Die GOÄ-Ziffer 1427 regelt die Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, analogen Anwendung und typischen Fehlern.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1427
Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1427 beschreibt die Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninneren. Der Leistungstext ist bewusst im Plural gehalten („Fremdkörpern“), was bedeutet, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden kann, unabhängig von der Anzahl der entfernten Objekte oder ob diese aus einer oder beiden Nasenhaupthöhlen stammen.
Die Formulierung „aus dem Naseninnern“ umfasst den gesamten Bereich der inneren Nase, von den Nasenvorhöfen bis zu den hinteren Abschnitten der Nasenhaupthöhlen. Entscheidend ist zudem der Zusatz „als selbständige Leistung“. Dies schließt aus, dass die Entfernung abgerechnet wird, wenn sie lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen, umfassenderen Leistung ist.
GOÄ 1427 in der Praxis: Anwendung, Indikation und analoge Abrechnung
In der Praxis kommt die GOÄ 1427 häufig bei Kindern zum Einsatz, die sich Kleinteile wie Perlen, Erbsen oder Papierschnipsel in die Nase eingeführt haben. Bei Erwachsenen können es beispielsweise Insekten, Pflanzenteile oder Materialreste sein, die in die Nase gelangen. Die Entfernung erfolgt in der Regel unter Sicht mit speziellen Instrumenten wie einem Häkchen, einer Zange oder mittels Absaugung.
Eine besonders wichtige und häufige Anwendung ergibt sich aus einem Beschluss der Bundesärztekammer: Die postoperative Entfernung von Nasentamponaden nach Eingriffen an der Nase oder den Nasennebenhöhlen ist analog nach GOÄ 1427 abrechenbar. Auch hier gilt: Die Ziffer kann nur einmal pro Sitzung angesetzt werden, selbst wenn Tamponaden aus beiden Nasenseiten entfernt werden.
Achtung: Für die Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints ist nicht die GOÄ 1427 analog, sondern die GOÄ 1430 analog (Entfernung von Fäden oder Klammern aus dem Naseninnern) die korrekte Ziffer. Eine saubere Abgrenzung ist hier für eine korrekte Abrechnung essenziell.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1427
Fallbeispiel 1: Kind mit Spielzeugperle in der Nase
Klinische Situation: Ein 4-jähriges Kind wird von den Eltern vorgestellt, da es sich eine kleine Plastikperle in das linke Nasenloch gesteckt hat. Die Perle ist bei der Rhinoskopie im vorderen Nasengang sichtbar.
Begründung und Abrechnung: Nach einer kurzen Untersuchung (z.B. GOÄ 5) wird die Perle mit einem feinen Häkchen entfernt. Die Entfernung stellt eine eigenständige Leistung dar und wird mit GOÄ 1427 abgerechnet. Aufgrund des jungen Alters und der notwendigen Kooperation kann eine Steigerung über den Regelhöchstsatz begründet werden.
Fallbeispiel 2: Postoperative Tamponadenentfernung
Klinische Situation: Ein Patient stellt sich drei Tage nach einer Septumplastik zur Entfernung der beidseitig eingelegten Nasentamponaden vor.
Begründung und Abrechnung: Die Entfernung der Tamponaden ist eine gesonderte Leistung nach Abschluss der eigentlichen Operation. Gemäß Beschluss der BÄK wird hierfür die GOÄ 1427 analog angesetzt. Obwohl aus beiden Nasenhöhlen Material entfernt wird, ist die Ziffer nur einmal abrechenbar.
Fallbeispiel 3: Mehrere Fremdkörper in beiden Nasenlöchern
Klinische Situation: Ein Patient hat sich bei Gartenarbeiten versehentlich mehrere kleine Holzsplitter in beide Nasenlöcher eingeatmet. Drei Splitter werden aus der rechten und zwei aus der linken Nasenhaupthöhle entfernt.
Begründung und Abrechnung: Trotz der Entfernung von insgesamt fünf Fremdkörpern aus beiden Nasenseiten in derselben Sitzung darf die GOÄ 1427 nur einmal berechnet werden. Die Leistungslegende deckt die Entfernung von „Fremdkörpern“ (Plural) pro Sitzung ab.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1427: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 1427 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen sollten vermieden werden, um Kürzungen zu entgehen.
- Mehrfachabrechnung in einer Sitzung: Der häufigste Fehler ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 1427, wenn mehrere Fremdkörper oder Fremdkörper aus beiden Nasenseiten entfernt werden. Dies ist nicht zulässig.
- Abrechnung neben GOÄ 1428: Die GOÄ 1427 darf nicht neben der GOÄ 1428 (Entfernung von Fremdkörpern aus dem Nasenrachenraum) für dieselbe Sitzung abgerechnet werden. Es handelt sich um unterschiedliche anatomische Lokalisationen, die eine klare Abgrenzung erfordern.
- Fehlende Selbstständigkeit: Wird ein Fremdkörper im Rahmen einer anderen Maßnahme (z.B. während einer Nasennebenhöhlen-Endoskopie aus diagnostischen Gründen) quasi „im Vorbeigehen“ mitentfernt, ist die Leistung nicht selbstständig und somit nicht gesondert berechnungsfähig.
Dokumentation der GOÄ 1427: Praxisbewährte Hinweise
Eine sorgfältige und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und unerlässlich, um eventuelle Steigerungsfaktoren zu begründen. Die Dokumentation sollte die wesentlichen Aspekte der Leistungserbringung widerspiegeln.
Folgende Punkte sollten in der Patientenakte vermerkt werden:
- Art und Anzahl der entfernten Fremdkörper.
- Lokalisation (z.B. linke/rechte Nasenhaupthöhle, vorderer/hinterer Abschnitt).
- Methode der Entfernung (z.B. mit Zange, Häkchen, Absaugung).
- Besondere Schwierigkeiten oder Umstände (z.B. unkooperatives Kind, tief sitzender Fremdkörper, Blutungsneigung), die eine Steigerung des Honorars rechtfertigen.
Tipp: Eine kurze, aber präzise Dokumentation sichert die Abrechnung ab. Beispiel: „Entfernung einer ca. 5mm großen Kunststoffperle aus dem mittleren Nasengang links mittels Fremdkörperhäkchen bei erschwerter Sicht durch Schwellung. Patient (4 J.) sehr unruhig.“
GOÄ 1427: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1427 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch einen tief verkeilten oder schwer zugänglichen Fremdkörper.
- Erhöhte Schwierigkeit bei einem unkooperativen Patienten (insbesondere bei Kleinkindern).
- Besonderer technischer Aufwand, z.B. durch den Einsatz eines Operationsmikroskops (GOÄ 488 zusätzlich berechenbar).
- Erhöhtes Risiko, z.B. bei scharfkantigen Fremdkörpern oder starker Blutungsneigung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1427 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 5 oder GOÄ 6 (HNO-Status).
- Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie) oder GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie), falls zur schmerzfreien Entfernung erforderlich.
- Zuschlag für ambulante Operationen: Je nach Kontext können Zuschläge wie GOÄ 442 anfallen.
- Mikroskopische Untersuchung: Bei Einsatz des Operationsmikroskops zur besseren Sicht kann zusätzlich die GOÄ 488 angesetzt werden.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1427
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