GOÄ 1478: Sondierung der Stirnhöhle – Abrechnungstipps

1478
Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninneren aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
178
Einfachsatz
10,38 €
1,0x
Regelhöchstsatz
23,87 €
2,3x
Höchstsatz
36,33 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1478 honoriert die Sondierung und Bougierung der Stirnhöhle. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, auch bei der Ballonsinuplastie.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1478

Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninneren aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –

Die GOÄ-Ziffer 1478 beschreibt eine therapeutische Maßnahme zur Wiederherstellung der Belüftung und des Sekretabflusses der Stirnhöhle. Der Leistungsinhalt ist bereits erfüllt, wenn entweder eine Sondierung (das Einführen einer Sonde zur Untersuchung der Durchgängigkeit) oder eine Bougierung (die Aufdehnung einer Engstelle) durchgeführt wird.

Die Leistungslegende ist durch die Verknüpfung mit „und/oder“ umfassend formuliert. Das bedeutet, dass zusätzlich durchgeführte Maßnahmen wie eine Spülung der Stirnhöhle oder die Einbringung (Instillation) von Medikamenten bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Diese Leistungen können nicht separat berechnet werden.

Die Ziffer 1478 ist für die Behandlung einer Stirnhöhle konzipiert. Wird die Leistung im selben Eingriff an beiden Stirnhöhlen erbracht, ist die Ziffer zweimal abrechenbar. Eine entsprechende Kennzeichnung der Seitigkeit in der Rechnung ist empfehlenswert.

GOÄ 1478 in der Praxis: Anwendung bei Sinusitis und Ballonsinuplastie

In der HNO-ärztlichen Praxis kommt die GOÄ 1478 vor allem bei Patienten mit chronischer oder rezidivierender akuter Sinusitis frontalis zur Anwendung. Ziel des Eingriffs ist es, den natürlichen Abflussweg der Stirnhöhle (Ductus nasofrontalis) zu erweitern und so eine Drainage und Belüftung zu ermöglichen.

Eine moderne und wichtige Anwendung dieser Ziffer ist die Ballonsinuplastie (auch Ballondilatation) der Stirnhöhle. Bei diesem minimal-invasiven Verfahren wird ein Ballonkatheter in den verengten Ausführungsgang der Stirnhöhle eingeführt und aufgedehnt. Dies führt zu einer dauerhaften Erweiterung des Ostiums ohne Gewebeentfernung.

Tipp: Die GOÄ 1478 kann auch analog für die Ballonsinuplastie der Kieferhöhle angesetzt werden. In diesem Fall muss die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ als Analogleistung mit dem Zusatz „A“ oder „analog“ gekennzeichnet werden.

Die Abgrenzung zu rein diagnostischen Maßnahmen ist wichtig. Die GOÄ 1478 honoriert einen therapeutischen Eingriff. Eine rein diagnostische endoskopische Untersuchung der Nase fällt beispielsweise unter die GOÄ 1400.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1478

Fallbeispiel 1: Chronische Sinusitis frontalis rechts

Ein Patient leidet seit Monaten unter Druckkopfschmerz und rezidivierenden Entzündungen der rechten Stirnhöhle. Unter endoskopischer Sicht wird der rechte Ductus nasofrontalis sondiert und anschließend mit einer Kochsalzlösung gespült, wobei eitriges Sekret abfließt.
Abrechnung: 1x GOÄ 1478 für die Sondierung und Spülung der rechten Stirnhöhle.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Bougierung bei Engstellen

Bei einer Patientin mit beidseitiger chronischer Sinusitis frontalis werden im CT Engstellen der nasofrontalen Gänge nachgewiesen. In einer Sitzung werden beide Stirnhöhlenzugänge vorsichtig bougiert, um die Belüftung zu verbessern.
Abrechnung: 2x GOÄ 1478. Es ist ratsam, die Leistung in der Rechnung zu spezifizieren (z.B. „GOÄ 1478 re.“ und „GOÄ 1478 li.“).

Fallbeispiel 3: Analoge Abrechnung bei Ballonsinuplastie der Kieferhöhle

Ein Patient mit chronischer Sinusitis maxillaris wird mittels Ballonsinuplastie behandelt. Der verengte Ausgang der linken Kieferhöhle wird unter endoskopischer Kontrolle mit einem Ballonkatheter aufgedehnt.
Abrechnung: 1x GOÄ 1478 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ für die Ballondilatation der linken Kieferhöhle.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1478: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1478 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.

Ein typischer Fehler ist die zusätzliche Berechnung von Leistungen, die bereits im Leistungsumfang enthalten sind. So darf beispielsweise die Spülung der Stirnhöhle nicht zusätzlich mit GOÄ 1471 abgerechnet werden, da sie explizit als fakultativer Bestandteil der Ziffer 1478 genannt wird.

