GOÄ 1448: Septorhinoplastik korrekt abrechnen & steigern

1448
Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern , , und –, auch in mehreren Sitzungen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
2370
Einfachsatz
138,14 €
1,0x
Regelhöchstsatz
317,72 €
2,3x
Höchstsatz
483,49 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1448 ist die Ziffer für die umfassende Septorhinoplastik. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung korrekt abrechnen, von GOÄ 1447 abgrenzen und Fehler vermei

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1448

Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 –, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1448 beschreibt die umfassende funktionelle Septorhinoplastik. Dieser operative Eingriff zielt auf die Verbesserung der Nasenatmung durch Korrekturen an drei wesentlichen anatomischen Strukturen ab: der knorpeligen und knöchernen Nasenscheidewand (Septum), den intranasalen Weichteilen und dem knöchernen Nasengerüst, auch Nasenpyramide genannt.

Der Leistungsinhalt ist sehr weitreichend und schließt kleinere, im Zuge des Eingriffs durchgeführte Maßnahmen mit ein. Dazu gehören beispielsweise die Leistungen nach GOÄ 1439 (Entfernung von Nasenrachenpolypen), GOÄ 1445 (Blutstillung), GOÄ 1446 (Tamponade) und GOÄ 1456 (Entfernung eines Fremdkörpers). Die Formulierung „auch in mehreren Sitzungen“ verdeutlicht, dass der gesamte operative Komplex als eine Leistungseinheit gilt, selbst wenn Nachkorrekturen oder Tamponadenentfernungen in separaten Sitzungen erfolgen.

GOÄ 1448 in der Praxis: Die umfassende Septorhinoplastik

Die Abrechnung der GOÄ 1448 ist dann gerechtfertigt, wenn eine kombinierte Deformität der inneren und äußeren Nase vorliegt, die eine signifikante funktionelle Beeinträchtigung der Nasenatmung verursacht. Typische Indikationen sind ausgeprägte Septumdeviationen, die mit einer Schiefnase, einer Spannungsnase oder einem Nasenhöcker einhergehen und nur durch einen kombinierten Eingriff behoben werden können.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1447. Während GOÄ 1448 den Eingriff am knöchernen Nasengerüst (z. B. durch Osteotomien) explizit einschließt, wird die GOÄ 1447 für die plastische Korrektur am Septum und den Weichteilen ohne Manipulation der Nasenpyramide angesetzt. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt vom operativen Vorgehen ab.

Tipp: Die Indikation muss klar funktioneller Natur sein. Eine rein ästhetisch motivierte Rhinoplastik ist keine Leistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und muss als Selbstzahlerleistung (IGeL) nach § 2 Abs. 3 GOÄ mit dem Patienten vereinbart werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1448

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Schiefnase

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich nach einer Jahre zurückliegenden Nasenbeinfraktur vor. Er klagt über eine stark behinderte Nasenatmung. Klinisch zeigen sich eine C-förmige Septumdeviation und eine sichtbare knöcherne Schiefstellung der Nasenpyramide.

Begründung und Abrechnung: Zur Wiederherstellung der Funktion sind sowohl die Begradigung des Septums (Septumplastik) als auch die Reposition der knöchernen Strukturen durch laterale und mediale Osteotomien (Rhinoplastik) erforderlich. Dieser kombinierte Eingriff erfüllt exakt den Leistungsinhalt der GOÄ 1448.

Fallbeispiel 2: Spannungsnase mit Nasenklappenstenose

Klinische Situation: Eine Patientin leidet unter einer Obstruktion der Nasenatmung, besonders bei Inspiration. Die Untersuchung ergibt eine hohe Septumdeviation, die zu einer sichtbaren Verbreiterung und Anspannung des Nasenrückens führt (Spannungsnase) und die inneren Nasenklappen verengt.

Begründung und Abrechnung: Die operative Sanierung erfordert eine komplexe Septumrekonstruktion sowie eine Verschmälerung und Neupositionierung der knöchernen Nasenpyramide, um die Nasenklappen zu öffnen. Da sowohl das Septum als auch das knöcherne Gerüst korrigiert werden, ist die GOÄ 1448 die korrekte Ziffer.

Fallbeispiel 3: Sattelnase mit Atmungsbehinderung

Klinische Situation: Ein Patient mit Zustand nach mehrfachen Voroperationen am Septum entwickelt eine Sattelnase durch Knorpelverlust. Dies führt nicht nur zu einer ästhetischen Deformität, sondern auch zu einem Kollaps der Nasenflügel bei der Einatmung.

Begründung und Abrechnung: Die Korrektur erfordert den Aufbau des Nasenrückens mit Knorpeltransplantaten (z.B. aus der Rippe oder Ohrmuschel) und stabilisierende Osteotomien am Nasengerüst. Diese aufwendige plastische Rekonstruktion zur funktionellen Wiederherstellung wird ebenfalls nach GOÄ 1448 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1448: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die zusätzliche Berechnung von Leistungen, die bereits Bestandteil der GOÄ 1448 sind. Kostenträger und Beihilfestellen prüfen dies besonders kritisch.

