Die GOÄ-Ziffer 1438 für die Abtragung einer Nasenmuschel birgt Tücken. Erfahren Sie, wie Sie sie korrekt anwenden, von der Turbinoplastik abgrenzen und Fehler v
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1438
Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel
Die GOÄ-Ziffer 1438 beschreibt die konventionelle chirurgische Verkleinerung einer Nasenmuschel. Dies umfasst verschiedene Techniken wie die Muschelteilresektion, die Muschelkappung (Conchotomie) oder die Abtragung des hinteren Muschelendes bei einer ausgeprägten Muschelhyperplasie.
Ziel des Eingriffs ist die Reduzierung des Volumens der Nasenmuschel, um eine behinderte Nasenatmung zu verbessern. Die Leistungslegende bezieht sich explizit auf die Abtragung einer Nasenmuschel. Bei einem beidseitigen Vorgehen ist die Ziffer entsprechend mehrfach anzusetzen.
GOÄ 1438 in der Praxis: Konventionelle Muschelchirurgie korrekt abrechnen
Die Ziffer 1438 kommt zur Anwendung, wenn eine Vergrößerung der Nasenmuscheln (Nasenmuschelhyperplasie), meist der unteren, zu einer relevanten Obstruktion der Nasenatmung führt und konservative Therapieversuche erfolglos waren. Es handelt sich um einen klassischen, resezierenden Eingriff.
Eine entscheidende Abgrenzung besteht zu modernen, schleimhautschonenden Verfahren. Eine Turbinoplastik, bei der die Schleimhaut erhalten und der Muschelknochen lediglich verlagert oder reduziert wird, ist nicht mit der GOÄ 1438 abzubilden. Hierfür wird laut Bundesärztekammer eine Analogabrechnung mit der GOÄ 2382 empfohlen.
Tipp: Die Wahl der Ziffer hängt von der durchgeführten Methode ab. Dokumentieren Sie präzise, ob eine resezierende Technik (GOÄ 1438) oder eine plastisch-rekonstruktive Technik (analog GOÄ 2382) zur Anwendung kam.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1438
Fallbeispiel 1: Einseitige Muschelkappung
Ein Patient leidet unter einer chronisch behinderten Nasenatmung, die auf eine Hyperplasie der linken unteren Nasenmuschel zurückzuführen ist. Nach erfolgloser medikamentöser Therapie wird in Lokalanästhesie eine partielle Abtragung der Muschel (Muschelkappung) durchgeführt. Die Abrechnung lautet: 1x GOÄ 1438 für die behandelte Nasenmuschel.
Fallbeispiel 2: Beidseitiger Eingriff
Bei einer Patientin liegt eine beidseitige Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln vor. Im Rahmen eines ambulanten Eingriffs werden beide unteren Muscheln teilweise reseziert, um die Atemwege zu erweitern. Da die Leistung je Muschel definiert ist, wird die Ziffer hier zweimal angesetzt: 2x GOÄ 1438.
Fallbeispiel 3: Kombination mit Septumplastik
Ein Patient unterzieht sich einer Septumplastik (GOÄ 1470) zur Korrektur einer Nasenscheidewandverkrümmung. Zusätzlich besteht eine kompensatorische Hyperplasie der rechten unteren Muschel und eine kleinere Hyperplasie links. Der Operateur führt die Septumplastik durch und reseziert zusätzlich beide untere Muscheln. Die Abtragung einer Nasenmuschel ist bereits in der GOÄ 1470 enthalten. Die Abtragung der zweiten Muschel kann jedoch zusätzlich berechnet werden. Die korrekte Abrechnung ist: 1x GOÄ 1470 + 1x GOÄ 1438.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1438: Was Prüfer beanstanden
Die Abrechnung der GOÄ 1438 wird von Kostenträgern häufig geprüft. Bestimmte Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen und Kürzungen.
Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Berechnung der GOÄ 2250 (Osteotomie) für die Entfernung knöcherner Anteile der Nasenmuschel. Die Bundesärztekammer hat klargestellt, dass die Entfernung von Knochen im Rahmen der Muschelkappung integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1438 ist und nicht gesondert berechnet werden darf.
Achtung: Die GOÄ 2250 ist neben der GOÄ 1438 für Maßnahmen an derselben Nasenmuschel ausgeschlossen. Dies ist ein klassischer Grund für Rechnungskürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Ein weiterer Fallstrick ist die Abrechnung neben der GOÄ 1470 (Plastische Korrektur der äußeren Nase und/oder der Nasenscheidewand). Die GOÄ 1470 inkludiert die Abtragung einer Nasenmuschel. Die GOÄ 1438 ist daher nur für die Abtragung jeder weiteren Nasenmuschel im selben Eingriff berechnungsfähig. Zudem ist die Ziffer nicht neben anderen Eingriffen wie der Verödung (GOÄ 1439) oder bestimmten Nasennebenhöhlenoperationen (z.B. GOÄ 1445-1448) ansetzbar.
Dokumentation der GOÄ 1438: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit und den korrekten Ansatz der Ziffer zu belegen. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen.
Die Dokumentation muss die Indikation (z.B. chronische Nasenatmungsbehinderung), den Befund (z.B. hypertrophe untere Nasenmuschel links) und die durchgeführte Operationsmethode (z.B. partielle Conchotomie) klar beschreiben. Die Angabe der betroffenen Seite ist unerlässlich, insbesondere bei beidseitigen Eingriffen.
Dokumentation: Dg.: Chronische Nasenatmungsbehinderung bei Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln beidseits. OP: Partielle Conchotomie der unteren Nasenmuschel links und rechts mittels Schere in Lokalanästhesie. Regelrechter Verlauf.
Eine Fotodokumentation des endoskopischen Befundes vor und nach dem Eingriff kann die Notwendigkeit zusätzlich untermauern und bei Rückfragen von Kostenträgern hilfreich sein.
GOÄ 1438: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1438 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare medizinische Begründung in der Rechnung.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand durch eine starke Blutungsneigung, erschwerte Bedingungen durch anatomische Engstellen oder eine besonders aufwendige Blutstillung. Die Begründung muss sich immer auf den konkreten Einzelfall beziehen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1438 wird oft im Kontext weiterer HNO-ärztlicher Leistungen abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- GOÄ 1 und/oder GOÄ 6: Beratung und vollständige Untersuchung vor dem Eingriff.
- GOÄ 1407: Endoskopie der Nasenhaupthöhle zur Diagnostik oder intraoperativen Kontrolle.
- GOÄ 480/481: Infiltrationsanästhesie kleiner bzw. großer Bezirke.
- Zuschläge für ambulantes Operieren: Je nach Kontext z.B. GOÄ 440 (Verwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie A2).
Wie bereits erwähnt, ist die Kombination mit den Ziffern 1430, 1439, 1445-1448, 1455 und 1470 (für die erste Muschel) ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1438
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