Die GOÄ 1487 ist eine hoch bewertete, aber seltene Ziffer für radikale Stirnhöhlen-OPs. Erfahren Sie alles über Indikation, Ausschlüsse und korrekte Abrechnung.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1487
Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen
Die GOÄ-Ziffer 1487 beschreibt einen umfassenden chirurgischen Eingriff an der Stirnhöhle, der über einen externen Zugang, also von außen, erfolgt. Der Leistungsinhalt geht über eine einfache Eröffnung oder eine weniger radikale Operation hinaus und ist heute selteneren, aber schwerwiegenden Indikationen vorbehalten.
Wesentlicher Bestandteil der Leistung ist die gleichzeitige Ausräumung der Siebbeinzellen derselben Seite. Verfahren wie die Stirnhöhlenradikaloperation nach Riedel, bei der die Stirnhöhlenvorderwand entfernt und die Höhle verödet wird, oder die osteoplastische Stirnhöhlenoperation fallen unter diese Ziffer. Der Begriff „radikal“ impliziert die vollständige oder nahezu vollständige Sanierung des betroffenen Bereichs.
GOÄ 1487 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1487 ist bei Eingriffen gerechtfertigt, die aufgrund ihrer Komplexität und Radikalität einen externen Zugang erfordern. Die Fortschritte in der endoskopischen Chirurgie haben die Häufigkeit dieser Operationen reduziert, doch bei bestimmten Krankheitsbildern bleiben sie medizinisch unverzichtbar.
Typische Indikationen sind ausgedehnte Tumoren der Stirnhöhle (z.B. Osteome), schwere chronische Stirnhöhlenentzündungen (Sinusitis frontalis) mit endokraniellen Komplikationen wie einem Epiduralabszess oder einer Mukozele mit Knochenarrosion. Auch bei Rezidiven nach endoskopischen Voroperationen kann dieser Eingriff notwendig werden.
Tipp: Die Abgrenzung zu den GOÄ-Ziffern 1485 und 1486 ist entscheidend. GOÄ 1487 beschreibt den radikalsten Eingriff, der explizit die Siebbeinzellen einschließt, was bei den anderen Ziffern nicht der Fall ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1487
Fallbeispiel 1: Osteoplastische Stirnhöhlenoperation bei Osteom
Ein Patient stellt sich mit einem großen, symptomatischen Osteom vor, das die gesamte linke Stirnhöhle ausfüllt. Über einen koronalen Schnitt wird ein osteoplastischer Knochendeckel aus der Stirnhöhlenvorderwand präpariert. Nach vollständiger Entfernung des Tumors werden die Siebbeinzellen ausgeräumt und die Stirnhöhle mit Bauchfettgewebe oblitteriert. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1487, da es sich um eine radikale Sanierung von außen inklusive Siebbein handelt.
Fallbeispiel 2: Riedel-Operation bei komplizierter chronischer Sinusitis
Nach mehreren erfolglosen Voroperationen leidet eine Patientin an einer chronisch-eitrigen Sinusitis frontalis mit Fistelbildung zur Haut und Arrosion der Stirnhöhlenvorderwand. Es wird eine Radikaloperation nach Riedel durchgeführt, bei der die gesamte Vorderwand, der Boden der Stirnhöhle sowie die Schleimhaut entfernt und die Siebbeinzellen ausgeräumt werden. Dieser radikale Sanierungseingriff ist klar nach GOÄ 1487 abzurechnen.
Fallbeispiel 3: Mukozele mit drohender intrakranieller Ausbreitung
Eine CT-Untersuchung zeigt bei einem Patienten eine ausgedehnte Mukozele der rechten Stirnhöhle, die bereits die knöcherne Hinterwand zur vorderen Schädelgrube ausdünnt. Um eine vollständige Entfernung der Mukozelenwände zu gewährleisten und eine Drainage zu schaffen, wird eine externe Stirnhöhlenoperation mit Ausräumung des beteiligten Siebbeinlabyrinths durchgeführt. Auch hier ist der Ansatz der GOÄ 1487 korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1487: Was Prüfer beanstanden
Die hohe Bewertung der GOÄ 1487 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Fehler bei der Abrechnung können zu aufwendigen Nachfragen und Kürzungen führen. Ein häufiger Fehler ist die falsche Abgrenzung zu benachbarten Ziffern.
- Nicht neben GOÄ 1485/1486: Diese Ziffern beschreiben weniger radikale externe Stirnhöhleneingriffe. Wurde beispielsweise nur eine Stirnhöhlen-Trepanation (GOÄ 1485) durchgeführt, ist GOÄ 1487 nicht ansatzfähig. Die Dokumentation muss die Radikalität und die Siebbeinbeteiligung belegen.
- Nicht neben GOÄ 1488: GOÄ 1487 gilt für den einseitigen Eingriff. Wird die Operation beidseits durchgeführt, ist stattdessen die GOÄ 1488 (Radikaloperation beider Stirnhöhlen...) anzusetzen.
- Nicht neben GOÄ 1471/1472: Die Ausräumung der Siebbeinzellen ist expliziter Bestandteil der GOÄ 1487. Eine separate Abrechnung der Siebbeinoperation (z.B. GOÄ 1471 oder 1472) für dieselbe Seite ist daher ausgeschlossen.
Achtung: Die Kombination mit endoskopischen Ziffern für denselben operativen Situs ist in der Regel nicht möglich. Der externe Zugang nach GOÄ 1487 ist der Hauptbestandteil der Leistung und schließt vorbereitende oder ergänzende endoskopische Maßnahmen am selben Ort mit ein.
Dokumentation der GOÄ 1487: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1487. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des radikalen Vorgehens und den Leistungsumfang klar widerspiegeln. Schlüsselbegriffe wie „radikal“, „von außen“ und „einschließlich Siebbeinzellen“ sollten enthalten sein.
Es ist essenziell, das genaue operative Verfahren zu beschreiben. Die alleinige Nennung der Ziffer reicht nicht aus. Die Dokumentation sollte die Indikation (z.B. Tumor, Komplikation) und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben, um Beanstandungen vorzubeugen.
Dokumentationsbeispiel: „Durchführung einer osteoplastischen Radikaloperation der rechten Stirnhöhle bei ausgedehntem Osteom. Zugang über Bügelschnitt. Präparation eines gestielten Knochendeckels der Stirnhöhlenvorderwand. Vollständige Entfernung des Tumors unter mikroskopischer Sicht. Anschließend Ausräumung der vorderen und hinteren Siebbeinzellen. Obliteration der Stirnhöhle mit autologem Fettgewebe vom Abdomen. Schichtweiser Wundverschluss.“
GOÄ 1487: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1487 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine ausführliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, extreme anatomische Verhältnisse durch Vernarbungen nach Voroperationen, eine starke, schwer stillbare Blutung oder die aufwendige Präparation des Tumors von kritischen Strukturen wie der Schädelbasis.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1487 wird oft im Rahmen eines größeren Eingriffs durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen können sein:
- Zuschläge für ambulante Operationen (z.B. GOÄ 445)
- Anästhesieleistungen (Kapitel D)
- Entnahme von Fettgewebe zur Obliteration (z.B. GOÄ 2404 analog)
- Histologische Untersuchung des entfernten Gewebes (GOÄ 4800 ff.)
- Zusätzliche, nicht im Leistungsumfang enthaltene Eingriffe an anderen anatomischen Orten (z.B. eine Septumplastik nach GOÄ 1474, falls medizinisch indiziert)
Die bereits genannten Abrechnungsausschlüsse (z.B. GOÄ 1485, 1486, 1488) sind dabei strikt zu beachten.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1487
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?