GOÄ 1447: Septumplastik korrekt abrechnen & steigern

1447
Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern , , und –, auch in mehreren Sitzungen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
1660
Einfachsatz
96,76 €
1,0x
Regelhöchstsatz
222,55 €
2,3x
Höchstsatz
338,66 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1447 ist der Schlüssel zur Abrechnung der Septumplastik. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung korrekt ansetzen, Fehler vermeiden und Kombinationen

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1447

Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 –, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1447 beschreibt die operative Korrektur der Nasenscheidewand, auch als Septumplastik bekannt. Ziel des Eingriffs ist die funktionelle Wiederherstellung einer freien Nasenatmung. Die Leistung umfasst alle notwendigen Maßnahmen am knorpeligen und knöchernen Anteil des Septums, wie beispielsweise an der Lamina quadrangularis, der Lamina perpendicularis und dem Vomer.

Wichtig ist, dass diese Ziffer ausschließlich für Eingriffe an den inneren Nasenstrukturen gilt. Korrekturen am äußeren knöchernen Nasengerüst (Nasenpyramide) sind hier nicht enthalten. Die Formulierung „auch in mehreren Sitzungen“ stellt klar, dass der gesamte Korrekturprozess mit dieser Ziffer abgegolten ist, selbst wenn Nachkorrekturen erforderlich werden.

GOÄ 1447 in der Praxis: Anwendung bei Septumdeviation und funktionellen Störungen

Die Ziffer 1447 kommt zur Anwendung, wenn bei einem Patienten eine Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung) vorliegt, die zu einer klinisch relevanten Behinderung der Nasenatmung führt. Typische Indikationen sind chronische Nasenatmungsbehinderung, rezidivierende Sinusitiden durch Ventilationsstörungen oder therapieresistentes Schnarchen.

Die Abgrenzung zur GOÄ 1448 ist entscheidend: Sobald im Rahmen des Eingriffs auch Osteotomien an der knöchernen Nasenpyramide zur Formveränderung der äußeren Nase durchgeführt werden (Septorhinoplastik), ist anstelle der GOÄ 1447 die höher bewertete GOÄ 1448 anzusetzen. Die GOÄ 1447 ist somit die Ziffer für die rein funktionelle, endonasale Septumkorrektur.

Tipp: Eine präoperative Rhinomanometrie oder akustische Rhinometrie kann die funktionelle Beeinträchtigung objektivieren und die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs gegenüber den Kostenträgern untermauern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1447

Fallbeispiel 1: Klassische Septumplastik

Ein 45-jähriger Patient klagt über eine seit Jahren bestehende, einseitig betonte Nasenatmungsbehinderung. Die endoskopische Untersuchung zeigt eine ausgeprägte S-förmige Septumdeviation. Es wird eine Septumplastik durchgeführt, bei der Knorpel- und Knochenanteile begradigt und repositioniert werden.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1447, ggf. zuzüglich Zuschlag für ambulante Operation nach GOÄ 445.

Fallbeispiel 2: Septumplastik mit Korrektur der Spina nasalis anterior

Bei einer Patientin mit starker Nasenatmungsbehinderung wird neben einer Septumdeviation eine prominente Spina nasalis anterior diagnostiziert, die den Naseneingang zusätzlich verengt. Während der Septumplastik wird die Spina nasalis anterior operativ abgetragen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1447 für die Septumplastik und zusätzlich GOÄ 2250 für die Abtragung eines Knochenvorsprungs an der Spina.

Fallbeispiel 3: Revisions-Septumplastik mit Knorpeltransplantation

Ein Patient leidet nach einer Voroperation an einer Instabilität des Septums mit beginnender Sattelnasenbildung. Zur Stabilisierung und Rekonstruktion wird eine Revisions-Septumplastik durchgeführt, bei der Knorpelmaterial (z.B. aus dem resezierten Septumanteil) als Transplantat zur Stützung des Nasenrückens verwendet wird.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1447 für die Septumkorrektur und zusätzlich GOÄ 2253 analog für den plastischen Wiederaufbau des Nasenrückens.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1447: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die gesonderte Berechnung von Teilleistungen, die bereits im Leistungsumfang der GOÄ 1447 enthalten sind. Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen hier regelmäßig die Rechnung.

