GOÄ 1480: Absaugen der Nebenhöhlen – Korrekt abrechnen

1480
Absaugen der Nebenhöhlen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
45
Einfachsatz
2,62 €
1,0x
Regelhöchstsatz
6,03 €
2,3x
Höchstsatz
9,17 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1480 für das Absaugen der Nebenhöhlen ist eine häufige HNO-Leistung. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie sie korrekt ansetzen und Fehler vermeiden.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1480

Absaugen der Nebenhöhlen

Die GOÄ-Ziffer 1480 beschreibt eine therapeutische Maßnahme zur Entfernung von pathologischem Sekret aus den Nasennebenhöhlen. Dies umfasst typischerweise Eiter, zähen Schleim oder Blutansammlungen, die den Abfluss behindern und Entzündungen unterhalten. Die Leistung wird in der Regel nach medikamentöser Abschwellung der Nasenschleimhäute durchgeführt, um einen Zugang zu den Ostien der Nebenhöhlen zu schaffen.

Es handelt sich hierbei um eine selbstständige ärztliche Leistung. Sie ist klar von der intraoperativen Absaugung im Rahmen chirurgischer Eingriffe abzugrenzen, welche als integraler Bestandteil der Operation gilt und nicht gesondert berechnungsfähig ist. Die Leistung zielt auf die Druckentlastung, die Verbesserung der Ventilation und die Entfernung von infektiösem Material ab.

GOÄ 1480 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 1480 ist bei verschiedenen Formen der Rhinosinusitis indiziert, bei denen eine konservative Therapie nicht ausreicht. Hauptanwendungsgebiete sind die akute und chronisch-rezidivierende Sinusitis, insbesondere der Kiefer-, Stirn- und Keilbeinhöhlen sowie des Siebbeinsystems.

Ein typisches Szenario ist ein Patient mit ausgeprägten Symptomen wie Gesichtsschmerz, Druckgefühl und eitrigem Nasenausfluss. Nach Diagnosestellung und Abschwellung der Schleimhäute wird unter Sicht (z.B. mit Nasenspekulum oder Endoskop) gezielt Sekret aus den Mündungsbereichen der betroffenen Nebenhöhlen im mittleren oder oberen Nasengang abgesaugt.

Wichtig ist die Abgrenzung zum einfachen Absaugen von Sekret aus der Nasenhaupthöhle, das Bestandteil der Untersuchung nach GOÄ 6 ist. Die GOÄ 1480 setzt ein gezieltes Vorgehen an den Nebenhöhlenostien voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1480

Fallbeispiel 1: Akute Sinusitis maxillaris

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit starken, einseitigen Schmerzen im rechten Oberkiefer und eitrigem Schnupfen vor. Die endoskopische Untersuchung zeigt eine Eiterstraße im mittleren Nasengang rechts.

Begründung und Abrechnung: Nach lokaler Abschwellung wird das eitrige Sekret gezielt aus dem Mündungsbereich der rechten Kieferhöhle abgesaugt. Dies stellt eine selbstständige therapeutische Maßnahme dar. Abgerechnet wird 1x GOÄ 1480 für die rechte Seite, neben der Beratung (GOÄ 1) und der endoskopischen Untersuchung (z.B. GOÄ 1400).

Fallbeispiel 2: Chronische Pansinusitis beidseits

Klinische Situation: Eine Patientin leidet an einer chronischen Pansinusitis mit permanenter Nasenatmungsbehinderung. In der Untersuchung finden sich beidseits zähe Sekretbeläge in den mittleren und oberen Nasengängen.

Begründung und Abrechnung: Der Arzt saugt das pathologische Sekret sowohl von der rechten als auch von der linken Seite ab, um die Drainage aller Nebenhöhlen zu verbessern. Da die Leistung je Kopfseite berechnungsfähig ist, wird die GOÄ 1480 zweimal angesetzt. In der Rechnung sollte dies kenntlich gemacht werden (z.B. "GOÄ 1480 re." und "GOÄ 1480 li.").

Fallbeispiel 3: Nachsorge nach Nasennebenhöhlen-OP

Klinische Situation: Vier Wochen nach einer funktionellen endoskopischen Nasennebenhöhlenoperation (FESS) klagt ein Patient über erneutes Druckgefühl. Bei der Kontrollendoskopie zeigen sich Krusten und festsitzendes Sekret in der operierten Kieferhöhle.

Begründung und Abrechnung: Das Absaugen in dieser postoperativen Phase ist keine unmittelbare Operationsnachsorge mehr, sondern eine eigenständige therapeutische Maßnahme zur Sicherung des Operationserfolgs. Die GOÄ 1480 ist hierfür berechnungsfähig, da sie nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Eingriff steht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1480: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1480 wird von Kostenträgern häufig geprüft. Bestimmte Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen und Kürzungen. Ein zentraler Punkt ist die Forderung nach einer selbstständigen Leistung.

