GOÄ 1471: Stirnhöhlen-OP endonasal korrekt abrechnen

1471
Operative Eröffnung der Stirnhöhle – gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen – vom Naseninneren aus
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
1480
Einfachsatz
86,27 €
1,0x
Regelhöchstsatz
198,42 €
2,3x
Höchstsatz
301,94 €
3,5x

Die GOÄ 1471 für die endonasale Stirnhöhlen-OP ist ein Eckpfeiler der FESS-Abrechnung. Erfahren Sie alles über korrekte Anwendung und Fallstricke.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1471

Operative Eröffnung der Stirnhöhle – gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen – vom Naseninneren aus

Die GOÄ-Ziffer 1471 beschreibt einen chirurgischen Eingriff zur Verbesserung der Belüftung und des Sekretabflusses der Stirnhöhle. Der Eingriff erfolgt endonasal, also durch die Nase, und wird heute typischerweise minimalinvasiv unter endoskopischer oder mikroskopischer Sicht durchgeführt.

Die Leistungslegende schließt die Miteröffnung der Siebbeinzellen explizit mit ein. Dies ist anatomisch begründet, da der Zugang zur Stirnhöhle (Recessus frontalis) durch die vorderen Siebbeinzellen führt. Die Eröffnung dieser Zellen ist daher oft ein integraler Bestandteil des Eingriffs.

GOÄ 1471 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Ziffer 1471 ist ein zentraler Baustein bei der funktionell-endoskopischen Nasennebenhöhlenchirurgie (FESS). Typische Indikationen sind therapierefraktäre chronische oder rezidivierende akute Sinusitiden der Stirnhöhle, die zu persistierenden Beschwerden wie Kopfschmerzen, Druckgefühl oder chronischem Schnupfen führen.

Auch bei Komplikationen wie einer Mukozele der Stirnhöhle kommt dieser Eingriff zur Anwendung. Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend: Während GOÄ 1471 den endonasalen Zugang beschreibt, ist für die operative Eröffnung der Stirnhöhle von außen die GOÄ 1485 anzusetzen. Letztere stellt einen deutlich invasiveren Eingriff dar und ist nicht neben der Ziffer 1471 für dieselbe Seite berechnungsfähig.

Tipp: Die GOÄ 1471 ist je Seite berechnungsfähig. Bei einem beidseitigen Eingriff ist die Ziffer daher zweimal anzusetzen, idealerweise mit dem Vermerk „beidseitig“ in der Rechnung zur besseren Nachvollziehbarkeit.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1471

Fallbeispiel 1: Einseitige chronische Sinusitis frontalis

Ein Patient leidet unter chronischen, linksseitigen Stirnkopfschmerzen. Ein CT der Nasennebenhöhlen zeigt eine vollständige Verschattung der linken Stirnhöhle. Es wird eine endoskopische, endonasale Eröffnung der linken Stirnhöhle mit Ausräumung der vorderen Siebbeinzellen zur Erweiterung des Zugangs durchgeführt.

Korrekte Abrechnung: 1x GOÄ 1471

Fallbeispiel 2: Beidseitige Pansinusitis mit Stirnhöhlenbeteiligung

Bei einer Patientin mit chronischer Rhinosinusitis mit Polypen (CRScNP) sind alle Nasennebenhöhlen betroffen. Im Rahmen einer FESS werden beide Stirnhöhlen endonasal eröffnet, um die Drainage wiederherzustellen. Zusätzlich werden auch die Kieferhöhlen (GOÄ 1475) und die Keilbeinhöhle (GOÄ 1478) saniert.

Korrekte Abrechnung: 2x GOÄ 1471, 2x GOÄ 1475, 1x GOÄ 1478

Fallbeispiel 3: Kombinierter Eingriff an Stirn- und hinteren Siebbeinzellen

Ein Patient hat eine ausgedehnte chronische Sinusitis, die die Stirnhöhle und das gesamte Siebbeinlabyrinth betrifft. Der Operateur eröffnet endonasal die Stirnhöhle. Um die hinteren Siebbeinzellen zu sanieren, schafft er einen separaten chirurgischen Zugang, der über den für die Stirnhöhle notwendigen hinausgeht.

Korrekte Abrechnung: 1x GOÄ 1471 neben 1x GOÄ 1469 (Ausräumung der hinteren Siebbeinzellen). Die Dokumentation muss den separaten Zugangsweg belegen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1471: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1471 erfordert die Kenntnis spezifischer Abrechnungsregeln, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Berechnung der vorderen Siebbeinzellen.

