GOÄ 1469: Keilbeinhöhlen-OP & Siebbein-Ausräumung

1469
Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
554
Einfachsatz
32,29 €
1,0x
Regelhöchstsatz
74,27 €
2,3x
Höchstsatz
113,02 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1469 honoriert die endonasale Operation der Keilbeinhöhle oder Siebbeinzellen. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1469

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 1469 im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) wie folgt:

Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus

Diese Leistungsziffer umfasst zwei alternative operative Eingriffe an den Nasennebenhöhlen, die über einen endonasalen Zugangsweg, also durch die Nase, erfolgen. Das Wort „oder“ in der Legende verdeutlicht, dass entweder die Operation der Keilbeinhöhle oder die Ausräumung der Siebbeinzellen abgerechnet wird.

Die Keilbeinhöhlenoperation beinhaltet die Eröffnung der Vorderwand der Keilbeinhöhle, um diese zu einer offenen Nebenbucht der Nase zu machen. Die Ausräumung der Siebbeinzellen bezieht sich auf die Entfernung der knöchernen Zellstrukturen des Siebbeinlabyrinths. Wesentliches Merkmal der GOÄ 1469 ist, dass der Eingriff ohne den Einsatz eines Operationsmikroskops oder Endoskops erfolgt.

GOÄ 1469 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die GOÄ 1469 kommt bei verschiedenen Erkrankungen der hinteren Nasennebenhöhlen zur Anwendung. Die Entscheidung für einen der beiden Eingriffe hängt von der spezifischen Pathologie und Lokalisation ab.

Typische Indikationen für eine Keilbeinhöhlenoperation sind eine chronische oder akute Keilbeinhöhlenentzündung (Sinusitis sphenoidalis), die Bildung von Mukozelen, die Notwendigkeit einer Probeexzision oder die Versorgung einer Liquorfistel. Die Ausräumung der Siebbeinzellen ist häufig bei einer chronischen oder subakuten Siebbeinzellenentzündung (Sinusitis ethmoidalis) indiziert, oft auch im Rahmen einer umfassenderen Sanierung der Nasennebenhöhlen.

Achtung: Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1470. Sobald bei der Operation ein Mikroskop oder ein Endoskop zum Einsatz kommt, ist anstelle der GOÄ 1469 zwingend die höher bewertete GOÄ 1470 (700 Punkte) anzusetzen. Die GOÄ 1469 ist für den heute selteneren makroskopischen Eingriff reserviert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1469

Fallbeispiel 1: Einseitige chronische Sinusitis ethmoidalis

Ein Patient leidet unter chronischem Nasendruck und rezidivierenden Infekten. Ein CT der Nasennebenhöhlen zeigt eine Verschattung der rechten Siebbeinzellen. Es wird eine endonasale Ausräumung der rechten Siebbeinzellen ohne Endoskop durchgeführt.

Korrekte Abrechnung: 1 x GOÄ 1469 für die rechtsseitige Siebbeinzellausräumung.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Siebbeinzellsanierung

Bei einer Patientin mit Polyposis nasi und chronischer Rhinosinusitis ist eine Sanierung beider Siebbeinlabyrinthe indiziert. Der Eingriff erfolgt in einer Sitzung, wobei beide Seiten nacheinander endonasal operiert werden.

Korrekte Abrechnung: 2 x GOÄ 1469, da der Eingriff an beiden Körperhälften (rechts und links) durchgeführt wurde. Die Seitenlokalisation muss in der Rechnung angegeben werden.

Fallbeispiel 3: Keilbeinhöhlen- und Siebbein-OP einer Seite

Ein Patient hat eine chronische Entzündung sowohl der rechten Keilbeinhöhle als auch der rechten Siebbeinzellen. In einer Operation werden beide Areale saniert. Der Operateur wählt dabei nachweislich getrennte Zugangswege, erst zur Keilbeinhöhle und anschließend separat zum Siebbein.

Korrekte Abrechnung: 2 x GOÄ 1469. Die Ziffer ist hier zweimal berechnungsfähig, weil für beide Eingriffe auf derselben Seite nachweislich getrennte Zugangswege geschaffen und dokumentiert wurden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1469: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1469 birgt einige Fallstricke, die häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Ein korrektes Vorgehen ist daher essenziell.

Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1469, obwohl der Eingriff mikroskopisch oder endoskopisch durchgeführt wurde. In diesem Fall ist die GOÄ 1470 die korrekte Ziffer. Die Verwendung von GOÄ 1469 wäre hier eine Falschabrechnung und würde einer Prüfung nicht standhalten.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Mehrfachabrechnung. Die GOÄ 1469 kann pro Sitzung maximal viermal berechnet werden (beidseitige Keilbeinhöhlen-OP und beidseitige Siebbeinzellausräumung mit jeweils getrennten Zugängen). Eine mehr als einmalige Abrechnung pro Seite setzt jedoch zwingend separate Zugangswege voraus, was im OP-Bericht klar dokumentiert sein muss. Ein transseptales Vorgehen zur Gegenseite oder die Erweiterung eines Zugangs rechtfertigt keine erneute Berechnung.

