GOÄ 1427: Fremdkörperentfernung Nase – Abrechnung & Tipps

1427
Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern , als selbständige Leistung
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
95
Einfachsatz
5,54 €
1,0x
Regelhöchstsatz
12,74 €
2,3x
Höchstsatz
19,39 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1427 regelt die Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, analogen Anwendung und typischen Fehlern.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1427

Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1427 beschreibt die Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninneren. Der Leistungstext ist bewusst im Plural gehalten („Fremdkörpern“), was bedeutet, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden kann, unabhängig von der Anzahl der entfernten Objekte oder ob diese aus einer oder beiden Nasenhaupthöhlen stammen.

Die Formulierung „aus dem Naseninnern“ umfasst den gesamten Bereich der inneren Nase, von den Nasenvorhöfen bis zu den hinteren Abschnitten der Nasenhaupthöhlen. Entscheidend ist zudem der Zusatz „als selbständige Leistung“. Dies schließt aus, dass die Entfernung abgerechnet wird, wenn sie lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen, umfassenderen Leistung ist.

GOÄ 1427 in der Praxis: Anwendung, Indikation und analoge Abrechnung

In der Praxis kommt die GOÄ 1427 häufig bei Kindern zum Einsatz, die sich Kleinteile wie Perlen, Erbsen oder Papierschnipsel in die Nase eingeführt haben. Bei Erwachsenen können es beispielsweise Insekten, Pflanzenteile oder Materialreste sein, die in die Nase gelangen. Die Entfernung erfolgt in der Regel unter Sicht mit speziellen Instrumenten wie einem Häkchen, einer Zange oder mittels Absaugung.

Eine besonders wichtige und häufige Anwendung ergibt sich aus einem Beschluss der Bundesärztekammer: Die postoperative Entfernung von Nasentamponaden nach Eingriffen an der Nase oder den Nasennebenhöhlen ist analog nach GOÄ 1427 abrechenbar. Auch hier gilt: Die Ziffer kann nur einmal pro Sitzung angesetzt werden, selbst wenn Tamponaden aus beiden Nasenseiten entfernt werden.

Achtung: Für die Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints ist nicht die GOÄ 1427 analog, sondern die GOÄ 1430 analog (Entfernung von Fäden oder Klammern aus dem Naseninnern) die korrekte Ziffer. Eine saubere Abgrenzung ist hier für eine korrekte Abrechnung essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1427

Fallbeispiel 1: Kind mit Spielzeugperle in der Nase

Klinische Situation: Ein 4-jähriges Kind wird von den Eltern vorgestellt, da es sich eine kleine Plastikperle in das linke Nasenloch gesteckt hat. Die Perle ist bei der Rhinoskopie im vorderen Nasengang sichtbar.

Begründung und Abrechnung: Nach einer kurzen Untersuchung (z.B. GOÄ 5) wird die Perle mit einem feinen Häkchen entfernt. Die Entfernung stellt eine eigenständige Leistung dar und wird mit GOÄ 1427 abgerechnet. Aufgrund des jungen Alters und der notwendigen Kooperation kann eine Steigerung über den Regelhöchstsatz begründet werden.

Fallbeispiel 2: Postoperative Tamponadenentfernung

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich drei Tage nach einer Septumplastik zur Entfernung der beidseitig eingelegten Nasentamponaden vor.

Begründung und Abrechnung: Die Entfernung der Tamponaden ist eine gesonderte Leistung nach Abschluss der eigentlichen Operation. Gemäß Beschluss der BÄK wird hierfür die GOÄ 1427 analog angesetzt. Obwohl aus beiden Nasenhöhlen Material entfernt wird, ist die Ziffer nur einmal abrechenbar.

Fallbeispiel 3: Mehrere Fremdkörper in beiden Nasenlöchern

Klinische Situation: Ein Patient hat sich bei Gartenarbeiten versehentlich mehrere kleine Holzsplitter in beide Nasenlöcher eingeatmet. Drei Splitter werden aus der rechten und zwei aus der linken Nasenhaupthöhle entfernt.

Begründung und Abrechnung: Trotz der Entfernung von insgesamt fünf Fremdkörpern aus beiden Nasenseiten in derselben Sitzung darf die GOÄ 1427 nur einmal berechnet werden. Die Leistungslegende deckt die Entfernung von „Fremdkörpern“ (Plural) pro Sitzung ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1427: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1427 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen sollten vermieden werden, um Kürzungen zu entgehen.

