GOÄ 1439: Abtragung von Septumauswüchsen abrechnen

1439
Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
370
Einfachsatz
21,57 €
1,0x
Regelhöchstsatz
49,61 €
2,3x
Höchstsatz
75,50 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1439 korrekt anwenden: Wann die Abtragung von Septumauswüchsen abrechenbar ist, welche Ausschlüsse gelten und wie Sie Abrechnungsfehler vermeiden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1439

Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite

Die GOÄ-Ziffer 1439 beschreibt einen spezifischen chirurgischen Eingriff im Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Die Leistung umfasst die operative Entfernung von knöchernen oder knorpeligen Wucherungen, wie Septumspornen oder -leisten, die von der Nasenscheidewand (Septum nasi) ausgehen.

Diese Maßnahme wird typischerweise durchgeführt, um die Nasenatmung zu verbessern, wenn solche Auswüchse den Luftstrom behindern oder Kontaktpunkte zu anderen Strukturen wie den Nasenmuscheln verursachen. Die Leistungslegende präzisiert, dass die Abrechnung pro Nasenseite erfolgt.

GOÄ 1439 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Ziffer 1439 kommt zur Anwendung, wenn bei einem Patienten eine klinisch relevante Obstruktion durch einen klar definierbaren Auswuchs der Nasenscheidewand vorliegt. Typische Indikationen sind eine behinderte Nasenatmung, rezidivierendes Nasenbluten durch Gefäßexposition am Sporn oder kontaktpunktbedingte Kopfschmerzen.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Während GOÄ 1439 die isolierte Abtragung eines Auswuchses beschreibt, handelt es sich bei der GOÄ 1447 (Septumplastik) um eine umfassende Korrektur der gesamten Scheidewand. Die Abtragung eines Sporns ist in der Septumplastik bereits enthalten und darf daher nicht zusätzlich berechnet werden.

Tipp: Die Leistungslegende spricht von „Auswüchsen“ im Plural. Das bedeutet, dass die Ziffer 1439 auch dann nur einmal pro Seite abgerechnet werden kann, wenn auf dieser einen Seite mehrere Sporne oder Leisten entfernt werden.

Eingriffe an den Nasenmuscheln sind ebenfalls klar abzugrenzen. Für die Abtragung einer Nasenmuschel ist die GOÄ 1438 anzusetzen, nicht die GOÄ 1439.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1439

Fallbeispiel 1: Unilateraler Septumsporn

Klinische Situation: Ein Patient klagt über eine seit Monaten bestehende, behinderte Nasenatmung auf der rechten Seite. Die endoskopische Untersuchung zeigt einen prominenten, knöchernen Septumsporn rechts, der die untere Nasenmuschel berührt.

Begründung und Abrechnung: Nach lokaler Anästhesie wird der Sporn endoskopisch gestützt abgetragen. Da der Eingriff nur auf einer Seite erfolgt, wird die GOÄ 1439 einmalig abgerechnet, gegebenenfalls mit Zuschlägen für die Endoskopie.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Septumleisten

Klinische Situation: Eine Patientin leidet unter einer beidseitigen Nasenatmungsbehinderung. Die Untersuchung offenbart sowohl links als auch rechts horizontal verlaufende Knorpelleisten an der Nasenscheidewand.

Begründung und Abrechnung: In einer Sitzung werden die Auswüchse auf beiden Seiten der Nasenscheidewand entfernt. Die GOÄ 1439 ist hier zweimal abrechnungsfähig, da die Leistung pro Seite definiert ist (einmal für die linke und einmal für die rechte Seite).

Fallbeispiel 3: Kombination mit Polypenentfernung

Klinische Situation: Bei einem Patienten wird links ein Septumsporn diagnostiziert. Zusätzlich findet sich in derselben Nasenhaupthöhle ein einzelner, kleiner Nasenpolyp.

Begründung und Abrechnung: Beide Eingriffe werden in derselben Sitzung durchgeführt. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1439 für die Abtragung des Sporns und zusätzlich die GOÄ 1440 für die Entfernung des einzelnen Polypen. Diese Kombination ist zulässig, da es sich um Eingriffe an unterschiedlichen pathologischen Strukturen handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1439: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1439 erfordert eine genaue Beachtung der Leistungslegende und der Abrechnungsausschlüsse. Bestimmte Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung neben einer Septumplastik (GOÄ 1447, 1448). Die Abtragung von Spornen oder Leisten ist integraler Bestandteil einer Septumkorrektur. Die GOÄ 1439 ist daher neben diesen Ziffern ausgeschlossen.

