GOÄ 1446: Septumresektion mit Leiste korrekt abrechnen

1446
Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
739
Einfachsatz
43,07 €
1,0x
Regelhöchstsatz
99,06 €
2,3x
Höchstsatz
150,75 €
3,5x

GOÄ 1446: Die korrekte Abrechnung der Septumresektion mit knöcherner Leiste. Inklusive Praxisbeispielen, Kombinationsmöglichkeiten und Tipps zur Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1446

Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste

Die GOÄ-Ziffer 1446 beschreibt einen operativen Eingriff zur Korrektur einer Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation). Der Kern dieser Leistung ist die submuköse Resektion, bei der unter Schonung der Schleimhaut Anteile des verbogenen Septums entfernt werden.

Im Leistungsumfang enthalten sind alle resizierenden Maßnahmen am knorpeligen (Lamina quadrangularis) und knöchernen (Lamina perpendicularis, Vomer) Nasenseptum. Das entscheidende Merkmal der Ziffer 1446 ist die zusätzliche Resektion einer ausgedehnten knöchernen Leiste (Septumsporn), die eine signifikante Obstruktion verursacht.

GOÄ 1446 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1446 ist bei Patienten indiziert, die unter einer schweren Nasenatmungsbehinderung leiden, welche durch eine komplexe Septumdeviation mit einem prominenten knöchernen Sporn verursacht wird. Solche Leisten können tief im Naseninneren liegen und erfordern einen erhöhten operativen Aufwand.

Die klare Abgrenzung zur GOÄ 1445 (Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand) ist essenziell. Während GOÄ 1445 die alleinige Korrektur der Deviation beschreibt, kommt GOÄ 1446 nur dann zur Anwendung, wenn zusätzlich eine ausgedehnte knöcherne Leiste entfernt wird. Diese Differenzierung muss im Operationsbericht eindeutig dokumentiert sein.

Tipp: Fotografische oder endoskopische Dokumentation des präoperativen Befunds kann die Notwendigkeit der Leistenresektion untermauern und die Abrechnung der GOÄ 1446 gegenüber Kostenträgern absichern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1446

Fallbeispiel 1: Chronische Nasenatmungsbehinderung

Ein 45-jähriger Patient klagt über eine seit Jahren bestehende, einseitig betonte Nasenatmungsbehinderung. Die Nasenendoskopie zeigt eine C-förmige Septumdeviation mit einem massiven, bodennahen Knochensporn, der das untere Nasenmuschel an die laterale Nasenwand drückt. Es erfolgt eine Septumplastik mit gezielter Resektion dieser ausgedehnten Leiste. Die korrekte Abrechnung für diesen Eingriff ist die GOÄ 1446.

Fallbeispiel 2: Rezidivierende Sinusitis

Eine Patientin leidet unter wiederkehrenden Nasennebenhöhlenentzündungen. Im CT zeigt sich eine knöcherne Leiste des Septums, die den Zugang zum mittleren Nasengang (Infundibulum) blockiert und so die Belüftung der Kieferhöhle stört. Im Rahmen einer endoskopischen Nasennebenhöhlen-OP wird die Leiste gezielt abgetragen, um die Drainage zu verbessern. Neben den Ziffern für die NNH-OP ist die GOÄ 1446 für die Leistenresektion anzusetzen.

Fallbeispiel 3: Kombinierter Eingriff mit Muschelplastik

Bei einem Patienten wird eine ausgeprägte Septumdeviation mit Sporn sowie eine hyperplastische untere Nasenmuschel diagnostiziert. Es wird eine Septumplastik mit Resektion der knöchernen Leiste und eine schleimhautschonende Verkleinerung der Nasenmuschel (Turbinoplastik) durchgeführt. Abgerechnet werden die GOÄ 1446 und zusätzlich die GOÄ 2382 analog für die Turbinoplastik.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1446: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Grund für Beanstandungen ist eine unzureichende Dokumentation, die den Mehraufwand der Leistenresektion nicht belegt. Kostenträger kürzen dann oft auf die niedriger bewertete GOÄ 1445.

Ein weiterer Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Die GOÄ 1445 ist eine Teilleistung der GOÄ 1446 und darf nicht daneben abgerechnet werden. Ebenso sind andere Septum-Operationen wie die GOÄ 1447 oder 1448 ausgeschlossen.