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1480 während einer Operation an den Nebenhöhlen. Das intraoperative Absaugen ist eine unselbstständige Teilleistung des chirurgischen Eingriffs und darf nicht separat berechnet werden. Dies wurde durch einen Beschluss der Bundesärztekammer explizit klargestellt.

Ein weiterer Fallstrick ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ausschlussziffern. Die GOÄ 1480 ist nicht neben den Ziffern 1465 (Spülung der Kieferhöhle), 1478 (Sondierung der Stirnhöhle) und 1479 (Sondierung der Keilbeinhöhle) berechnungsfähig. Diese Ziffern beschreiben alternative oder vorbereitende Maßnahmen am selben Organsystem, deren Leistungsinhalt sich mit dem Absaugen überschneidet.

Achtung: Die GOÄ 1480 ist pro Kopfseite, nicht pro einzelner Nebenhöhle berechnungsfähig. Werden auf einer Seite sowohl die Kiefer- als auch die Stirnhöhle abgesaugt, kann die Ziffer 1480 dennoch nur einmal für diese Seite angesetzt werden.

Dokumentation der GOÄ 1480: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit der Leistung bei Rückfragen belegen zu können. Die Patientenakte sollte die Grundlage für die Abrechnung klar widerspiegeln.

Folgende Punkte sollten dokumentiert werden:

  • Die genaue medizinische Indikation (z.B. akute Sinusitis maxillaris, chronische Rhinosinusitis).
  • Die behandelte(n) Seite(n) (rechts, links oder beidseits).
  • Eine kurze Beschreibung des Befundes und der durchgeführten Maßnahme (z.B. "eitriges Sekret", "zäher Schleim").
  • Der Nachweis der Selbstständigkeit der Leistung, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Eingriffen.

Dokumentation: V.a. akute Sinusitis frontalis links. Endoskopisch Eiter im mittleren Nasengang links sichtbar. Nach Abschwellung gezieltes Absaugen von purulentem Sekret aus dem Recessus frontalis. Patient berichtet über sofortige Druckentlastung.

GOÄ 1480: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1480 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse (z.B. ausgeprägte Septumdeviation, enge Nasengänge, Schwellung).
  • Besonders zähes, festsitzendes oder massives Sekret, das einen erheblich erhöhten Zeitaufwand erfordert.
  • Eingeschränkte Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern oder ängstlichen Patienten).

Tipp: Eine pauschale Begründung wie "erhöhter Zeitaufwand" ist oft nicht ausreichend. Beschreiben Sie kurz und präzise den konkreten Umstand, der die Schwierigkeit begründet, z.B. "Steigerung wegen extrem zähen Sekrets bei chron. Sinusitis".

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1480 wird häufig im Kontext einer HNO-ärztlichen Untersuchung und Behandlung abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Beratung
  • GOÄ 6: Vollständige HNO-ärztliche Untersuchung
  • GOÄ 1400/1401: Endoskopie der Nase/Nasennebenhöhlen
  • GOÄ 208: Einbringen von Medikamenten (z.B. abschwellende Einlagen)

Die bereits genannten Ausschlussziffern GOÄ 1465, 1478 und 1479 dürfen nicht in derselben Sitzung neben der GOÄ 1480 angesetzt werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1480

Die GOÄ 1480 ist pro Kopfseite abrechenbar. Werden also in einer Sitzung die Nebenhöhlen beider Seiten abgesaugt, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Eine Abrechnung pro einzelner Nebenhöhle ist hingegen nicht zulässig.
Die GOÄ 1480 beschreibt eine selbstständige therapeutische Leistung zur Sekretentfernung. Das Absaugen während einer Operation an den Nebenhöhlen ist hingegen Teil des operativen Eingriffs und kann nicht zusätzlich mit der Ziffer 1480 berechnet werden.
Die GOÄ 1480 darf nicht neben den Ziffern 1465 (Spülung der Kieferhöhle), 1478 (Sondierung der Stirnhöhle) und 1479 (Sondierung der Keilbeinhöhle) für dieselbe Sitzung abgerechnet werden. Diese Leistungen gelten als alternative oder sich überschneidende Maßnahmen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeit möglich. Begründungen können anatomische Besonderheiten wie enge Nasengänge, extrem zähes Sekret oder ein unkooperativer Patient sein.
Nein, eine Endoskopie ist keine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 1480. Das Absaugen kann auch unter direkter Sicht mit einem Nasenspekulum erfolgen. Wird jedoch eine Endoskopie zur Diagnostik oder zur Sichtverbesserung durchgeführt, kann diese zusätzlich (z.B. mit GOÄ 1400) abgerechnet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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