Ebenso unzulässig ist der Ansatz der Ziffer 1439 für Eingriffe an den Nasenmuscheln. Hierfür ist die GOÄ 1438 vorgesehen. Eine Verwechslung führt unweigerlich zur Kürzung der Rechnung. Der Abrechnungsausschluss zu GOÄ 1438 ist explizit in der GOÄ vermerkt.

Achtung: Die GOÄ 1439 ist auch neben der GOÄ 1470 (Operation der Nasennebenhöhlen vom Naseninneren aus) nicht berechnungsfähig. Oft ist die Abtragung eines Sporns notwendig, um einen Zugang zu den Nebenhöhlen zu schaffen, und gilt dann als Teilleistung der umfassenderen Operation.

Dokumentation der GOÄ 1439: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs klar belegen und den erbrachten Leistungsinhalt exakt wiedergeben.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Befund: Genaue Beschreibung des Auswuchses (z.B. „knöcherner Septumsporn“), Lokalisation (z.B. „rechts kaudal“) und klinische Relevanz (z.B. „mit Kontakt zur unteren Muschel“).
  • Indikation: Grund für den Eingriff (z.B. „obstruktive Nasenatmungsbehinderung rechts“).
  • Durchführung: Beschreibung des operativen Vorgehens (z.B. „endoskopisch gestützte Abtragung mittels Meißel“).

Dokumentationsbeispiel: „Befund: Endoskopie zeigt prominenten Septumsporn rechts mit Impression der unteren Nasenmuschel. Indikation: Anhaltende Nasenatmungsbehinderung rechts. Therapie: In LA Abtragung des Sporns unter endoskopischer Sicht. Glättung der Basis. Keine Blutung.“

GOÄ 1439: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1439 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Ein besonders großer oder an einer schwer zugänglichen Stelle lokalisierter Auswuchs.
  • Eine erhöhte Blutungsneigung, die aufwendige Blutstillungsmaßnahmen erforderte.
  • Besonders enge anatomische Verhältnisse, die den Eingriff technisch erschwerten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1439 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern keine Abrechnungsausschlüsse bestehen.Erlaubte Kombinationen sind unter anderem:

  • GOÄ 1440/1441: Operative Entfernung von Nasenpolypen.
  • Zuschläge: Zuschlag für ambulantes Operieren (z.B. GOÄ 444), Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder Endoskops (GOÄ 441/445 analog).
  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, 3, 6 oder 1430 (falls nicht am selben Tag).

Die bereits genannten Abrechnungsausschlüsse zu den Nrn. 1438, 1447, 1448 und 1470 sind strikt zu beachten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1439

GOÄ 1439 ist pro Nasenseite einmal abrechenbar. Werden Auswüchse auf beiden Seiten der Nasenscheidewand entfernt, kann die Ziffer demnach zweimal angesetzt werden. Die Entfernung mehrerer Auswüchse auf derselben Seite rechtfertigt jedoch keine mehrfache Abrechnung für diese eine Seite.
GOÄ 1439 beschreibt die isolierte Abtragung eines Auswuchses wie eines Septumsporns. GOÄ 1447 (Septumplastik) ist hingegen eine umfassendere Operation zur Korrektur der gesamten Nasenscheidewand, welche die Abtragung von Auswüchsen bereits als Teilleistung beinhaltet. Daher dürfen beide Ziffern nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Nein, GOÄ 1439 ist ausschließlich für Auswüchse der Nasenscheidewand (Septum) vorgesehen. Für Eingriffe an der Nasenmuschel, wie eine teilweise Abtragung, ist die GOÄ-Ziffer 1438 die korrekte Wahl. Ein Ansatz der GOÄ 1439 wäre hier falsch.
Eine Steigerung ist bei überdurchschnittlichem Aufwand, Zeit oder Schwierigkeit möglich. Begründungen können ein besonders großer oder schwer zugänglicher Septumsporn, eine starke Blutungsneigung oder eine anatomisch enge Nasenhaupthöhle sein. Die Begründung muss patientenbezogen und schriftlich in der Rechnung erfolgen.
Ja, diese Kombination ist zulässig. Wenn in derselben Sitzung sowohl ein Auswuchs der Nasenscheidewand (GOÄ 1439) als auch Nasenpolypen (GOÄ 1440 oder 1441) entfernt werden, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. Es handelt sich um unterschiedliche Eingriffe an verschiedenen pathologischen Strukturen.
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