröffnung der Kieferhöhle), GOÄ 1474 (Pansinusoperation).
- Zuschläge: Ggf. Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 442.
- Spezielle Einlagen: Die Einlage von nasalen Schienen oder Splints ist nicht Leistungsbestandteil und wird gesondert mit der Analogziffer GOÄ 2700a abgerechnet.
Tipp: Für die postoperative Entfernung der Splints oder Schienen in einer späteren Sitzung kann die Analogziffer GOÄ 1430a angesetzt werden. Dies ist im Kommentar zur GOÄ explizit vorgesehen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1445
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