GOÄ 1485: Externe NNH-OP korrekt abrechnen & steigern

1485
Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
924
Einfachsatz
53,86 €
1,0x
Regelhöchstsatz
123,88 €
2,3x
Höchstsatz
188,51 €
3,5x

Die GOÄ 1485 deckt die externe Operation der Nasennebenhöhlen ab. Erfahren Sie alles über Indikationen, korrekte Abrechnung und typische Fallstricke.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1485

Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen

Die GOÄ-Ziffer 1485 beschreibt einen chirurgischen Eingriff an den Nasennebenhöhlen (NNH). Das entscheidende Merkmal dieser Leistung ist der externe Zugangsweg, also ein Zugang von außen durch die Gesichtshaut oder den Mundvorhof, nicht durch die Nase (endonasal).

Die Leistungslegende ist alternativ formuliert („oder“), was bedeutet, dass die Ziffer für die Operation an genau einer der drei genannten Lokalisationen angesetzt wird: der Stirnhöhle, der Kieferhöhle oder den Siebbeinzellen. Die Leistung umfasst dabei nicht nur die Eröffnung, sondern explizit auch die vollständige Ausräumung des pathologischen Inhalts der jeweiligen Höhle.

GOÄ 1485 in der Praxis: Indikationen für den externen Zugang

Die Abrechnung der GOÄ 1485 ist dann gerechtfertigt, wenn ein endonasaler Zugang zur Sanierung der Nasennebenhöhlen nicht ausreicht oder kontraindiziert ist. Dies ist häufig bei fortgeschrittenen oder komplizierten Krankheitsbildern der Fall.

Typische Indikationen sind therapieresistente chronische Entzündungen (Sinusitis frontalis, maxillaris oder ethmoidalis), die auf konservative und endoskopische Therapien nicht ansprechen. Weitere Gründe für einen externen Zugang sind Komplikationen wie Muko- oder Pyozelen, orbitale Komplikationen, Tumoren oder traumatische Verletzungen wie frontobasale Frakturen.

Tipp: Die medizinische Notwendigkeit für den aufwendigeren externen Zugang sollte in der Dokumentation klar begründet werden. Dies stärkt die Abrechnung gegenüber Kostenträgern.

Die Abgrenzung zu endonasalen Verfahren (z.B. GOÄ 1471-1473) ist essenziell. Während diese minimalinvasiv sind, erlaubt der externe Zugang nach GOÄ 1485 eine umfassendere Übersicht und radikalere Ausräumung, was bei bestimmten Pathologien unumgänglich ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1485

Fallbeispiel 1: Caldwell-Luc-Operation bei chronischer Sinusitis maxillaris

Ein Patient leidet an einer chronischen, polypösen Sinusitis der rechten Kieferhöhle mit knöcherner Arrosion der Vorderwand. Nach Ausschöpfung aller konservativen Maßnahmen wird eine Operation nach Caldwell-Luc durchgeführt. Über einen Zugang im Mundvorhof wird die Kieferhöhlenvorderwand eröffnet und die gesamte Höhle ausgeräumt. Abgerechnet wird die GOÄ 1485 für die externe Eröffnung und Ausräumung der Kieferhöhle.

Fallbeispiel 2: Externe Siebbeinausräumung bei orbitaler Komplikation

Bei einem Patienten mit akuter Siebbeinzellentzündung (Sinusitis ethmoidalis) entwickelt sich eine orbitale Komplikation mit Abszessbildung. Um eine Dekompression der Orbita zu erreichen und den Infektionsherd zu sanieren, erfolgt eine externe Siebbeinausräumung über einen Killian-Schnitt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1485.

Fallbeispiel 3: Stirnhöhlen-OP nach Trauma

Nach einem Unfall liegt eine Impressionsfraktur der Stirnhöhlenvorderwand vor. Zur Reposition der Fraktur und zur Sanierung der verletzten Stirnhöhle wird ein externer Zugang über einen Koronarschnitt gewählt. Die operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle wird nach GOÄ 1485 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1485: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1485 für einen endonasalen Eingriff. Die Leistungslegende fordert unmissverständlich einen Zugang „von außen“. Für endonasale Operationen sind die Ziffern GOÄ 1471 bis 1473 vorgesehen.

Ein weiterer problematischer Punkt ist die Kombination mit anderen Ziffern. Die GOÄ 1485 ist auf derselben Seite nicht neben den Ziffern 1465, 1467-1469, 1471-1473 und 1486-1488 berechnungsfähig. Werden beispielsweise die Siebbeinzellen von außen (GOÄ 1485) und die Keilbeinhöhle von innen operiert, kann die GOÄ 1473 für die Keilbeinhöhlen-OP zusätzlich angesetzt werden.

