GOÄ 1470: Siebbein-OP mit Muschelresektion abrechnen

1470
Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus - einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand -
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
739
Einfachsatz
43,07 €
1,0x
Regelhöchstsatz
99,06 €
2,3x
Höchstsatz
150,75 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1470 deckt kombinierte Eingriffe an Siebbein-/Keilbeinhöhle und Nasenmuschel ab. Erfahren Sie, wie Sie diese Leistung korrekt abrechnen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1470

Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus - einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand -

Die GOÄ-Ziffer 1470 beschreibt einen kombinierten operativen Eingriff im Bereich der Nasennebenhöhlen und der inneren Nase. Der Kern der Leistung ist entweder eine Operation an der Keilbeinhöhle (Sphenoidotomie) oder die Ausräumung der Siebbeinzellen (Ethmoidektomie). Beide Eingriffe erfolgen auf transnasalem Weg, also durch die Nase.

Das entscheidende Merkmal dieser Ziffer ist der Zusatz „einschließlich“. Dieser bedeutet, dass die teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel (Conchotomie) oder die Entfernung von knöchernen Auswüchsen der Nasenscheidewand (z. B. ein Septumsporn) integraler Bestandteil der Leistung sind und nicht separat berechnet werden dürfen. Genau dieser Leistungsinhalt unterscheidet die Ziffer 1470 von der GOÄ 1469.

GOÄ 1470 in der Praxis: Kombinierte Nasennebenhöhlen-Eingriffe

Die Abrechnung der GOÄ 1470 ist dann indiziert, wenn bei einem Patienten sowohl eine Pathologie der Keilbein- oder Siebbeinhöhlen vorliegt als auch eine anatomische Engstelle durch eine hypertrophe Nasenmuschel oder einen Septumsporn besteht. Häufig ist dies im Rahmen einer chronischen Rhinosinusitis der Fall, bei der die Obstruktion die Belüftung und Drainage der Nebenhöhlen behindert.

Der Eingriff zielt darauf ab, in einer Sitzung beide Probleme zu beheben: die Sanierung der Nebenhöhlen und die Beseitigung der anatomischen Engstelle. Die Abgrenzung zur GOÄ 1469 ist klar definiert: Wird keine Muschel oder kein Septumsporn abgetragen, ist GOÄ 1469 anzusetzen. Wird isoliert eine Nasenmuschel operiert, kommt GOÄ 1438 zur Anwendung. GOÄ 1470 ist somit die Ziffer für den kombinierten Eingriff.

Tipp: Die GOÄ 1470 ist seitengetrennt berechnungsfähig. Wird der Eingriff beispielsweise an den Siebbeinzellen beider Seiten durchgeführt, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden, sofern auch auf beiden Seiten die jeweilige Zusatzleistung (z.B. Muschelabtragung) erbracht wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1470

Fallbeispiel 1: Chronische Ethmoiditis mit Concha bullosa

Klinische Situation: Ein Patient leidet unter einer chronischen Entzündung der Siebbeinzellen (Ethmoiditis). Die endoskopische Untersuchung zeigt eine Concha bullosa (eine mit Luft gefüllte, vergrößerte mittlere Nasenmuschel), die den Zugang zum Siebbein blockiert und die Belüftung stört.

Begründung und Abrechnung: Im Rahmen einer funktionellen endoskopischen Nasennebenhöhlenoperation (FESS) werden die vorderen Siebbeinzellen ausgeräumt. Gleichzeitig wird die Concha bullosa eröffnet und teilweise reseziert, um den Infundibulum-ethmoidale-Komplex freizulegen. Diese Kombination aus Siebbeinzellausräumung und Muschelresektion erfüllt exakt den Leistungsinhalt der GOÄ 1470.

Fallbeispiel 2: Keilbeinhöhlen-OP mit Septumspornabtragung

Klinische Situation: Bei einem Patienten wird eine isolierte Entzündung der Keilbeinhöhle diagnostiziert. Der endoskopische Zugang zur Keilbeinhöhlenvorderwand wird durch einen prominenten, knöchernen Sporn an der Nasenscheidewand erheblich erschwert.

Begründung und Abrechnung: Um einen sicheren Zugang zu schaffen und die postoperative Belüftung zu gewährleisten, wird der Septumsporn zunächst abgetragen. Anschließend erfolgt die Keilbeinhöhlenfensterung. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1470, da die Abtragung des Auswuchses der Nasenscheidewand im Zusammenhang mit der Keilbeinhöhlen-OP steht.

Fallbeispiel 3: Pansinusitis-OP mit mehrfacher Muschelresektion

Klinische Situation: Eine Patientin mit einer chronischen Pansinusitis benötigt eine umfassende Sanierung. Geplant ist die Operation der Siebbeinzellen, der Kieferhöhlen sowie die Verkleinerung der unteren und mittleren Nasenmuscheln beidseits.