Tipp: Die Kombination mit GOÄ 1471 (Stirnhöhleneröffnung) ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Wird neben der Stirnhöhle auch das hintere Siebbein ausgeräumt, kann GOÄ 1469 zusätzlich angesetzt werden, sofern ein separater Zugangsweg zu den hinteren Siebbeinzellen geschaffen wurde. Die Ausräumung der vorderen Siebbeinzellen ist mit GOÄ 1471 bereits abgegolten.

Dokumentation der GOÄ 1469: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie muss die medizinische Notwendigkeit und den Umfang des Eingriffs zweifelsfrei belegen.

Folgende Punkte müssen im OP-Bericht und in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Die exakte medizinische Indikation (z. B. „Chronische Sinusitis ethmoidalis rechts mit Polypenbildung“).
  • Die genaue Beschreibung des durchgeführten Eingriffs (z. B. „Endonasale Ausräumung der vorderen und hinteren Siebbeinzellen rechts“).
  • Die Angabe der operierten Seite(n).
  • Bei Mehrfachabrechnung auf einer Seite: Eine explizite Beschreibung der getrennten Zugangswege.
  • Ein Vermerk, dass der Eingriff ohne optische Vergrößerungshilfen (Mikroskop/Endoskop) erfolgte.

Dokumentation: Diagnose: Chronische Sinusitis sphenoidalis links. OP-Verfahren: Endonasale Keilbeinhöhlenoperation links von der Nase aus durch Abtragung der Keilbeinhöhlenvorderwand. Eingriff erfolgte makroskopisch ohne Endoskop. Keine Komplikationen.

GOÄ 1469: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1469 kann über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Dies erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung, die besondere Schwierigkeiten, einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Umstände darlegt. Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine stark erhöhte Blutungsneigung durch massive entzündliche Veränderungen, erschwerter Zugang durch anatomische Varianten (z. B. enge Nasenhaupthöhle) oder ein erheblicher Mehraufwand durch ausgedehnte Vernarbungen nach Voroperationen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1469 wird häufig im Kontext größerer nasenchirurgischer Eingriffe erbracht. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind unter anderem:

  • GOÄ 1456: Operation der Nasenscheidewand (Septumplastik), wenn diese zur Verbesserung des Zugangs oder aus eigener Indikation erforderlich ist.
  • GOÄ 1474/1475: Operative Eingriffe an den Nasenmuscheln.
  • GOÄ 1471: Stirnhöhleneröffnung, unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen bezüglich der Siebbeinzellen.
  • Zuschläge wie der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 443) können unter den entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich berechnet werden.

Ein Nebeneinanderansatz mit den Ziffern GOÄ 1470 und 1485 bis 1488 ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1469

Der entscheidende Unterschied liegt in der Verwendung optischer Hilfsmittel. GOÄ 1469 wird für den Eingriff ohne Mikroskop oder Endoskop abgerechnet, während GOÄ 1470 die identische Leistung unter Zuhilfenahme dieser Geräte honoriert und daher höher bewertet ist.
Ja, eine Mehrfachabrechnung ist möglich. Bei einem beidseitigen Eingriff kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Werden auf derselben Seite sowohl die Keilbeinhöhle als auch die Siebbeinzellen über nachweislich getrennte Zugänge operiert, ist ebenfalls eine zweimalige Berechnung möglich. Die maximale Abrechnung pro Sitzung ist viermal.
Typische Indikationen sind chronische oder akute Entzündungen der Keilbeinhöhle (Sinusitis sphenoidalis) oder der Siebbeinzellen (Sinusitis ethmoidalis). Auch Mukozelen, die Notwendigkeit einer Biopsie oder die Versorgung von Liquorfisteln können den Eingriff erforderlich machen.
Bei einer Pansinusitis-Operation deckt GOÄ 1469 die Anteile der Keilbeinhöhlen- und/oder Siebbeinoperation ab. Für Eingriffe an der Stirnhöhle (GOÄ 1471) oder der Kieferhöhle (z.B. GOÄ 1465) müssen die entsprechenden Ziffern zusätzlich angesetzt werden, wobei die jeweiligen Kombinationsregeln und Ausschlüsse zu beachten sind.
Eine rechtssichere Dokumentation muss die genaue Indikation, die operierte Seite und die exakte Beschreibung des Eingriffs enthalten. Besonders wichtig bei Mehrfachabrechnung ist die explizite Dokumentation der verwendeten, getrennten Zugangswege. Zudem sollte vermerkt werden, dass der Eingriff ohne optische Hilfsmittel erfolgte.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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