Die GOÄ-Ziffer 1436 deckt die gezielte Ätzung im hinteren Nasenraum oder des Seitenstranges ab. Erfahren Sie hier alles zur korrekten Abrechnung & Abgrenzung.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1436
Gezielte Anbringung von Ätzmitteln im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung oder Ätzung des Seitenstranges, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1436 beschreibt eine spezifische therapeutische Maßnahme aus der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie umfasst zwei alternative Leistungen: die chemische Kauterisation im hinteren Nasenraum oder die Ätzung der lymphatischen Seitenstränge im Rachen.
Für die Leistung im Nasenrachenraum ist die Verwendung einer Spiegelbeleuchtung (posteriore Rhinoskopie) zur Visualisierung des Zielgebiets explizit gefordert. Dies unterstreicht den höheren Schwierigkeitsgrad im Vergleich zu Eingriffen im vorderen Nasenbereich. Der Zusatz „auch beidseitig“ bezieht sich auf die Ätzung des Seitenstranges und stellt klar, dass die Ziffer die Behandlung einer oder beider Seiten abdeckt und somit nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig ist.
GOÄ 1436 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1436 ist bei spezifischen klinischen Bildern indiziert, die eine gezielte Gewebeverödung erfordern. Die korrekte Anwendung und die Abgrenzung zu ähnlichen Ziffern sind für eine rechtssichere Abrechnung entscheidend.
Typische Indikationen für die Ätzung im hinteren Nasenraum sind rezidivierende oder akute Blutungen (Epistaxis), deren Ursprung im Nasopharynx liegt und durch eine vordere Rhinoskopie nicht erreichbar ist. Die Ätzung der Seitenstränge (Pharyngitis lateralis hypertrophica) wird bei chronischen Rachenentzündungen mit Globusgefühl, Reizhusten oder Fremdkörpergefühl durchgeführt, um das hyperplastische lymphatische Gewebe zu reduzieren.
Die wichtigste Abgrenzung erfolgt zur GOÄ 1435 („Ätzung mit Silbernitrat oder einem vergleichbaren Ätzmittel im vorderen Nasenabschnitt“). Der entscheidende Unterschied ist die Lokalisation: GOÄ 1435 gilt für den leicht zugänglichen vorderen Bereich, während GOÄ 1436 den schwer einsehbaren posterioren Abschnitt oder den Rachen betrifft.
Tipp: Die Verwendung eines Endoskops anstelle eines Spiegels zur Visualisierung des hinteren Nasenraums schließt die Abrechnung der GOÄ 1436 nicht aus. Die modernere Technik erfüllt den Zweck der Leistung (gezielte Anbringung) und kann als Äquivalent zur Spiegelbeleuchtung angesehen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1436
Fallbeispiel 1: Posteriore Epistaxis
Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit wiederholtem Nasenbluten vor, das sich nicht durch Kompression der Nasenflügel stoppen lässt. Die vordere Rhinoskopie zeigt keinen Blutungsherd. Mittels posteriorer Rhinoskopie (Spiegeluntersuchung) wird eine Sickerblutung aus einem Gefäß im Nasendach identifiziert.
Begründung und Abrechnung: Die gezielte Ätzung der Blutungsquelle im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung erfüllt exakt die Leistungslegende. Zusätzlich zur GOÄ 1436 kann eine notwendige Lokalanästhesie (GOÄ 483) abgerechnet werden.
Fallbeispiel 2: Chronische Seitenstrangangina
Klinische Situation: Eine Patientin klagt seit Monaten über ein Kloßgefühl im Hals und trockenen Reizhusten. Die Untersuchung des Rachens zeigt stark verdickte, gerötete Seitenstränge (Pharyngitis lateralis hypertrophica). Eine medikamentöse Therapie brachte keine Besserung.
Begründung und Abrechnung: Zur Reduktion des hyperplastischen Gewebes wird eine Ätzung beider Seitenstränge mit Trichloressigsäure durchgeführt. Die GOÄ 1436 wird hierfür einmalig angesetzt, da der Leistungstext die beidseitige Durchführung explizit einschließt.
