Die GOÄ 1441 deckt die Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger Neubildungen ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Steigerung und Kombinatio
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1441
Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1441 beschreibt einen operativen Eingriff in der Nasenhaupthöhle. Die Leistung umfasst die Entfernung von mehreren Nasenpolypen auf einer Seite. Alternativ kann die Ziffer auch für die Entfernung einer einzelnen, aber schwierig zu operierenden Neubildung angesetzt werden.
Ein wesentliches Merkmal der Leistungslegende ist der Zusatz „auch in mehreren Sitzungen“. Dies bedeutet, dass die Ziffer 1441 für die Behandlung einer Nasenseite nur einmalig berechnungsfähig ist, selbst wenn die vollständige Entfernung der Polypen oder der Neubildung mehrere Termine erfordert. Die Leistung ist streng seitenbezogen zu verstehen.
GOÄ 1441 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die GOÄ 1441 kommt bei typischen Krankheitsbildern wie der chronischen Rhinosinusitis mit Polyposis (CRScNP) zur Anwendung. Sie ist immer dann indiziert, wenn auf einer Nasenseite nicht nur ein einzelner, unkomplizierter Polyp, sondern ein multiples oder komplexes Geschehen vorliegt.
Die Abgrenzung zu ähnlichen Ziffern ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung. Während die GOÄ 1439 die Entfernung eines einzelnen, einfachen Polypen beschreibt, ist die GOÄ 1441 für den Fall von mehr als einem Polypen vorgesehen. Die GOÄ 1440 (Entfernung eines Polypen unter erschwerten Bedingungen) wird durch die GOÄ 1441 bei Vorliegen mehrerer Polypen verdrängt.
Tipp: Laut einem Beschluss der Bundesärztekammer ist auch die Resektion von Polypen, die aus einer Nasennebenhöhle in die Nasenhaupthöhle vorwuchern (z.B. Choanalpolypen), dem Eingriff nach GOÄ 1441 zuzuordnen. Dies gilt aufgrund der typischerweise erhöhten operativen Schwierigkeit.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1441
Fallbeispiel 1: Multiple Polyposis nasi
Ein Patient stellt sich mit stark behinderter Nasenatmung rechts vor. Endoskopisch zeigt sich eine massive Polyposis, die den gesamten mittleren Nasengang ausfüllt. In lokaler Anästhesie werden endoskopisch-mikroskopisch zahlreiche Polypen auf der rechten Seite abgetragen.
Begründung: Die Leistungslegende „Entfernung mehrerer Nasenpolypen“ ist erfüllt. Die Abrechnung erfolgt pro betroffener Nasenseite.
Korrekte Abrechnung: 1 x GOÄ 1441 (für die rechte Seite)
Fallbeispiel 2: Schwierig lokalisierte Neubildung
Bei einer Patientin wird ein breitbasig aufsitzendes, stark vaskularisiertes Fibrom an der hinteren Kante des Nasenseptums links entdeckt. Die Entfernung gestaltet sich aufgrund der starken Blutungsneigung und der schlechten Zugänglichkeit als schwierig.
Begründung: Hier greift der zweite Teil der Leistungslegende: „schwieriger zu operierender Neubildungen“. Die Schwierigkeit muss in der Dokumentation nachvollziehbar begründet werden.
Korrekte Abrechnung: 1 x GOÄ 1441 (für die linke Seite)
Fallbeispiel 3: Beidseitiger Befund mit Septumkorrektur
Ein Patient leidet unter einer beidseitigen Polyposis nasi sowie einer Septumdeviation. In einer Sitzung werden die Polypen auf beiden Seiten entfernt und zusätzlich eine Septumplastik durchgeführt.
Begründung: Die GOÄ 1441 ist seitengetrennt berechnungsfähig. Die Septumoperation nach GOÄ 1447/1448 ist ein eigenständiger Eingriff und kann daneben abgerechnet werden.
Korrekte Abrechnung: 2 x GOÄ 1441 (1x für rechts, 1x für links), 1 x GOÄ 1447
Häufige Fehler bei der GOÄ 1441: Was Prüfer beanstanden
Einer der häufigsten Fehler ist die mehrfache Abrechnung der GOÄ 1441 für dieselbe Nasenseite in verschiedenen Sitzungen. Der Leistungstext schließt dies mit der Formulierung „auch in mehreren Sitzungen“ explizit aus. Die Ziffer deckt den gesamten Behandlungsfall für die Polypenentfernung auf einer Seite ab.
Ein weiterer Punkt, der oft zu Beanstandungen führt, ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Die GOÄ 1441 darf nicht neben den Ziffern 1430, 1439 und 1440 für dieselbe Nasenseite angesetzt werden. Die für den Eingriff notwendige Endoskopie (GOÄ 1430) ist bereits Bestandteil der Leistung.
Achtung: Die Entfernung von hyperplastischen Veränderungen direkt an der Nasenscheidewand (Septumpolypen) ist nicht nach GOÄ 1441 abrechenbar, wenn gleichzeitig eine Septumoperation (GOÄ 1447/1448) erfolgt. Diese Manipulationen sind dann bereits in der Leistung für die Septum-OP enthalten.
Dokumentation der GOÄ 1441: Praxisbewährte Hinweise
Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist unerlässlich, um die Abrechnung der GOÄ 1441 zu sichern. Sie sollte die Kriterien der Leistungslegende klar widerspiegeln. Notwendig sind Angaben zur Lokalisation (Nasenseite) und zum Befund (Anzahl der Polypen oder Grund der Schwierigkeit).
Die Dokumentation sollte den operativen Eingriff detailliert beschreiben. Dies umfasst die verwendete Technik (z.B. Schlinge, Shaver), die Lokalisation der entfernten Gewebeanteile und den postoperativen Befund. Bei einer schwierigen Neubildung muss die Ursache der Erschwernis (z.B. starke Blutung, ungünstige Lage, Größe) explizit vermerkt werden.
Dokumentation: „Rechts: Endoskopische Polypektomie im mittleren Nasengang, Entfernung von >5 Polypen mittels Shaver. Links: o.p.B. Diagnose: Chronische Rhinosinusitis mit Polyposis rechts.“
GOÄ 1441: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1441 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine schriftliche, patientenindividuelle Begründung. Mögliche Gründe sind beispielsweise eine extreme Blutungsneigung, besonders schwierige anatomische Verhältnisse (z.B. enge Nase, Vernarbungen nach Vor-OPs) oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1441 lässt sich sinnvoll mit anderen Ziffern kombinieren, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind.
- GOÄ 1447/1448 (Septumplastik): Wie im Beschluss der BÄK klargestellt, ist die Kombination zulässig, da es sich um einen separaten Eingriff an einer anderen anatomischen Struktur handelt.
- GOÄ 1426 (Muschelkaustik): Oftmals ist zusätzlich eine Verkleinerung der Nasenmuscheln indiziert. Diese Leistung ist neben der GOÄ 1441 berechnungsfähig.
- Zuschläge: Je nach Art der Anästhesie können die Zuschläge nach den Nrn. 440 (Lokalanästhesie) bis 442 (Vollnarkose) hinzukommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1441
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