GOÄ 1440: Entfernung von Nasenpolypen – Korrekt abrechnen

1440
Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
130
Einfachsatz
7,58 €
1,0x
Regelhöchstsatz
17,43 €
2,3x
Höchstsatz
26,53 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1440 deckt die Entfernung eines einzelnen Nasenpolypen ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung, Abgrenzung zu GOÄ 1441 und typischen Fehle

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1440

Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite

Die GOÄ-Ziffer 1440 beschreibt einen gezielten operativen Eingriff im Bereich der Nasenhaupthöhle. Die Leistung umfasst die vollständige oder teilweise Entfernung einer einzelnen, umschriebenen Neubildung. Dies schließt nicht nur den klassischen Nasenpolypen ein, sondern auch andere gutartige Wucherungen wie Papillome oder Fibrome.

Der Begriff „operativ“ impliziert den Einsatz von Instrumenten wie einer Polypektomieschlinge, einer Zange oder eines Lasers. Die notwendige Lokalanästhesie (z.B. Oberflächen- oder Infiltrationsanästhesie) ist nicht Bestandteil der Leistung und kann gesondert abgerechnet werden. Die visuelle Kontrolle, auch wenn sie endoskopisch erfolgt, ist integraler Bestandteil des Eingriffs und nicht separat berechnungsfähig.

GOÄ 1440 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Ziffer 1440 kommt in typischen HNO-ärztlichen Szenarien zur Anwendung, bei denen ein Patient über Symptome wie eine einseitige Nasenatmungsbehinderung, Rhinorrhoe oder Riechstörungen klagt. Bei der Untersuchung, oft mittels Endoskopie, wird ein solitärer Polyp oder eine andere einzelne Neubildung als Ursache identifiziert und in derselben oder einer Folgesitzung entfernt.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1441. Während GOÄ 1440 für einen einzelnen Polypen gilt, ist die GOÄ 1441 zwingend anzusetzen, sobald mehr als ein Polyp auf derselben Nasenseite entfernt wird. Eine mehrfache Abrechnung der Ziffer 1440 für mehrere Polypen auf einer Seite ist nicht korrekt.

Tipp: Die Leistungslegende spricht von „einer Nasenseite“. Wird auf der linken und der rechten Nasenseite jeweils ein einzelner Polyp entfernt, kann die GOÄ 1440 zweimal (mit Begründung „beidseitig“) angesetzt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1440

Fallbeispiel 1: Solitärer Polyp im mittleren Nasengang

Klinische Situation: Ein 45-jähriger Patient berichtet über eine seit Monaten bestehende, einseitige Behinderung der Nasenatmung links. Die Nasenendoskopie zeigt einen einzelnen, glasigen Polypen, der aus dem mittleren Nasengang entspringt.

Begründung und Abrechnung: Nach lokaler Anästhesie wird der Polyp mit einer Schlinge an seiner Basis abgetragen. Da es sich um eine einzelne Neubildung auf einer Seite handelt, ist der Ansatz der GOÄ 1440 korrekt. Zusätzlich können die Untersuchung (z.B. GOÄ 6) und die Anästhesie (z.B. GOÄ 490) abgerechnet werden.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines Septum-Papilloms

Klinische Situation: Bei einer Routineuntersuchung wird bei einer Patientin eine kleine, warzenartige Veränderung am Nasenseptum rechts entdeckt. Zur histologischen Sicherung und zur Vermeidung weiteren Wachstums wird die Entfernung empfohlen.

Begründung und Abrechnung: Die Neubildung wird unter Sicht in Lokalanästhesie mit einer Fasszange entfernt. Die GOÄ 1440 ist hier anwendbar, da es sich um die „operative Entfernung ... anderer Neubildungen“ handelt. Die Dokumentation sollte die Art und Lokalisation der Läsion genau beschreiben.

Fallbeispiel 3: Probeentnahme einer unklaren Neubildung

Klinische Situation: Ein Patient leidet unter wiederholtem, einseitigem Nasenbluten. In der Nasenhaupthöhle findet sich eine kleine, leicht blutende Neubildung unklarer Dignität.

Begründung und Abrechnung: Um eine Diagnose zu erhalten, wird die gesamte sichtbare Neubildung exzidiert und zur Histopathologie eingesandt. Dieser Eingriff hat den Charakter einer Exzisionsbiopsie und erfüllt die Kriterien der operativen Entfernung. Somit ist die Abrechnung der GOÄ 1440 gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1440: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1440 erfordert die genaue Beachtung der Leistungslegende und der Abrechnungsausschlüsse. Folgende Fehler führen häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger:

  • Falsche Ziffer bei Polyposis nasi: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1440 bei Vorliegen mehrerer Polypen. Sobald mehr als ein Polyp auf einer Seite entfernt wird, muss die GOÄ 1441 angesetzt werden. Die GOÄ 1440 ist dann für diese Seite ausgeschlossen.
  • Zusätzliche Abrechnung der Endoskopie: Die GOÄ 1430 (Endoskopie der Nasenhaupthöhlen) darf nicht neben der GOÄ 1440 abgerechnet werden. Die endoskopische Untersuchung dient der Durchführung des Eingriffs und ist daher im Leistungsumfang der operativen Ziffer enthalten.
  • Verwechslung mit dem Nasenrachenraum: Die GOÄ 1440 gilt für die Nasenhaupthöhle. Werden Polypen oder Neubildungen aus dem Nasenrachenraum (Epipharynx) entfernt, ist die GOÄ 1439 (Operative Entfernung von Wucherungen aus dem Nasenrachenraum) die korrekte Ziffer.