Folgende Leistungen sind mit der GOÄ 1447 abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig:

  • Nasentamponade: Die Einlage einer vorderen (GOÄ 1425) oder beidseitigen (GOÄ 1426) Nasentamponade zur Blutstillung oder Schienung ist eine operationsabschließende Maßnahme und inkludiert.
  • Intraoperative Blutstillung: Maßnahmen zur Blutstillung während der Operation (z.B. nach GOÄ 1429 oder 1435) sind integraler Bestandteil des Eingriffs.
  • Zugangsleistungen: Operative Schritte, die lediglich dem Zugang zum Septum dienen (z.B. eine Muschelkaustik zur besseren Übersicht), sind nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht gesondert abrechenbar.

Achtung: Die Abtragung der Lamina perpendicularis oder die Knochenzerbrechung zur Begradigung von Restseptumanteilen sind ebenfalls Teilleistungen der GOÄ 1447 und rechtfertigen keinen Analogansatz (z.B. nach GOÄ 2256 oder 2267).

Dokumentation der GOÄ 1447: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1447, insbesondere bei Steigerungen, zu sichern. Der Operationsbericht sollte die medizinische Notwendigkeit und den durchgeführten Aufwand klar widerspiegeln.

Wichtige Dokumentationsinhalte sind:

  • Die genaue Diagnose (z.B. „hochgradige Septumdeviation nach rechts mit knöchernem Leistensporn am Vomer“).
  • Eine detaillierte Beschreibung der Operationsschritte (z.B. Schnittführung, Mobilisation des Mukoperichondriums, Resektion und/oder Reposition von Knorpel und Knochen, Nahtverschluss).
  • Vermerk über eingebrachte Materialien wie Silikonsplints oder Tamponaden.

Dokumentation: Dg.: Symptomatische C-förmige Septumdeviation. Th.: Septumplastik in ITN. Hemitransfixionsschnitt links, Tunnelierung des Mukoperichondriums und -periosts bds. Resektion der deviierten Knorpel- und Knochenanteile der Lamina perpendicularis. Reposition des Restseptums in die Mittellinie. Fixation mittels transseptaler Matratzennaht. Einlage von Doyle-Splints bds.

GOÄ 1447: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine aussagekräftige, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor sind beispielsweise:

  • Massive Verwachsungen oder Narbenbildung nach Voroperationen.
  • Umfangreiche knöcherne Sporn- oder Leistenbildung, die eine aufwendige Abtragung erfordert.
  • Erschwerte Präparation bei perforationsgefährdeter Schleimhaut.
  • Überdurchschnittlich starke Blutungen während des Eingriffs.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1447 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern es sich nicht um ausgeschlossene oder inkludierte Leistungen handelt.

  • Erlaubte Kombinationen: GOÄ 2250 (Abtragung der Spina nasalis anterior), GOÄ 2253 analog (plastischer Wiederaufbau bei Sattelnase/Dysplasie), GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen).
  • Postoperative Leistungen: GOÄ 1427 analog (einmalige Entfernung von Nasentamponaden), GOÄ 1430 analog (einmalige Entfernung von Splints/Silikonfolien).
  • Ausgeschlossene Kombinationen: GOÄ 1448 (Septorhinoplastik), GOÄ 1439, 1445, 1446, 1456 (sind im Leistungstext bereits als ggf. eingeschlossen aufgeführt).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1447

Der Hauptunterschied liegt im Operationsgebiet. GOÄ 1447 wird für die rein funktionelle Korrektur der inneren Nasenscheidewand abgerechnet, während GOÄ 1448 zum Ansatz kommt, wenn zusätzlich das äußere knöcherne Nasengerüst (Nasenpyramide) durch Osteotomien korrigiert wird (Septorhinoplastik).
Nein, die Einlage einer Nasentamponade (GOÄ 1425 oder 1426) gilt als operationsabschließende Maßnahme und ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1447. Eine gesonderte Berechnung ist laut Beschlüssen der Bundesärztekammer nicht zulässig.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderen, patientenbezogenen Schwierigkeiten oder einem außergewöhnlichen Zeitaufwand gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind starke Verwachsungen nach Voroperationen, eine komplizierte Anatomie oder ein erhöhter Blutverlust, was in der Rechnung begründet werden muss.
Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind beispielsweise GOÄ 2250 für die Abtragung der Spina nasalis anterior oder die Analogziffer GOÄ 2253 für komplexe Rekonstruktionen des Nasenrückens. Zudem kann bei ambulanten Eingriffen ein entsprechender Zuschlag (z.B. GOÄ 445) angesetzt werden.
Nein, die postoperative Entfernung von eingelegten Schienen oder Silikonsplints ist nicht in der GOÄ 1447 enthalten. Diese Leistung kann als eigenständiger Akt in einer späteren Sitzung analog nach GOÄ 1430 abgerechnet werden.
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