Begründung und Abrechnung: Für die Siebbeinzellausräumung mit der gleichzeitigen Resektion der mittleren Nasenmuschel wird die GOÄ 1470 angesetzt. Für die zusätzliche Resektion der unteren Nasenmuschel kann daneben die GOÄ 1438 (bzw. bei plastischer Technik GOÄ 2382 analog) berechnet werden. Die Kieferhöhlenfensterung wird separat mit GOÄ 1465 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1470: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1470 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen Ziffern. Fehler führen häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein häufiger Fehler ist die Doppelabrechnung. Es ist unzulässig, die GOÄ 1470 zusammen mit der GOÄ 1469 (Sinus-OP solo) oder der GOÄ 1438 (Muschel-OP solo) für denselben Eingriff an derselben Struktur abzurechnen. Die Leistung der GOÄ 1438 ist in der GOÄ 1470 bereits enthalten.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Abrechnung der GOÄ 1470, obwohl nur eine Siebbein-OP ohne jegliche Maßnahme an Muschel oder Septum durchgeführt wurde. Dies stellt eine Falschabrechnung dar; korrekt wäre hier die niedriger bewertete GOÄ 1469. Prüfstellen kontrollieren dies anhand des Operationsberichts.

Achtung: Die GOÄ 1470 ist laut den Abrechnungsbestimmungen nicht neben den Ziffern 1430 (Septumplastik), 1438-1440 (weitere Muscheloperationen, Ausnahme s.o.), 1469, 1471 sowie 1486-1488 berechnungsfähig. Die Abtragung eines kleinen Sporns (GOÄ 1470) ist klar von einer kompletten Septumkorrektur (GOÄ 1430) zu unterscheiden.

Dokumentation der GOÄ 1470: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Der Operationsbericht muss die erbrachten Leistungen zweifelsfrei widerspiegeln.

Folgende Punkte sollten detailliert beschrieben werden:

  • Die genaue Indikation für den kombinierten Eingriff.
  • Der operative Zugang (z.B. endoskopisch-transnasal).
  • Die durchgeführte Maßnahme an den Nebenhöhlen (z.B. „Ausräumung der vorderen und hinteren Siebbeinzellen links“).
  • Die explizite Beschreibung der Zusatzleistung (z.B. „Partielle Conchotomie der mittleren Muschel links“ oder „Abtragung eines knöchernen Septumsporns im hinteren Septumdrittel“).

Dokumentation: „Bei chronischer Rhinosinusitis ethmoidalis links mit Obstruktion durch eine Concha bullosa media erfolgte die endoskopische, transnasale Infundibulotomie mit Ausräumung der vorderen Siebbeinzellen. Zusätzlich wurde die laterale Lamelle der Concha bullosa reseziert, um eine suffiziente Drainage zu gewährleisten.“

GOÄ 1470: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1470 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit durch z.B. massive Vernarbungen nach Voroperationen, eine stark blutende Operationssitus oder anatomische Varianten, die den Eingriff erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1470 wird oft im Rahmen größerer Nasennebenhöhlenoperationen abgerechnet. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • GOÄ 1465: Kieferhöhlenoperation von der Nase aus.
  • GOÄ 1474: Stirnhöhlenoperation von der Nase aus.
  • GOÄ 1438: Abtragung einer weiteren, zusätzlichen Nasenmuschel.
  • GOÄ 2382 analog: Bei schleimhautschonender plastischer Operation einer weiteren Nasenmuschel.
  • Zuschläge: Bei ambulanten Operationen können Zuschläge wie GOÄ 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 443 (Zuschlag für ambulante HNO-Operationen der Kategorie C) hinzukommen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1470

Der entscheidende Unterschied ist, dass GOÄ 1470 zusätzlich zur Operation der Siebbein- oder Keilbeinhöhle die Abtragung einer Nasenmuschel oder eines Septumsporns beinhaltet. GOÄ 1469 beschreibt die alleinige Sinusoperation ohne diesen zusätzlichen Eingriff. Die Wahl der Ziffer hängt also davon ab, ob eine kombinierte Leistung erbracht wurde.
Nein, die GOÄ 1470 ist neben der GOÄ 1430 (Septumplastik) laut Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen. Während GOÄ 1470 die Abtragung kleinerer knöcherner Auswüchse der Nasenscheidewand umfasst, beschreibt GOÄ 1430 die umfassende operative Korrektur der gesamten Scheidewand.
Wird im Rahmen des Eingriffs nach GOÄ 1470 eine weitere, zweite Nasenmuschel abgetragen, kann hierfür zusätzlich die GOÄ 1438 angesetzt werden. Bei einer schleimhautschonenden plastischen Operation ist alternativ die GOÄ 2382 analog eine Option. Dies muss im OP-Bericht klar dokumentiert sein.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderen Schwierigkeiten möglich. Beispiele sind massive Vernarbungen durch Voroperationen, eine stark erschwerte Blutstillung oder eine komplexe anatomische Situation, die den Eingriff zeit- und arbeitsintensiver als üblich macht. Die Begründung muss patientenindividuell sein.
Der Operationsbericht muss die erbrachten Leistungen präzise beschreiben. Es muss sowohl die Operation an der Keilbein- oder Siebbeinhöhle als auch die spezifische Maßnahme an der Nasenmuschel oder der Nasenscheidewand klar und unmissverständlich dokumentiert sein, um die Abrechnung zu rechtfertigen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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