Achtung: Die alleinige Entfernung kleinerer Knorpel- oder Knochenkanten rechtfertigt noch nicht den Ansatz der GOÄ 1446. Der Begriff „ausgedehnt“ impliziert eine klinisch relevante, strukturelle Veränderung, deren Entfernung einen eigenständigen operativen Aufwand darstellt.

Auch die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 1440 (Entfernung einzelner Polypen) ist laut Abrechnungsausschluss nicht gestattet, da dies oft als Teil des Zugangs oder als geringfügige Nebenleistung gewertet wird. Die Entfernung mehrerer oder schwer zugänglicher Polypen (GOÄ 1441) kann jedoch als eigenständige Leistung abrechnungsfähig sein, wenn sie einen separaten Eingriff darstellt.

Dokumentation der GOÄ 1446: Praxisbewährte Hinweise

Eine stichhaltige Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1446. Der Operationsbericht muss die Leistung klar und nachvollziehbar beschreiben.

Folgende Punkte sollten enthalten sein: Beschreibung der Septumdeviation, genaue Lokalisation und Größe der knöchernen Leiste sowie die Beschreibung der chirurgischen Schritte zu deren Entfernung. Die Verwendung von Begriffen wie „ausgedehnter knöcherner Sporn“ oder „prominente knöcherne Leiste“ ist entscheidend.

Dokumentationsbeispiel: „Submuköse Mobilisierung des Septumknorpels und der Knochenanteile. Darstellung einer ca. 1,5 cm langen, prominenten knöchernen Leiste am Übergang vom Vomer zur Lamina perpendicularis rechts, welche die Nasenhaupthöhle signifikant einengt. Gezielte Resektion der Leiste mit Meißel und Zange. Reposition des Septums in die Mittellinie.“

GOÄ 1446: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ist möglich, wenn besondere Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand oder spezielle Umstände vorlagen. Dies muss in der Rechnung für den Patienten verständlich begründet werden. Mögliche Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, eine ungewöhnlich harte Knochenstruktur oder eine erschwerte Blutstillung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1446 kann sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Ziffer sind. Erlaubte Kombinationen umfassen zum Beispiel:

  • GOÄ 1438: Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel.
  • GOÄ 2382 analog: Schleimhautschonende plastische Operation an der Nasenmuschel (z. B. Turbinoplastik).
  • GOÄ 2250: Abtragung der Spina nasalis anterior.
  • GOÄ 2700 analog: Einlage von nasalen Schienen oder Silikonfolien zur Stabilisierung (operationsabschließend).
  • GOÄ 1430 analog: Postoperative Entfernung der eingelegten Schienen.
  • Zuschlag 443: Zuschlag für ambulante Operationen bei Erfüllung der Kriterien.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1446

Der entscheidende Unterschied ist die in GOÄ 1446 enthaltene Resektion einer „ausgedehnten knöchernen Leiste“ (Septumsporn). GOÄ 1445 beschreibt die submuköse Septumresektion ohne diesen spezifischen Mehraufwand und ist daher niedriger bewertet. Die Dokumentation des Sporns ist für die Abrechnung der GOÄ 1446 unerlässlich.
Ja, die Kombination mit Eingriffen an den Nasenmuscheln ist zulässig und häufig. Leistungen wie die Conchotomie (GOÄ 1438) oder eine Turbinoplastik (GOÄ 2382 analog) stellen separate operative Eingriffe dar und können zusätzlich zur GOÄ 1446 abgerechnet werden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung für einen besonderen Aufwand. Beispiele hierfür sind erhebliche Vernarbungen durch Voroperationen, eine ungewöhnlich harte Knochensubstanz der Leiste oder ein erhöhter Zeitaufwand durch komplizierte Blutstillung.
Nein, die Einlage von Nasenschienen, sogenannten Splints oder Silikonfolien, ist nicht im Leistungsumfang der GOÄ 1446 enthalten. Diese Maßnahme kann separat und analog nach GOÄ-Ziffer 2700 abgerechnet werden. Auch die spätere Entfernung ist mit GOÄ 1430 analog berechnungsfähig.
Die wichtigste Voraussetzung für eine anerkannte Abrechnung ist die explizite Dokumentation der „ausgedehnten knöchernen Leiste“ im Operationsbericht. Es sollte die genaue Lage und Größe des Sporns sowie der operative Schritt seiner Entfernung beschrieben werden, um die Leistung von der einfacheren GOÄ 1445 abzugrenzen.
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