Achtung: Die Entnahme und das Wiedereinsetzen eines Knochendeckels, beispielsweise aus der fazialen Kieferhöhlenwand, ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1485. Eine gesonderte Berechnung, etwa als Knochenspanentnahme, ist nicht zulässig.

Prüfstellen beanstanden oft auch eine unzureichende Dokumentation, die den aufwendigen externen Zugang nicht plausibel macht. Die Operationsindikation und der gewählte Zugangsweg müssen klar aus dem OP-Bericht hervorgehen.

Dokumentation der GOÄ 1485: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 1485. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des externen Vorgehens untermauern.

Folgende Punkte müssen im OP-Bericht enthalten sein:

  • Eindeutige Indikation: z.B. „Therapieresistente chronische Sinusitis frontalis mit Mukozele“
  • Beschreibung des Zugangswegs: z.B. „Externer Zugang über Killian-Schnitt“ oder „Subziliarer Zugang“
  • Detaillierte Beschreibung des Eingriffs: Genaue Darstellung der Eröffnung und der vollständigen Ausräumung der betroffenen Nasennebenhöhle.
  • Besondere Befunde: z.B. Ausmaß der Pathologie, Knochendefekte, Komplikationen.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Chronisch-polypöse Sinusitis maxillaris links mit knöcherner Arrosion der Vorderwand.
OP: Operative Eröffnung und Ausräumung der linken Kieferhöhle nach Caldwell-Luc von außen. Zugang über den Mundvorhof, Fensterung der Kieferhöhlenvorderwand. Vollständige Entfernung der polypös veränderten Schleimhaut. Anlage eines Nasenfensters. Wundverschluss.

GOÄ 1485: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible und patientenindividuelle Begründung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind:

  • Erhebliche Blutungen während des Eingriffs
  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse durch Voroperationen oder Vernarbungen
  • Ausgedehnter pathologischer Befund, der eine aufwendige Präparation erfordert
  • Notwendigkeit der plastischen Deckung von Knochendefekten

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1485 kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden, sofern keine Abrechnungsausschlüsse bestehen. Sinnvolle Ergänzungen sind beispielsweise:

  • Zuschläge: Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 444 oder 445), Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440).
  • Weitere Eingriffe: Wird im selben Eingriff eine andere Nasennebenhöhle über einen anderen Zugang operiert (z.B. endonasale Keilbeinhöhlen-OP), kann die entsprechende Ziffer (z.B. GOÄ 1473) zusätzlich angesetzt werden.
  • Anästhesieleistungen: Die für den Eingriff erforderlichen Anästhesieleistungen sind ebenfalls berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1485

Der entscheidende Unterschied liegt im operativen Zugangsweg. GOÄ 1485 wird für die Eröffnung und Ausräumung einer Nasennebenhöhle von außen (externer Zugang) abgerechnet, während GOÄ 1471 für einen endonasalen (durch die Nase) Eingriff an den Siebbeinzellen gilt. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der chirurgischen Technik ab.
Eine Steigerung der GOÄ 1485 über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonderer Schwierigkeit oder einem außergewöhnlichen Zeitaufwand gerechtfertigt. Begründungen können starke Blutungen, schwierige anatomische Verhältnisse durch Voroperationen oder ein besonders ausgedehnter Befund sein. Die Begründung muss patientenindividuell in der Rechnung aufgeführt werden.
Nein, die GOÄ 1485 kann pro Eingriff nur einmal angesetzt werden, da die Leistungslegende die operierten Höhlen mit „oder“ verknüpft. Werden in derselben Sitzung mehrere verschiedene Nasennebenhöhlen operiert, müssen für die weiteren Höhlen die jeweils zutreffenden GOÄ-Ziffern angesetzt werden, z.B. GOÄ 1473 für eine zusätzliche endonasale Keilbeinhöhlen-OP.
Die GOÄ 1485 ist bei Erkrankungen indiziert, die einen externen Zugang zu den Nasennebenhöhlen erfordern. Dazu zählen therapieresistente chronische Entzündungen, Komplikationen wie Muko- oder Pyozelen, orbitale Komplikationen, Tumoren oder traumatische Verletzungen wie Frakturen der Nebenhöhlenwände.
Nein, die Entnahme der fazialen Kieferhöhlenwand als Knochendeckel und dessen Wiedereinbringung ist ein integraler Bestandteil der operativen Leistung nach GOÄ 1485. Diese Teilschritte sind in der Bewertung der Ziffer bereits enthalten und können nicht gesondert berechnet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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