Besonders relevant ist der Abrechnungsausschluss für Osteotomien. Die Durchführung von Korrekturen an der knöchernen Nasenpyramide, beispielsweise nach GOÄ 2250 (Osteotomie eines kleinen Knochens), ist explizit Leistungsbestandteil der GOÄ 1448 und darf nicht separat angesetzt werden. Gleiches gilt für die Ziffern 2255 und 2256 für Knochenspanentnahmen, wenn diese zur Rekonstruktion der Nase dienen.

Ein weiterer Fehlerpunkt ist die Verwechslung mit GOÄ 1447. Wird im OP-Bericht keine Maßnahme am knöchernen Gerüst (z.B. Osteotomie, Abtragung eines Knochenhöckers) beschrieben, kann die Abrechnung der GOÄ 1448 auf die niedrigere bewertete GOÄ 1447 gekürzt werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1448 mit Ziffern wie 1430, 1438, 1439, 1445-1447, 1455, 1456, 2250, 2253, 2255 und 2256 ist laut Gebührenordnung ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet die Turbinoplastik, die unter bestimmten Umständen zusätzlich berechnet werden darf.

Dokumentation der GOÄ 1448: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit des umfassenden Eingriffs zu belegen und die Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Die funktionelle Beeinträchtigung muss im Vordergrund stehen.

Die Patientenakte sollte präoperative Befunde wie Ergebnisse der Rhinomanometrie, der akustischen Rhinometrie oder der Endoskopie enthalten. Eine Fotodokumentation der äußeren Nase ist ebenfalls sehr empfehlenswert. Der Operationsbericht muss die durchgeführten Schritte an allen drei Komponenten (Septum, Weichteile, Knochen) detailliert beschreiben.

Dokumentation: „Prä-OP: Deutliche Septumdeviation nach rechts mit Kontakt zum Muschelkopf, knöcherne Schiefnase nach links. Rhinomanometrie zeigt eine um 70% reduzierte Luftpassage rechts. OP-Verfahren: Extrakorporale Septumrekonstruktion, mediale und laterale Osteotomien zur Mobilisierung und Mittellinienreposition der Nasenpyramide. Post-OP: Gerade Nasenachse, freie Atemwege.“

GOÄ 1448: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Dies erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise erhebliche Vernarbungen durch Voroperationen, die eine Präparation erschweren, die Notwendigkeit komplexer Knorpeltransplantationen (z.B. Spreader Grafts, Shield Grafts) oder eine ausgeprägte posttraumatische Deformität mit multiplen Frakturlinien.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl viele Ziffern ausgeschlossen sind, gibt es sinnvolle und erlaubte Kombinationen. Eine der wichtigsten ist die Abrechnung von Eingriffen an den Nasenmuscheln. Gemäß einem Beschluss der Bundesärztekammer kann bei medizinischer Indikation (z.B. Muschelhyperplasie) die GOÄ 1438 (Kauterisation) oder die GOÄ 2382 analog (Turbinoplastik) neben der GOÄ 1448 berechnet werden.

Zusätzlich kann der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ 445 angesetzt werden, sofern die Kriterien dafür erfüllt sind. Allgemeine Ziffern für Beratung (z.B. GOÄ 3), Untersuchungen (z.B. GOÄ 6) und Anästhesieleistungen sind ebenfalls wie üblich kombinierbar.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1448

Der entscheidende Unterschied liegt im Eingriff am knöchernen Nasengerüst. GOÄ 1448 wird für die Septorhinoplastik abgerechnet, die eine Korrektur am Septum, den Weichteilen UND der knöchernen Nasenpyramide umfasst. GOÄ 1447 hingegen beschreibt den Eingriff nur am Septum und den Weichteilen, ohne Osteotomien oder andere Manipulationen am Knochen.
Nein, die zusätzliche Abrechnung von Osteotomien nach GOÄ 2250 ist nicht möglich. Korrekturen an der knöchernen Nasenpyramide, wie Osteotomien, sind expliziter Leistungsbestandteil der GOÄ 1448 und mit deren Bewertung abgegolten. Dies ist ein häufiger Grund für Rechnungskürzungen.
Eine Steigerung ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder Zeitaufwand gerechtfertigt. Dies kann bei ausgeprägten posttraumatischen Deformitäten, starken Vernarbungen durch Voroperationen oder bei der Notwendigkeit komplexer Rekonstruktionstechniken mit Knorpeltransplantaten der Fall sein. Eine patientenindividuelle Begründung ist zwingend erforderlich.
Nein, die GOÄ 1448 ist ausschließlich für Eingriffe zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung vorgesehen. Rein ästhetisch motivierte Operationen sind keine Leistung der Krankenversicherung und müssen als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOÄ privat mit dem Patienten vereinbart und abgerechnet werden.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Liegt eine medizinische Indikation für einen Eingriff an den Nasenmuscheln vor (z.B. eine Hyperplasie), kann laut einem Beschluss der Bundesärztekammer die GOÄ 1438 oder die GOÄ 2382 analog zusätzlich zur GOÄ 1448 angesetzt werden. Dies sollte im OP-Bericht gut begründet sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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