  • Mehrfachabrechnung in einer Sitzung: Der häufigste Fehler ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 1427, wenn mehrere Fremdkörper oder Fremdkörper aus beiden Nasenseiten entfernt werden. Dies ist nicht zulässig.
  • Abrechnung neben GOÄ 1428: Die GOÄ 1427 darf nicht neben der GOÄ 1428 (Entfernung von Fremdkörpern aus dem Nasenrachenraum) für dieselbe Sitzung abgerechnet werden. Es handelt sich um unterschiedliche anatomische Lokalisationen, die eine klare Abgrenzung erfordern.
  • Fehlende Selbstständigkeit: Wird ein Fremdkörper im Rahmen einer anderen Maßnahme (z.B. während einer Nasennebenhöhlen-Endoskopie aus diagnostischen Gründen) quasi „im Vorbeigehen“ mitentfernt, ist die Leistung nicht selbstständig und somit nicht gesondert berechnungsfähig.

Dokumentation der GOÄ 1427: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und unerlässlich, um eventuelle Steigerungsfaktoren zu begründen. Die Dokumentation sollte die wesentlichen Aspekte der Leistungserbringung widerspiegeln.

Folgende Punkte sollten in der Patientenakte vermerkt werden:

  • Art und Anzahl der entfernten Fremdkörper.
  • Lokalisation (z.B. linke/rechte Nasenhaupthöhle, vorderer/hinterer Abschnitt).
  • Methode der Entfernung (z.B. mit Zange, Häkchen, Absaugung).
  • Besondere Schwierigkeiten oder Umstände (z.B. unkooperatives Kind, tief sitzender Fremdkörper, Blutungsneigung), die eine Steigerung des Honorars rechtfertigen.

Tipp: Eine kurze, aber präzise Dokumentation sichert die Abrechnung ab. Beispiel: „Entfernung einer ca. 5mm großen Kunststoffperle aus dem mittleren Nasengang links mittels Fremdkörperhäkchen bei erschwerter Sicht durch Schwellung. Patient (4 J.) sehr unruhig.“

GOÄ 1427: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1427 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch einen tief verkeilten oder schwer zugänglichen Fremdkörper.
  • Erhöhte Schwierigkeit bei einem unkooperativen Patienten (insbesondere bei Kleinkindern).
  • Besonderer technischer Aufwand, z.B. durch den Einsatz eines Operationsmikroskops (GOÄ 488 zusätzlich berechenbar).
  • Erhöhtes Risiko, z.B. bei scharfkantigen Fremdkörpern oder starker Blutungsneigung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1427 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 5 oder GOÄ 6 (HNO-Status).
  • Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie) oder GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie), falls zur schmerzfreien Entfernung erforderlich.
  • Zuschlag für ambulante Operationen: Je nach Kontext können Zuschläge wie GOÄ 442 anfallen.
  • Mikroskopische Untersuchung: Bei Einsatz des Operationsmikroskops zur besseren Sicht kann zusätzlich die GOÄ 488 angesetzt werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1427

Die GOÄ-Ziffer 1427 kann pro Behandlungssitzung nur einmal abgerechnet werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der entfernten Fremdkörper und auch dann, wenn aus beiden Nasenlöchern Fremdkörper entfernt werden. Die Leistungslegende ist bewusst im Plural formuliert, um diesen Umstand abzudecken.
Der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeutet, dass die Fremdkörperentfernung der alleinige oder primäre Grund für die ärztliche Maßnahme sein muss. Wird ein Fremdkörper nur beiläufig im Rahmen einer anderen, umfassenderen Leistung (z.B. einer Nasenendoskopie) entfernt, ist die GOÄ 1427 nicht gesondert berechnungsfähig.
Ja, die GOÄ 1427 kann analog für die postoperative Entfernung von Nasentamponaden abgerechnet werden. Dies wurde in einem Beschluss der Bundesärztekammer festgelegt. Für die Entfernung von Splints oder Silikonfolien ist hingegen die GOÄ 1430 analog anzusetzen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, Zeitaufwand oder bei besonderen Risiken möglich. Typische Gründe sind ein tief verkeilter Fremdkörper, ein sehr unkooperatives Kind, starke Blutungsneigung oder schwierige anatomische Verhältnisse, die in der Rechnung begründet werden müssen.
Der Unterschied liegt in der anatomischen Lokalisation des Fremdkörpers. GOÄ 1427 bezieht sich auf das Naseninnere (Nasenhaupthöhlen), während GOÄ 1428 die Entfernung aus dem tiefer gelegenen Nasenrachenraum (Nasopharynx) beschreibt. Beide Ziffern sind in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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