Fallbeispiel 3: Granulationsgewebe nach Adenotomie
Klinische Situation: Einige Wochen nach einer Rachenmandeloperation (Adenotomie) entwickelt ein Kind persistierende nasale Obstruktion. Die Untersuchung des Nasenrachenraums mit dem Spiegel zeigt überschießendes Granulationsgewebe im Wundbereich.
Begründung und Abrechnung: Das symptomatische Granulationsgewebe wird gezielt verätzt, um die Nasenatmung zu verbessern. Dies stellt eine klare Indikation für die GOÄ 1436 dar, da die Maßnahme im hinteren Nasenraum stattfindet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1436: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 1436 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die Kenntnis typischer Fehlerquellen hilft, diese von vornherein zu vermeiden.
Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung für die Applikation von nicht-ätzenden Substanzen. Die Leistungslegende ist hier eindeutig: Salben, abschwellende Nasentropfen oder Antibiotika-Lösungen rechtfertigen nicht den Ansatz der Ziffer 1436. Die Leistung beschreibt eine destruktive, therapeutische Maßnahme.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die falsche Lokalisation. Wird eine Ätzung im vorderen, leicht zugänglichen Nasenbereich durchgeführt (z.B. am Locus Kiesselbachi), ist stattdessen die niedriger bewertete GOÄ 1435 anzusetzen. Die Dokumentation muss die Lokalisation im hinteren Nasenraum oder an den Seitensträngen klar belegen.
Achtung: Die GOÄ 1436 ist für die Ätzung des Seitenstranges nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig, auch wenn beide Seiten behandelt werden. Ein doppelter Ansatz der Ziffer wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
Dokumentation der GOÄ 1436: Praxisbewährte Hinweise
Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung und unerlässlich bei Rückfragen von Kostenträgern. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Leistungserbringung abbilden.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte vermerkt werden:
- Indikation: z.B. „rezidivierende posteriore Epistaxis“ oder „hypertrophe Pharyngitis lateralis“.
- Durchgeführte Leistung: Genaue Beschreibung, z.B. „Ätzung des rechten Seitenstranges“ oder „Gezielte Ätzung im Nasopharynx links“.
- Spezifische Methode: Der Hinweis „unter Spiegelbeleuchtung“ oder „endoskopisch gestützt“ sollte nicht fehlen.
- Verwendetes Ätzmittel: z.B. „Silbernitrat-Stäbchen“ oder „Trichloressigsäure 50%“.
Dokumentation: Patient mit Globusgefühl bei Pharyngitis lateralis hypertrophica bds. Nach Lokalanästhesie gezielte Ätzung beider Seitenstränge mit Silbernitrat zur Gewebereduktion.
GOÄ 1436: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung für den Patienten nachvollziehbar begründet werden. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.
Beispiele für Begründungen:
- Starke, schwer lokalisierbare Blutung im Nasenrachenraum
- Besonders enge anatomische Verhältnisse
- Ausgeprägter Würgereiz des Patienten bei der Untersuchung und Behandlung
- Notwendigkeit wiederholter Ätzungsversuche zur Blutstillung
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1436 kann je nach Behandlungsfall mit weiteren Ziffern kombiniert werden:
- GOÄ 1, 5 oder 6: Beratung und symptombezogene bzw. vollständige Untersuchung sind in der Regel die Basis des Arzt-Patienten-Kontakts.
- GOÄ 483: Die „Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte oder des Rachens, auch beidseitig“ ist eine häufige und notwendige Begleitleistung und explizit neben der GOÄ 1436 berechnungsfähig.
- GOÄ 1406: Wird zur Diagnostik oder zur Durchführung der Ätzung ein Endoskop verwendet, kann die „Nasen- und/oder Nasenrachenraum-Endoskopie“ zusätzlich abgerechnet werden.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1436
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