Besonders wichtig ist die Beachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 1478 ist nicht neben den Ziffern für operative Eingriffe an den Nasennebenhöhlen berechnungsfähig, wenn diese dieselbe Höhle betreffen. Dies betrifft insbesondere:

  • GOÄ 1479: Operative Eröffnung einer oder mehrerer Nasennebenhöhlen von der Nase aus (Infundibulotomie).
  • GOÄ 1480: Radikaloperation aller Nasennebenhöhlen einer Seite (Pansinusoperation).
  • GOÄ 321: Punktion der Kieferhöhle zum Zwecke der Spülung.

Achtung: Wird im Rahmen einer umfassenderen Nasennebenhöhlen-OP (z.B. GOÄ 1479) auch die Stirnhöhle sondiert, ist die GOÄ 1478 nicht zusätzlich abrechenbar. Die Sondierung gilt in diesem Fall als integraler Bestandteil des operativen Eingriffs.

Dokumentation der GOÄ 1478: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie dient nicht nur der medizinischen Nachvollziehbarkeit, sondern auch als Beleg gegenüber Kostenträgern bei Rückfragen.

Die Dokumentation sollte stets die medizinische Indikation (z.B. chronische Sinusitis frontalis), die behandelte Seite (rechts, links oder beidseits) und die durchgeführte(n) Maßnahme(n) (Sondierung, Bougierung, Spülung, Instillation, Ballonsinuplastie) enthalten. Auch der Befund, wie z.B. der Abfluss von Sekret, sollte vermerkt werden.

Dokumentation: Chron. Sinusitis frontalis links mit rez. Druckgefühl. Endoskopisch gestützte Sondierung des linken Ductus nasofrontalis, anschließend Bougierung mit einem 2-mm-Bougie. Spülung mit NaCl, Abgang von zähem Schleim. Instillation von 1 ml Kortikoidlösung.

Bei der analogen Abrechnung für die Kieferhöhle muss die Dokumentation klar belegen, dass eine Leistung erbracht wurde, die in Art, Kosten- und Zeitaufwand der GOÄ 1478 gleichwertig ist.

GOÄ 1478: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1478 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Besonders enge anatomische Verhältnisse (z.B. bei starker Septumdeviation oder Nasenpolyposis).
  • Erheblicher Zeitaufwand durch stark vernarbtes Gewebe im Bereich des Ostiums.
  • Technisch anspruchsvolle Platzierung des Ballonkatheters bei der Ballonsinuplastie.
  • Starke, schwer stillbare Blutungen während des Eingriffs.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1478 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind unter anderem:

  • GOÄ 1/3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Status
  • GOÄ 1400: Endoskopie des Naseninnern (zur Visualisierung)
  • GOÄ 483/484: Oberflächenanästhesie der Nasenschleimhäute

Die Kombination mit der GOÄ 1406 (Endoskopie einer Nasennebenhöhle) ist möglich, wenn zunächst eine rein diagnostische Endoskopie erfolgt und sich erst daraus die Indikation für die therapeutische Maßnahme nach GOÄ 1478 ergibt. Dies muss in der Dokumentation klar als Zwei-Schritt-Verfahren dargelegt werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1478

Die GOÄ 1478 umfasst die therapeutische Sondierung und/oder Bougierung (Aufdehnung) der Stirnhöhle vom Naseninneren aus. Eventuell durchgeführte Spülungen oder die Einbringung von Medikamenten sind ebenfalls im Leistungsumfang enthalten und nicht separat berechnungsfähig.
Ja, die GOÄ 1478 kann zweimal abgerechnet werden, wenn die Leistung an beiden Stirnhöhlen in derselben Sitzung erbracht wird. Es wird empfohlen, die jeweilige Seite in der Rechnung zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit für Kostenträger zu erhöhen.
Die Ballonsinuplastie der Stirnhöhle wird direkt über die GOÄ 1478 abgerechnet. Für die Ballonsinuplastie der Kieferhöhle ist die GOÄ 1478 als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ anzusetzen, da hierfür keine eigene Ziffer im Gebührenverzeichnis existiert.
Die GOÄ 1478 darf nicht neben den Ziffern für größere operative Eingriffe an derselben Nasennebenhöhle abgerechnet werden. Die wichtigsten Ausschlüsse sind die GOÄ 1479 (Infundibulotomie), GOÄ 1480 (Pansinusoperation) und GOÄ 321 (Kieferhöhlenpunktion).
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder Zeitaufwand möglich. Begründungen können beispielsweise besonders enge anatomische Verhältnisse, starke Vernarbungen, eine technisch schwierige Katheterplatzierung oder erhöhte Blutungsneigung sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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