Achtung: Prüfen Sie vor der Abrechnung genau die Anzahl der entfernten Polypen pro Seite. Die Dokumentation muss hier eindeutig sein, um Rückfragen und Kürzungen zu vermeiden.

Dokumentation der GOÄ 1440: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Kriterien der Leistungslegende widerspiegeln.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Lokalisation: Genaue Angabe der Nasenseite (rechts/links) und des Ortes (z.B. mittlerer Nasengang, Nasenseptum).
  • Befund: Beschreibung der Neubildung (z.B. „solitärer, glasiger Polyp“, „gestieltes Papillom“). Die Dokumentation muss klar belegen, dass es sich um eine einzelne Läsion handelt.
  • Verfahren: Kurze Beschreibung des Vorgehens (z.B. „Entfernung mittels Polypektomieschlinge in Oberflächenanästhesie“).
  • Histologie: Vermerk über den Versand des Gewebes zur histopathologischen Untersuchung, falls erfolgt.

Dokumentation: „Nase re: In LA (Xylocain-Spray) Abtragung eines einzelnen, ca. 0,5 cm großen Polypen aus dem vorderen mittleren Nasengang mittels Schlinge. Bluttrocken. Präparat ad Histologie.“

GOÄ 1440: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1440 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind:

  • Erschwerter Zugang: z.B. durch eine ausgeprägte Septumdeviation oder Engstellen.
  • Erhöhte Blutungsneigung: Wenn der Eingriff durch eine stärkere Blutung erschwert wird und zusätzliche Maßnahmen zur Blutstillung erfordert.
  • Besondere Lage der Neubildung: Eine schwer einsehbare oder schlecht zugängliche Lokalisation kann den Zeit- und Schwierigkeitsgrad erhöhen.
  • Besonders festsitzende Basis: Erschwerte Abtragung aufgrund einer breiten oder derben Basis des Polypen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1440 wird in der Praxis häufig mit folgenden Ziffern kombiniert:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 6 (Vollständige HNO-ärztliche Untersuchung).
  • Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie der Schleimhaut) oder GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke).
  • Postoperative Tamponade: Falls eine nachfolgende Tamponade zur Blutstillung notwendig wird, kann die GOÄ 1435 angesetzt werden.
  • Zuschläge: Bei ambulanter Durchführung des Eingriffs kann der Zuschlag nach Nummer 442 (Zuschlag für ambulante Operationen) berechnet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1440

GOÄ 1440 wird für die Entfernung eines einzelnen Nasenpolypen pro Nasenseite abgerechnet. Sobald mehr als ein Polyp auf derselben Seite entfernt wird, muss die GOÄ 1441 angesetzt werden. Eine mehrfache Abrechnung der Ziffer 1440 für mehrere Polypen ist nicht zulässig.
Nein, die GOÄ 1440 ist nicht neben der GOÄ 1430 (Endoskopie der Nasenhaupthöhlen) abrechenbar. Die endoskopische Sicht ist als integraler Bestandteil der operativen Leistung zur Zielfindung und Durchführung anzusehen und daher nicht gesondert berechnungsfähig.
Neben dem klassischen Nasenpolypen umfasst die Leistungslegende auch „andere Neubildungen“. Dies können beispielsweise gutartige Tumoren wie Papillome, Fibrome oder auch eine größere Biopsie zur Abklärung einer unklaren Raumforderung sein. Entscheidend ist der operative Charakter der Entfernung.
Eine Steigerung kann durch einen besonderen Zeitaufwand, eine erhöhte Schwierigkeit oder besondere Umstände begründet werden. Beispiele hierfür sind eine erschwerte Zugänglichkeit durch eine Septumdeviation, eine überdurchschnittliche Blutungsneigung des Patienten oder eine besonders festsitzende Neubildung.
Ja, die Leistungslegende bezieht sich auf „einer Nasenseite“. Wird auf beiden Seiten jeweils ein einzelner Polyp entfernt, kann die GOÄ 1440 zweimal mit entsprechender Begründung (z.B. „beidseitig“) abgerechnet werden. Werden jedoch auf einer Seite mehrere Polypen entfernt, fällt diese Seite unter GOÄ 1441.
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