Gemäß einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen ist die Ausräumung der vorderen Siebbeinzellen bereits mit der Gebühr für die GOÄ 1471 abgegolten. Der Ansatz von Ziffern wie GOÄ 1468 oder 1469 hierfür ist nicht zulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.

Ein weiterer Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit Ausschlussziffern. Die GOÄ 1471 ist nicht neben GOÄ 1485 (externer Zugang) oder GOÄ 1487/1488 (radikale Operationen) für dieselbe Seite berechnungsfähig, da diese Leistungen den Eingriff nach 1471 beinhalten oder einen anderen Zugangsweg beschreiben.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1469 oder 1470 für die hinteren Siebbeinzellen ist nur dann möglich, wenn hierfür ein nachweislich separater Zugangsweg geschaffen wurde. Dies muss aus dem OP-Bericht klar hervorgehen, da Prüfer dies gezielt kontrollieren.

Dokumentation der GOÄ 1471: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und lückenlose Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Der Operationsbericht sollte die Indikation, den durchgeführten Eingriff und die anatomischen Besonderheiten detailliert beschreiben.

Folgende Punkte sind für die GOÄ 1471 essenziell:

  • Seite des Eingriffs: Eindeutige Angabe (links, rechts oder beidseitig).
  • Chirurgischer Zugang: Explizite Erwähnung des endonasalen, endoskopischen/mikroskopischen Vorgehens.
  • Durchgeführte Schritte: Beschreibung der Eröffnung der Stirnhöhle (z. B. Draf-Typ) und der Mitbehandlung der vorderen Siebbeinzellen.
  • Besonderheiten: Dokumentation von erschwerenden Faktoren, die eine Steigerung des Faktors begründen (z. B. Vernarbungen, starke Blutungen).

Dokumentation: Endoskopische Operation der rechten Nasennebenhöhlen. Nach Medialisierung der mittleren Muschel Darstellung des Processus uncinatus, Infundibulotomie und Eröffnung der vorderen Siebbeinzellen. Anschließend Sondierung des Recessus frontalis und Erweiterung des Stirnhöhlenostiums nach anterior-superior. Die Stirnhöhle ist frei einsehbar.

GOÄ 1471: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung der GOÄ 1471 über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Extrem enge anatomische Verhältnisse im Bereich des Recessus frontalis.
  • Starke, die Sicht behindernde Blutungen während des Eingriffs.
  • Umfangreiche Vernarbungen oder Knochenneubildungen nach Voroperationen.
  • Massive Polyposis, die die Orientierung erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1471 wird häufig im Rahmen einer umfassenderen FESS mit weiteren Ziffern kombiniert. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • GOÄ 1475: Operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Naseninneren aus.
  • GOÄ 1478: Operative Eröffnung der Keilbeinhöhle.
  • GOÄ 1469/1470: Ausräumung der hinteren Siebbeinzellen (nur bei separatem Zugang!).
  • GOÄ 1503: Operative Verkleinerung einer Nasenmuschel.
  • Zuschläge: Zuschlag für ambulante Operationen (z. B. GOÄ 440) oder Zuschlag bei Anwendung eines Operationsmikroskops/Endoskops (z. B. GOÄ 445).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1471

Die GOÄ 1471 umfasst die operative Eröffnung der Stirnhöhle durch die Nase (endonasal). Die Leistung schließt die Miteröffnung und gegebenenfalls auch die Ausräumung der vorderen Siebbeinzellen mit ein, da diese den Zugangsweg zur Stirnhöhle bilden.
Ja, die GOÄ 1471 ist eine seitenbezogene Leistung. Bei einer operativen Eröffnung beider Stirnhöhlen in derselben Sitzung kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Es empfiehlt sich ein Hinweis wie „beidseitiger Eingriff“ in der Rechnung.
Die GOÄ 1469 (Ausräumung der hinteren Siebbeinzellen) darf nur dann zusätzlich zur GOÄ 1471 berechnet werden, wenn für die hinteren Siebbeinzellen ein separater chirurgischer Zugang geschaffen wurde. Dies muss im Operationsbericht eindeutig dokumentiert sein.
Der wesentliche Unterschied liegt im chirurgischen Zugangsweg. GOÄ 1471 beschreibt den minimalinvasiven, endonasalen Zugang (durch die Nase), während GOÄ 1485 die deutlich invasivere Eröffnung der Stirnhöhle von außen (z. B. über einen Hautschnitt an der Stirn) vergütet.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung. Gründe können ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sein, beispielsweise durch extreme anatomische Enge, starke Blutungen oder massive Vernarbungen nach Voroperationen.
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